Informationen im Offenverkauf

Auch wenn Lebensmittel mangels Verpackung keine Etikette mit erklärenden Angaben aufweisen, haben Konsumentinnen und Konsumenten ausreichend Möglichkeiten, sich zu informieren.

Als im Offenverkauf angeboten gelten alle Lebensmittel, die:

  • nicht vorverpackt sind;
  • auf Wunsch der Konsumentinnen und Konsumenten am Ort der Abgabe umhüllt werden (z.B. Gipfeli in Papiertüte, vakuumiertes Frischfleisch);
  • im Hinblick auf ihre unmittelbare Abgabe verpackt werden (z.B. Tagessalat im Take-away).

Typische Anbieter von Lebensmitteln im Offenverkauf sind Restaurants, Take-aways, Bäckereien und Metzgereien. Immer häufiger werden Lebensmittel im Offenverkauf auch im Detailhandel angeboten.
 

Informationen im Offenverkauf

1. «Ich will wissen, was ich kaufe.»

Konsumentinnen und Konsumenten haben das Recht, im Offenverkauf die gleichen Informationen zu erhalten wie bei vorverpackten Lebensmitteln.

2. «Ich stehe für Auskünfte zur Verfügung.»

Wenn Konsumentinnen und Konsumenten die Informationen mündlich erhalten, reichen minimale schriftliche Angaben.

3. Immer schriftlich!

Schriftlich bezeichnet werden muss:

  • die Herkunft von domestizierten Huftieren, Hausgeflügel und Fisch;
  • die Anwendung gentechnischer und besonderer Verfahren (z.B. Bestrahlung);
  • die Anwendung hormoneller und nichthormoneller Leistungsförderer;
  • die Produktionsmethode von Eiern, wenn sie in der Schweiz verboten ist (z.B. Eier aus Käfighaltung);
  • die Haltungsmethode von Hauskaninchen, wenn sie in der Schweiz verboten ist.

4. Spezialfall Allergene

Allergene müssen grundsätzlich schriftlich deklariert werden. Darauf kann verzichtet werden, wenn der schriftliche Hinweis erfolgt, dass die Information mündlich erteilt wird. Diese muss in diesem Fall dem Personal schriftlich vorliegen oder von einer Fachperson erteilt werden können. 

Letzte Änderung 26.07.2019

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