Auch wenn Lebensmittel mangels Verpackung keine Etikette mit erklärenden Angaben aufweisen, haben Konsumentinnen und Konsumenten ausreichend Möglichkeiten, sich zu informieren.
Als im Offenverkauf angeboten gelten alle Lebensmittel, die:
- nicht vorverpackt sind;
- auf Wunsch der Konsumentinnen und Konsumenten am Ort der Abgabe umhüllt werden (z.B. Gipfeli in Papiertüte, vakuumiertes Frischfleisch);
- im Hinblick auf ihre unmittelbare Abgabe verpackt werden (z.B. Tagessalat im Take-away).
Typische Anbieter von Lebensmitteln im Offenverkauf sind Restaurants, Take-aways, Bäckereien und Metzgereien. Immer häufiger werden Lebensmittel im Offenverkauf auch im Detailhandel angeboten.
1. «Ich will wissen, was ich kaufe.»
Konsumentinnen und Konsumenten haben das Recht, im Offenverkauf die gleichen Informationen zu erhalten wie bei vorverpackten Lebensmitteln.
2. «Ich stehe für Auskünfte zur Verfügung.»
Wenn Konsumentinnen und Konsumenten die Informationen mündlich erhalten, reichen minimale schriftliche Angaben.
3. Immer schriftlich!
Schriftlich bezeichnet werden muss:
- die Herkunft von domestizierten Huftieren, Laufvögeln und Fisch;
- die Anwendung gentechnischer und besonderer Verfahren (z.B. Bestrahlung);
- die Anwendung hormoneller und nichthormoneller Leistungsförderer;
- die Produktionsmethode von Eiern, wenn sie in der Schweiz verboten ist (z.B. Eier aus Käfighaltung);
- die Haltungsmethode von Hauskaninchen, wenn sie in der Schweiz verboten ist;
- das Produktionsland von Brot und Feinbackwaren, ganz oder in Stücken (siehe FAQ unten);
- der Hinweis zu Informationen über Allergene.
4. Spezialfall Allergene
Allergene müssen grundsätzlich schriftlich deklariert werden. Darauf kann verzichtet werden, wenn der schriftliche Hinweis erfolgt, dass die Information mündlich erteilt wird. Diese muss in diesem Fall dem Personal schriftlich vorliegen oder von einer Fachperson erteilt werden können.
FAQ: Angabe des Produktionslandes von Brot und Feinbackwaren im Offenverkauf
Das Wichtigste in Kürze
- Zukünftig muss das Produktionsland von Brot und Feinbackwaren auch im Offenverkauf schriftlich angegeben werden.
- Diese neue Regelung trat am 1. Februar 2024 mit einer Übergangsfrist für die Umsetzung bis am 31. Januar 2025 in Kraft.
- Sie gilt sowohl für ganzes Brot als auch für Brot, das in Scheiben bereitgestellt wird, beispielsweise im Restaurant oder für Brot, das zur Herstellung von Sandwiches verwendet wurde.
- Ausgenommen sind lediglich Dauerbackwaren sowie Produkte, deren Herkunft bereits gemäss der Swissness-Gesetzgebung angegeben ist.
Ausgangslage
Mit dieser neuen Regelung wird die Forderung der Motion 20.3910 konkretisiert, die vom Parlament angenommen wurde. Die Motion verlangt, dass die Geschäfte, die direkt oder zur Herstellung von Sandwiches Brot und/oder Feinbackwaren verkaufen oder bereitstellen (z. B. Restaurants), das Produktionsland dieser Produkte für die Kundinnen und Kunden gut sichtbar angeben.
Die einschlägige gesetzliche Grundlage für diese neue Regelung bildet Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe d der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV; SR 817.02). Der neue Absatz 3bis von Artikel 15 der Verordnung betreffend die Information über Lebensmittel (LIV; SR 817.022.016) muss ebenfalls berücksichtigt werden.
Die Umsetzung dieser neuen Deklarationspflicht wirft in der Praxis zahlreiche Fragen auf. Mit diesem Dokument sollen die wichtigsten Fragen beantwortet werden; es können jedoch nicht alle Fälle ausführlich besprochen werden.
Häufig gestellte Fragen
Brot
gemäss der Definition von Artikel 74 der Verordnung über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz (VLpH; SR 817.022.17).
Betroffen ist nicht nur Brot, das ganz verkauft wird, sondern auch in Stücken bereitgestelltes Brot, beispielsweise Brotscheiben im Restaurant oder am Frühstücksbuffet im Hotel, sowie Brot, das zur Herstellung von Sandwiches und ähnlichen Produkten verwendet wird.
Ja. Analog zu den Sandwiches, bei denen das Produktionsland des verwendeten Brots schriftlich anzugeben ist, muss auch die Herkunft des Brots schriftlich angegeben werden, das für ähnliche Produkte verwendet wird (z. B. Brot für Burger, Kebab-Sandwiches, Club-Sandwiches, Canapés usw.).
Für Dürüm, Tacos und ähnliche Produkte siehe Frage 1.7.
Nein. Diese Regel gilt nicht für verarbeitetes Brot oder Brot, das zur Herstellung anderer Gerichte verwendet wird.
Feinbackwaren
gemäss der Definition von Artikel 77 der Verordnung über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz (VLpH; SR 817.022.17). Diese Definition ist relativ weit gefasst. Insbesondere in Deutschland und Österreich gibt es Dokumente mit Auslegungshilfen:
Nicht abschliessende Liste von Feinbackwaren:
- süss: Gipfeli, Mandelgipfel, Eclairs, Zimtschnecken und anderes Feingebäck, Berliner, Früchte-, Zitronen-, Rahmkuchen und -törtchen usw.
- salzig: Schinkengipfeli, salziges Blätterteiggebäck, Käsekuchen, Quiche, Pizza usw.
Ja. Die Definition «Feinbackwaren» beschränkt sich nicht auf süsse Produkte. Daher muss das Produktionsland beispielsweise sowohl bei einem Mandelgipfel als auch bei einem Schinkengipfeli angegeben werden. Entsprechend wird auch Käsekuchen oder Pizza als Feinbackware betrachtet, gleich wie Früchte- oder Rahmkuchen.
Nein. Deshalb muss das Produktionsland des Brots, das für die Herstellung des Sandwichs verwendet wurde, schriftlich angegeben werden. Das Produktionsland des Sandwichs selber kann jedoch gemäss Artikel 39 Absatz 1 LGV mündlich mitgeteilt werden.
Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe d LGV sieht ausdrücklich eine Ausnahme für Dauerbackwaren gemäss der Definition von Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz (VLpH; SR 817.022.17) vor. Dabei handelt es sich um Feinbackwaren, die bei sachgemässer Lagerung mindestens einen Monat haltbar sind. Beispiele dafür sind Biscuits, Cookies, Crackers (süss oder salzig), Zwieback usw. Grundsätzlich sind dies Produkte, die aufgrund des geringen Wassergehalts lange haltbar sind.
Feinbackwaren, die mithilfe von Zusatzstoffen oder besonderen Verfahren (z. B. Verpackung unter Schutzatmosphäre oder Gefrieren) länger als einen Monat haltbar gemacht werden, gelten nicht als Dauerbackwaren.
Nein. Es ist obligatorisch, das Produktionsland von Feinbackwaren (z. B. Erdbeertörtchen) schriftlich anzugeben, aber die Herkunft des Teigbodens, der für die Herstellung des Törtchens verwendet wurde, muss nicht schriftlich angegeben werden.
Wird beispielsweise in der Schweiz Käsekuchen mit einem Teigboden oder einem Kuchenteig aus Frankreich hergestellt, so muss gemäss Artikel 15 LIV schriftlich «Produktionsland: Schweiz» angegeben werden. Die Herkunft des Teigbodens muss nicht schriftlich deklariert werden.
Auch im Fall von ungefüllten Krapfen, die aus Deutschland eingeführt und in der Schweiz zu Berliner bearbeitet werden, indem sie mit Konfitüre gefüllt oder garniert werden, lautet das Produktionsland gemäss Artikel 15 LIV «Schweiz». Es ist nicht nötig, die Herkunft der Krapfen (Bestandteil der Berliner) schriftlich anzugeben.
Nein. Im Fall von Dürüm, Tacos, Fajitas usw. wird das verwendete Fladenbrot nicht als Brot im Sinne von Artikel 74 der Verordnung über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz (VLpH; 817.022.17) betrachtet, da es weder Backhefe noch Sauerteig enthält. Fladenbrot gilt als Feinbackware. Wenn es als solches verkauft wird, muss seine Herkunft schriftlich angegeben werden. Wird das Fladenbrot jedoch für die Herstellung eines Gerichts (z. B. Fleisch-Tacos) verwendet, so ist die schriftliche Angabe der Herkunft nicht erforderlich.
Alle Unternehmen und Betriebe, die Backwaren in Verkehr bringen oder anbieten (z. B. Bäckereien, Detailhandelsgeschäfte, Tankstellen, Take-aways, Foodtrucks, Restaurants, Kebab-Läden, Marktstände usw.).
Hotels, die beispielsweise am Frühstücksbuffet Brot und andere Backwaren anbieten, sowie Betriebe der Gemeinschaftsgastronomie (Schulkantinen, Cafeterias usw.) sind ebenfalls betroffen.
Ja, es sind zwei Ausnahmen vorgesehen:
- Dauerbackwaren (siehe Frage 1.5)
- Produkte mit einer Herkunftsangabe gemäss Artikel 48b des Markenschutzgesetzes (MSchG; SR 232.11) – Swissness-Auslobung.
Nein. Der blosse Umstand, dass die Swissness-Vorgaben erfüllt sind, entbindet nicht von der Pflicht, das Produktionsland schriftlich anzugeben. Diese Information muss in irgendeiner Form ersichtlich sein (z. B. Schweizerkreuz, Logo «Suisse Garantie» usw.). Nur so sind die Konsumentinnen und Konsumenten ausreichend über die Herkunft der Backwaren informiert.
Die Angabe des Produktionslandes von Backwaren hat schriftlich zu erfolgen. Diese Information muss für die Konsumentinnen und Konsumenten gut sichtbar und verständlich sein.
Sie muss den Vorgaben von Artikel 15 der Verordnung betreffend die Information über Lebensmittel (LIV, SR 817.022.016) entsprechen und darf die Konsumentinnen und Konsumenten nicht irreführen. Die Angabe einer Auswahl mehrerer Länder ist nicht zulässig (z. B. Produktionsland: Schweiz / Deutschland).
Die Gesetzgebung sieht keinen bestimmten Ort für die Angabe der Information vor. Wichtig ist, dass die Information schriftlich erfolgt und für die Konsumentinnen und Konsumenten gut sichtbar und verständlich ist. Es sind viele Lösungen möglich, beispielsweise:
- Tafel (Wandtafel, Whiteboard, elektronische Tafel usw.)
- Plakat
- Menükarte
- Schild vor jedem Produkt
Da es sich bei Backwaren um verarbeitete Lebensmittel handelt, ist es möglich gemäss Artikel 15 Absatz 4 LIV, einen übergeordneten geografischen Raum wie «EU» oder «Südamerika» anstelle des Produktionslandes anzugeben.
Gemäss der Gesetzgebung muss ein Produktionsland oder ein übergeordneter geografischer Raum angegeben werden. Ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass die Backware aus einem bestimmten Kanton, Dorf oder einer besonderen Bäckerei stammt. Somit reicht die blosse Angabe, dass die Backwaren «aus der Region» stammen oder «vor Ort hergestellt» wurden, nicht aus.
Ja. Brote und Feinbackwaren der gleichen Herkunft können zusammengefasst werden, sofern dies für die Konsumentinnen und Konsumenten klar und verständlich ist.
Eine allgemeine Angabe wie «alle unsere Backwaren werden in der Schweiz hergestellt, mit Ausnahme derjenigen, die ausdrücklich anderes gekennzeichnet sind», ist zulässig, da so sichergestellt ist, dass für jedes Produkt eine Information bereitgestellt wird.
Der Täuschungsschutz muss gewährleistet sein. Zudem muss die Sammelangabe klar sein und darf die Konsumentinnen und Konsumenten nicht irreführen.
Nicht unbedingt. Die Produktionslandangabe «Schweiz» bedeutet lediglich, dass das Lebensmittel in der Schweiz hergestellt wurde; sie sagt jedoch nichts über die Herkunft der Zutaten aus. Für eine Swissness- Angabe muss ein Lebensmittel zusätzliche Anforderungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Herkunft der Zutaten, erfüllen. Zudem sieht die Swissness-Gesetzgebung Ausnahmen vor, beispielsweise für Lebensmittel aus Grenz- und Zollanschlussgebieten.
Ein in der Schweiz hergestelltes Brot entspricht daher nicht zwingend den Swissness-Vorgaben (z. B. in der Schweiz hergestelltes Brot mit Mehl aus Kanada) und bei einem Swissness-Brot kann das Produktionsland ein anderes als die Schweiz sein (Grenz- und Zollanschlussgebiete, wie beispielsweise Frankreich). Es ist daher darauf zu achten, diese beiden Informationen nicht zu vermischen.
Für weitere Informationen zur Angabe Swissness bei Lebensmitteln siehe die entsprechenden FAQ.
Gemäss Artikel 15 Absatz 7 LIV kann das Produktionsland in Form eines ISO 2-Codes abgekürzt werden.
Es ist möglich, Länderflaggen oder andere Symbole zu verwenden, sofern sie mit Erläuterungen, die auf das Produktionsland hinweisen, ergänzt werden. Ein Symbol oder eine Länderflagge allein reicht als Angabe des Produktionslandes nicht aus. Zu beachten ist jedoch der besondere Fall des Schweizerkreuzes, das nur für Produkte verwendet werden darf, die den Swissness-Vorgaben entsprechen.
Die Angabe des Produktionslandes ist in Artikel 15 der Verordnung betreffend die Information über Lebensmittel (LIV; SR 817.022.16) geregelt. Absatz 3bis dieses Artikels, der am 1. Februar 2024 in Kraft getreten ist, muss ebenfalls berücksichtigt werden.
Einige konkrete Beispiele:
Konkrete Fälle |
Produktionsland (schriftlich anzugeben) |
---|---|
In der Schweiz hergestelltes Brot (ungeachtet der Herkunft der Zutaten) |
Schweiz |
In Frankreich hergestellte Gipfeli, tiefgefroren und in der Schweiz vor Ort gebacken |
Frankreich |
Erdbeerkuchen, der in der Schweiz mit einem aus Polen importierten Teigboden hergestellt wird |
Schweiz |
Aus Deutschland importierte vorgebackene Käseküchlein, die in der Schweiz vor Ort lediglich aufgebacken werden |
Deutschland |
Donuts, die in der Schweiz gefüllt und dekoriert werden, aus importierte Krapfen |
Schweiz |
Aus Ungarn importierte, tiefgekühlte Berliner, die in der Schweiz aufgetaut und mit Puderzucker bestreut werden |
Ungarn |
In einem Zollanschlussgebiet (z. B. Liechtenstein) hergestellte Swissness-Brötchen |
Liechtenstein (ausser bei Swissness-Auslobung; in diesem Fall ist die schriftliche Angabe des Produktionslandes nicht obligatorisch) |
Gemäss den Artikeln 39 und 44 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV; SR 817.02) müssen die Konsumentinnen und Konsumenten über die gleichen Informationen verfügen, ob sie nun die Backwaren im Offenverkauf online, oder vorverpackt in einer Verkaufsstelle kaufen. Ausgenommen sind:
- die Nährwertdeklaration (siehe Anhang 9 Ziffer 21 der Verordnung betreffend die Information über Lebensmittel – LIV, SR 817.022.16)
- das Warenlos (Art. 19 Abs. 2 Bst. b LIV)
- das Mindesthaltbarkeitsdatum. Dieses kann gegebenenfalls erst zum Zeitpunkt der Lieferung bereitgestellt werden. Zu beachten ist jedoch, dass Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb von 24 Stunden nach der Herstellung verzehrt werden, gemäss Anhang 8 Ziffer 1.4 Buchstabe d LIV von der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ausgenommen sind.
Dies bedeutet, dass das Produktionsland von Brot und Feinbackwaren, die im Internet verkauft werden, schriftlich anzugeben ist (z. B. auf der Website). Diese Information muss vor dem Kaufentscheid zur Verfügung stehen. Bei der Lieferung muss sie nicht zwingend noch einmal schriftlich bereitgestellt werden.
Letzte Änderung 17.07.2024