Informationen im Offenverkauf

Auch wenn Lebensmittel mangels Verpackung keine Etikette mit erklärenden Angaben aufweisen, haben Konsumentinnen und Konsumenten ausreichend Möglichkeiten, sich zu informieren.

Als im Offenverkauf angeboten gelten alle Lebensmittel, die:

  • nicht vorverpackt sind;
  • auf Wunsch der Konsumentinnen und Konsumenten am Ort der Abgabe umhüllt werden (z.B. Gipfeli in Papiertüte, vakuumiertes Frischfleisch);
  • im Hinblick auf ihre unmittelbare Abgabe verpackt werden (z.B. Tagessalat im Take-away).

Typische Anbieter von Lebensmitteln im Offenverkauf sind Restaurants, Take-aways, Bäckereien und Metzgereien. Immer häufiger werden Lebensmittel im Offenverkauf auch im Detailhandel angeboten.
 

Informationen im Offenverkauf

1. «Ich will wissen, was ich kaufe.»

Konsumentinnen und Konsumenten haben das Recht, im Offenverkauf die gleichen Informationen zu erhalten wie bei vorverpackten Lebensmitteln.

2. «Ich stehe für Auskünfte zur Verfügung.»

Wenn Konsumentinnen und Konsumenten die Informationen mündlich erhalten, reichen minimale schriftliche Angaben.

3. Immer schriftlich!

Schriftlich bezeichnet werden muss:

  • die Herkunft von domestizierten Huftieren, Laufvögeln und Fisch;
  • die Anwendung gentechnischer und besonderer Verfahren (z.B. Bestrahlung);
  • die Anwendung hormoneller und nichthormoneller Leistungsförderer;
  • die Produktionsmethode von Eiern, wenn sie in der Schweiz verboten ist (z.B. Eier aus Käfighaltung);
  • die Haltungsmethode von Hauskaninchen, wenn sie in der Schweiz verboten ist;
  • das Produktionsland von Brot und Feinbackwaren, ganz oder in Stücken (siehe FAQ unten);
  • der Hinweis zu Informationen über Allergene.

4. Spezialfall Allergene

Allergene müssen grundsätzlich schriftlich deklariert werden. Darauf kann verzichtet werden, wenn der schriftliche Hinweis erfolgt, dass die Information mündlich erteilt wird. Diese muss in diesem Fall dem Personal schriftlich vorliegen oder von einer Fachperson erteilt werden können. 


FAQ: Angabe des Produktionslandes von Brot und Feinbackwaren im Offenverkauf

Das Wichtigste in Kürze

  • Zukünftig muss das Produktionsland von Brot und Feinbackwaren auch im Offenverkauf schriftlich angegeben werden.
  • Diese neue Regelung trat am 1. Februar 2024 mit einer Übergangsfrist für die Umsetzung bis am 31. Januar 2025 in Kraft.
  • Sie gilt sowohl für ganzes Brot als auch für Brot, das in Scheiben bereitgestellt wird, beispielsweise im Restaurant oder für Brot, das zur Herstellung von Sandwiches verwendet wurde.
  • Ausgenommen sind lediglich Dauerbackwaren sowie Produkte, deren Herkunft bereits gemäss der Swissness-Gesetzgebung angegeben ist.

Ausgangslage

Mit dieser neuen Regelung wird die Forderung der Motion 20.3910 konkretisiert, die vom Parlament angenommen wurde. Die Motion verlangt, dass die Geschäfte, die direkt oder zur Herstellung von Sandwiches Brot und/oder Feinbackwaren verkaufen oder bereitstellen (z. B. Restaurants), das Produktionsland dieser Produkte für die Kundinnen und Kunden gut sichtbar angeben.

Die einschlägige gesetzliche Grundlage für diese neue Regelung bildet Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe d der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV; SR 817.02). Der neue Absatz 3bis von Artikel 15 der Verordnung betreffend die Information über Lebensmittel (LIV; SR 817.022.016) muss ebenfalls berücksichtigt werden.

Die Umsetzung dieser neuen Deklarationspflicht wirft in der Praxis zahlreiche Fragen auf. Mit diesem Dokument sollen die wichtigsten Fragen beantwortet werden; es können jedoch nicht alle Fälle ausführlich besprochen werden.

Häufig gestellte Fragen

Letzte Änderung 17.07.2024

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https://www.blv.admin.ch/content/blv/de/home/lebensmittel-und-ernaehrung/lebensmittelsicherheit/naehrwertinformationen-und-kennzeichnung/offenverkauf.html