Betriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft herstellen, verarbeiten, behandeln, lagern oder abgeben, benötigen eine Bewilligung. Diese erteilt die zuständige kantonale Vollzugsbehörde. Mit der Bewilligung verknüpft ist die Möglichkeit, in die EU zu exportieren.
Betriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft herstellen, unterliegen der Bewilligungspflicht (Art. 21 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung LGV). Bewilligte Betrieben können ihre Lebensmittel in die EU exportieren. Die Bewilligung wird in Form einer Verfügung erteilt. Das Meldeformular dient der Erstellung der Listen der bewilligten Betriebe. Der Leitfaden richtet sich in erster Linie an die Lebensmittelvollzugsbehörden. Er soll eine möglichst einheitliche Inspektion der Betriebe, die nach Artikel 21 LGV bewilligungspflichtig sind, gewährleisten.