Bewilligung von Lebensmittelbetrieben

Betriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft herstellen, verarbeiten, behandeln, lagern oder abgeben, benötigen eine Bewilligung. Diese erteilt die zuständige kantonale Vollzugsbehörde. Mit der Bewilligung verknüpft ist die Möglichkeit, in die EU zu exportieren.

Betriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft herstellen, unterliegen der Bewilligungspflicht (Art. 21 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung LGV). Bewilligte Betrieben können ihre Lebensmittel in die EU exportieren. Die  Bewilligung wird in Form einer Verfügung erteilt. Das Meldeformular dient der Erstellung der Listen der bewilligten Betriebe. Der Leitfaden richtet sich in erster Linie an die Lebensmittelvollzugsbehörden. Er soll eine möglichst einheitliche Inspektion der Betriebe, die nach Artikel 21 LGV bewilligungspflichtig sind, gewährleisten.

2018/1.1 Informationsschreiben (PDF, 401 kB, 10.01.2018)Leitfaden zur Inspektion von bewilligungspflichtigen Betrieben nach Artikel 21 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung

Letzte Änderung 24.04.2024

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