Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO)

In der Schweiz müssen GVO-Erzeugnisse gemäss Verordnung über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL) deklariert werden.

Welche GVO müssen gekennzeichnet werden?

Alle Lebensmittel, die GVO sind, solche enthalten, oder daraus gewonnen werden unterliegen der GVO Kennzeichnungspflicht. Demnach sind Erzeugnisse wie Sojaöl oder der Emulgator Sojalecithin zu kennzeichnen, wenn sie von gentechnisch veränderten Sojabohnen stammen (siehe „Weitere Informationen“).

Es gelten aber Ausnahmen zur Kennzeichnungspflicht:

•   Unbeabsichtigte Spuren von bewilligten GVO-Erzeugnissen müssen nicht gekennzeichnet werden, wenn diese im Umfang von nicht mehr als 0.9%  Massprozent vorhanden sind. Die betroffenen Händler bzw. Produzenten müssen belegen können, dass sie die geeigneten Massnahmen zur Vermeidung solcher Spuren getroffen haben.

•   Fermenterprodukte, die durch gentechnisch verändere Mikroorganismen in einem geschlossenen System hergestellt werden, dann vom Organismus abgetrennt, gereinigt und chemisch definiert werden.

Zusätzlich darf die negative Kennzeichnung «ohne GVO» bei Lebensmittel tierischer Herkunft verwendet werden (siehe Artikel 37 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständenverordnung LGV). Voraussetzung ist, dass bei der Fütterung der Tiere keine gentechnisch veränderten Futterpflanzen oder daraus gewonnene Erzeugnisse eingesetzt wurden.

Zudem muss der Hinweis «ohne GVO» muss allerdings mit dem Hinweis «Für die Fütterung der Tiere wurden keine gentechnisch veränderten Futterpflanzen oder daraus gewonnene Erzeugnisse eingesetzt» ergänzt werden. Nur in dieser Kombination ist die Kennzeichnung vollständig. Beide Angaben müssen im gleichen Sichtfeld erscheinen und deutlich lesbar sein.

Alle Lebensmittel und Zusatzstoffe, die aus GVO hergestellt sind, unterliegen der Kennzeichnungspflicht. Demnach sind Erzeugnisse wie Sojaöl oder der Emulgator Sojalecithin zu kennzeichnen, wenn sie von gentechnisch veränderten Sojabohnen stammen (siehe „Weitere Informationen“).

Nicht gekennzeichnet werden muss hingegen, was unter Beteiligung eines GVO hergestellt ist, d.h. die Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen oder landwirtschaftlichen Produktionshilfsmitteln. Die Milch von Kühen, die gentechnisch veränderten Mais gefressen haben, muss also aber nicht gekennzeichnet werden, sofern die Milch von einer nicht gentechnisch veränderten Kuh stammt.

Beispiele für die Kennzeichnung von GVO-Erzeugnissen

Konsumentinnen und Konsumenten können GVO-Erzeugnisse anhand der Kennzeichnung auf der Etikette erkennen. Ein entsprechender Hinweis befindet sich im Verzeichnis der Zutaten, allenfalls auch bei der Sachbezeichnung des Produkts. Die folgenden drei Beispiele sind fiktiv; gegenwärtig befinden sich praktisch keine gentechnisch veränderten Lebensmittel auf dem Schweizer Markt.


Beispiel 1 (fiktiv):
Polenta-Mais

Zutaten: Maisgriess (gentechnisch verändert), Salz, Gewürze, Geschmacksverstärker.


Beispiel 2 (fiktiv):
Schokolade mit GVO-Zutaten

Zutaten: Zucker, Glukosesirup*, Kakaobutter, Pflanzenöl gehärtet**, fettarmer Kakao, Cornflakes*, Magermilchpulver, Emulgator (Lecithin, E322)**, Aroma.

* aus gentechnisch verändertem Mais hergestellt
** aus gentechnisch veränderter Soja hergestellt


Beispiel 3 (fiktiv):
Fruchtjoghurt mit GVO-Zutaten, mit GVO-Kulturen gesäuert

Zutaten: Milch, Magermilchpulver, Zucker, Papaya*, modifizierte Maisstärke**.

* gentechnisch verändert
** mit gentechnisch veränderten Laktobazillen hergestellt.

Weitere Informationen

Letzte Änderung 12.07.2021

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