Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben werden in sprachlicher oder bildlicher Form auf Lebensmitteletiketten und in der Werbung verwendet. Sie dürfen freiwillig gemacht werden, müssen aber bestimmte Anforderungen erfüllen, damit sie verwendet werden dürfen (Kapitel 2, Abschnitt 12 Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel, LIV). Dies soll die Konsumentinnen und Konsumenten vor Täuschung schützen. Heilanpreisungen sind auf Lebensmitteln hingegen verboten.
Fragen und Antworten zu nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben
Nährwertbezogene Angaben
Nährwertbezogene Angaben sind sprachliche oder bildliche Angaben, einschliesslich grafischer Elemente oder Symbole jeder Form, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt. (Art. 29 Abs 1, LIV; SR 817.022.16)
Zum Beispiel:
«Quelle von Calcium»
«Zuckerfrei»
«Fettarm»
Die zulässigen nährwertbezogenen Angaben sind in Anhang 13 LIV aufgelistet. Ihr Wortlaut ist nicht festgelegt. Die gleichen Verwendungsbedingungen gelten auch für jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung wie die gelistete Angabe hat.
Nährwertbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie in Anhang 13 LIV gelistet sind und die Anforderungen des 2. Kapitels, 12. Abschnitt LIV erfüllen (Art. 29 Abs. 3 LIV). Zusätzlich zu den in Anhang 13 LIV beschriebenen Verwendungsbedingungen müssen auch die allgemeinen Bedingungen erfüllt sein. Es ist unter anderem erforderlich, dass der Nährstoff oder die andere Substanz im Endprodukt in signifikanter Menge oder in derjenigen Menge vorhanden ist, die nach anerkannten wissenschaftlichen Belegen die behauptete ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung erzielt (Art. 35. Abs 2 Bst. a LIV). Zudem muss das genussfertige Endprodukt in der Menge, deren Verzehr vernünftigerweise erwartet werden kann, diese signifikante Menge liefern (Art. 35. Abs 2 Bst. b LIV).
Nein. Die Schweizer Lebensmittelgesetzgebung sieht kein Bewilligungsverfahren für neue nährwertbezogene Angaben vor.
Gesundheitsbezogene Angaben
Gesundheitsbezogene Angaben sind sprachliche oder bildliche Angaben, einschliesslich grafischer Elemente oder Symbole in jeder Form, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil einerseits und der Gesundheit andererseits besteht (Art. 31 Abs. 1 LIV).
Zum Beispiel:
«Vitamin C trägt dazu bei, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen.»
«Vitamin D trägt zur Erhaltung einer normalen Muskelfunktion bei.»
«Magnesium trägt zu einer normalen Eiweisssynthese bei.»
Die zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben sind in Anhang 14 LIV aufgelistet.
Gesundheitsbezogene Angaben, die nicht in Anhang 14 LIV aufgeführt sind, bedürfen einer Bewilligung des BLV (Art. 31 Abs. 3 LIV). Weitere Informationen über diese Art der Bewilligung: Bewilligung von gesundheitsbezogenen Angaben (admin.ch).
Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie in Anhang 14 LIV vorgesehen sind und die Anforderungen des 2. Kapitels, 12. Abschnitt LIV erfüllen (Art. 31 Abs. 2 LIV). Zusätzlich zu den in Anhang 14 LIV beschriebenen Verwendungsbedingungen müssen auch die allgemeinen Bedingungen erfüllt sein.
Es ist unter anderem erforderlich, dass der Nährstoff oder die andere Substanz im Endprodukt in signifikanter Menge oder in derjenigen Menge vorhanden ist, die nach anerkannten wissenschaftlichen Belegen die behauptete ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung erzielt (Art. 35. Abs 2, Bst. a LIV). Zudem muss das genussfertige Endprodukt in der Menge, deren Verzehr vernünftigerweise erwartet werden kann, diese signifikante Menge liefern (Art. 35. Abs 2, Bst. b LIV).
Im Falle eines Nahrungsergänzungsmittels muss die signifikante Menge in der empfohlenen täglichen Verzehrsmenge enthalten sein.
Eine allgemeine, nicht-spezifische gesundheitsbezogene Angabe darf verwendet werden, wenn ihr eine entsprechende zulässige gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist (Art. 34 Abs. 2 LIV). Die nicht-spezifische gesundheitsbezogene Angabe darf keine Wirkung suggerieren, die über die begleitende spezifische zulässige Angabe hinausgeht.
Alle Angaben, die Eigenschaften zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung von Krankheiten suggerieren, sind verboten.
«On hold»-gesundheitsbezogene Angaben sind Angaben, die im Januar 2008 in der EU zur Bewertung eingereicht wurden, über die die Europäischen Kommission aber noch nicht entschieden hat. Diese «on hold»-gesundheitsbezogenen Angaben beziehen sich hauptsächlich auf Pflanzen oder Pflanzenteile («Botanicals»). Für sie gelten in der EU weiterhin die Übergangsfristen gemäss Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, bis eine Entscheidung über sie getroffen wurde.
«On hold claims» dürfen in der EU unter der Verantwortung der Unternehmen verwendet werden. Sie müssen jedoch den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und den für sie geltenden nationalen oder europäischen Bestimmungen entsprechen.
Wie alle gesundheitsbezogenen Angaben dürfen sie sich nicht auf Eigenschaften zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung von Krankheiten beziehen.
Die Tatsache, dass eine gesundheitsbezogene Angabe in der «on hold»-Liste steht, bedeutet also nicht zwangsläufig, dass sie auch verwendet werden darf in der EU.
In der Schweiz gibt es keinen besonderen Status für die «on hold»-gesundheitsbezogenen Angaben der EU. Um verwendet werden zu können, muss eine gesundheitsbezogene Angabe in Anhang 14 LIV aufgeführt sein respektive über eine Bewilligung des BLV verfügen und alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
Ja, es ist möglich, in der Schweiz ein Gesuch auf Bewilligung einer neuen gesundheitsbezogenen Angabe zu stellen. Weitere Informationen über diese Art von Bewilligungen finden Sie auf der Website des BLV unter folgendem Link:
Bewilligung von gesundheitsbezogenen Angaben (admin.ch)
Darüber hinaus wird der Anhang 14 LIV regelmässig überarbeitet, und neue, in der EU zugelassene gesundheitsbezogene Angaben werden darin aufgenommen. Hingegen wird eine gesundheitsbezogene Angabe, die über eine Bewilligung des BLV verfügt, in der EU nur dann zugelassen, wenn sie von der EFSA positiv bewertet und von der Europäischen Kommission zugelassen wurde.
«Beauty claims» dürfen auf Lebensmitteln angebracht werden, sofern es sich um wissenschaftlich belegte Aussagen handelt. Die Bereitstellung der entsprechenden Studien liegt, im Rahmen der Selbstkontrolle gemäss Art. 26 des Lebensmittelgesetzes (LMG; SR 817.0) und Art. 74 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV; SR 817.02), in der Verantwortung des Inverkehrbringers. Er muss gewährleisten, dass die Anpreisungen nicht täuschend sind (Art. 18 LMG und Art. 12 LGV). Die Feststellung, ob eine Aussage in einem konkreten Fall ausreichend wissenschaftlich belegt oder täuschend ist, liegt in der Kompetenz der kantonalen Lebensmittelvollzugsbehörden (www.kantonschemiker.ch). Ihnen müssen die wissenschaftlichen Unterlagen jederzeit vorgelegt werden können.
Die Abgrenzung zwischen «beauty claims» und gesundheitsbezogenen Angaben muss sichergestellt werden. Die Unterscheidung zwischen «beauty claims» und gesundheitsbezogenen Angaben ist nicht immer einfach. Die Angabe muss daher klar sein, und es darf keine Verwechslung zwischen Schönheitsangaben und möglichen gesundheitsbezogenen Angaben geben.
«Für schönes Haar» oder «für schöne Zähne» können beispielsweise als «beauty claims» betrachtet werden.
Bilder, die ein Organ illustrieren, sind nicht a priori verboten. Sie müssen aber von Fall zu Fall im Hinblick auf die allgemeine Aufmachung des Produkts beurteilt werden. Je nach Fall können sie als unspezifische gesundheitsbezogene Angabe betrachtet werden. Solche Angaben dürfen nur verwendet werden, wenn ihr eine entsprechende zulässige gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist (Art. 34 Abs. 2 LIV). Nicht-spezifische gesundheitsbezogene Angaben dürfen keine Wirkung suggerieren, die über die begleitende spezifische gesundheitsbezogene Angabe hinausgeht. Sie dürfen auch keine Eigenschaften zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung von Krankheiten suggerieren.
Die Angabe, dass ein Nährstoff oder eine Substanz im Körper resp. in einem Köperteil (z. B. in den Knochen, im Gehirn, in den Muskeln) vorhanden ist, legt nahe, dass dieser Nährstoff oder Substanz dort eine Rolle spielt. Eine Fall-zu-Fall-Beurteilung muss durchgeführt werden, um zu bestimmen, ob diese Angabe als nicht-spezifische gesundheitsbezogene Angabe zu betrachten ist.
Nein, es ist nicht erlaubt, die in einer gesundheitsbezogenen Angabe angepriesene Wirkung einem Produkt zuzuschreiben, wenn diese Wirkung auf einen Nährstoff oder eine andere Substanz in diesem Produkt zurückzuführen ist. Gesundheitsbezogene Angaben wurden für den Nährstoff oder die Substanz zugelassen, für den oder die die Wirkung nachgewiesen wurde. Es muss immer klar angegeben werden, welchem Nährstoff oder welcher Substanz die angepriesene Wirkung zugeschrieben wird.
Nein. Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nicht mit Angaben über die Dauer und das Ausmass einer Gewichtsabnahme verbunden werden. Vorher-/Nachher-Bilder sind daher nicht erlaubt (Art 34 Abs. 4 Bst. b LIV).
«Enthält Antioxidantien» ist eine nicht-spezifische gesundheitsbezogene Angabe. Solche Angaben dürfen nur verwendet werden, wenn ihr eine entsprechende zulässige gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist (Art. 34 Abs. 2 LIV).
Nein. Bei Diabetes ist eine angemessene Ernährungsberatung wichtig. Die Grundlage ist eine gesunde und abwechslungsreiche Ernährung auf Basis der Lebensmittelpyramide, wie sie für die gesamte Bevölkerung gilt.
Eine Angabe, die suggeriert, dass ein spezifisches Produkt geeignet für Diabetiker sei, kann daher als täuschend beurteilt werden und ist somit nicht zulässig.
Die Angaben «prebiotisch», «präbiotisch» und «probiotisch» fallen unter die Bestimmungen für gesundheitsbezogene Angaben. Diese Angaben sind als Verweise auf nichtspezifische Vorteile eines Nährstoffs oder eines Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden gemäss Art. 34 Abs. 2 LIV zu beurteilen. Solche Angaben dürfen nur verwendet werden, wenn ihnen eine entsprechende zulässige gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.
Allgemeine Bestimmungen
Ja, Informationen über Lebensmittel an Angehörige von Gesundheitsberufen fallen unter die Definition von «Informationen über Lebensmittel» (Anhang 1 Ziff. 1 LIV) und müssen die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen einhalten. Angehörige eines Gesundheitsberufs werden zu «Werbeträgern», wenn diese die Informationen an ihre Patienten weitergeben.
Ja. Wenn eine Verbindung zwischen Informationen und einem Produkt hergestellt werden kann, können sie als Werbung oder Information über Lebensmittel gemäss Art. 2 Abs. 1 Ziff. 15 LGV oder Anhang 1 Ziff. 1 LIV gelten. Sie fallen daher in den Anwendungsbereich des Lebensmittelrechts und müssen dessen Bestimmungen einhalten.
Wenn beispielsweise ein Link auf der Internetseite eines Produkts auf eine andere Internetseite mit gesundheitsbezogenen Angaben (in Bezug auf das Produkt oder die darin enthaltenen Substanzen) verweist, müssen diese Angaben den Bestimmungen des Lebensmittelrechts entsprechen.
Letzte Änderung 31.10.2024