Lebensmittel im privaten Reiseverkehr

Tierische Lebensmittel können Träger von Krankheitserregern sein, welche auf Mensch und Tier übertragen werden können. Deshalb gelten für Lebensmittel im privaten Reiseverkehr besondere Vorschriften.

Aktuell

Brexit

Seit dem 1. Januar 2021 gelten für Tiere und Tierprodukte aus Grossbritannien die Einfuhrbedingungen für Drittstaaten. Für Tiere und Tierprodukte aus Nordirland gelten die Einfuhrbedingungen für die EU.

(30.12.2020)

 

Die folgenden Informationen gelten für das private Reisen mit Waren tierischer Herkunft, d.h. das Reisen mit Lebensmitteln, die ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind. Die Bedingungen gelten für tierische Lebensmittel inkl. Wild und Fische. Für spezifische Fragen zum gewerblichen Import von Lebensmitteln und zu allfälligen artenschutzrechtlichen Bestimmungen kann der Importfilter konsultiert werden.

Einreise aus der EU, Nordirland, Norwegen und Island

Das Mitbringen von Lebensmitteln tierischer Herkunft für den Eigengebrauch ist wie bei allen Lebensmitteln möglich. Es gelten die Bestimmungen des Zolls.

Es kann jedoch in den oben genannten Ländern jederzeit zu einem Seuchenausbruch kommen. In so einem Fall ist eine Einfuhrsperre denkbar. Informieren Sie sich deshalb vor Ihrer Reise über die aktuelle Situation.

Sonderbestimmungen für Wild und Fisch

Wild und Fische dürfen nicht aus seuchenpolizeilichen Sperr- und Überwachungsgebieten stammen.

Einreise aus Drittstaaten

Einfuhr verboten:

  • Produkte, die Fleisch, Fleischerzeugnisse, geniessbare Schlachtnebenprodukte, Milch oder Milchprodukte enthalten mit Ausnahme der unten genannten Lebensmittel;
  • tierische Fette und Öle mit Ausnahme der unten genannten Lebensmittel.

Einfuhr erlaubt ohne Auflagen:

  • Fleischextrakte und Fleischkonzentrate;
  • für Endkonsumentinnen und -konsumenten abgepackte Fleischbrühen und Suppenaromen.

Einfuhr erlaubt ohne Auflagen, sofern kein Fleisch, keine Fleischerzeugnisse und keine geniessbare Schlachtnebenprodukte enthalten:

  • Brot, Kuchen, Biscuits und andere Backwaren;
  • Schokolade und Süsswaren (einschliesslich Süssigkeiten);
  • Teigwaren;
  • mit Fisch gefüllte Oliven;
  • für Endkonsumentinnen und -konsumenten abgepackte Nahrungsergänzungsmittel, die verarbeitete tierische Produkte enthalten. Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen. Sie bestehen aus Konzentraten von Vitaminen, Mineralstoffen oder ähnlichen Stoffen mit physiologischer Wirkung und müssen zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen dosiert (Kapseln, Tabletten, Pulverbeutel etc.) vorliegen.

Einfuhr erlaubt ohne Auflagen, sofern kein Fleisch, Fleischerzeugnisse, geniessbare Schlachtnebenprodukte, Milch oder Milchprodukte enthalten:

  • andere zusammengesetzte Lebensmittel, die zu weniger als der Hälfte aus Eiprodukten oder Fischereierzeugnissen* bestehen.

Einfuhr erlaubt mit Höchstmengen pro Person:

Grönland und Färöer:

  • Tierprodukte (ausser Fische und Fischereierzeugnisse) sowie tierische Nebenprodukte, die zur Verfütterung an Heimtiere bestimmt sind: höchstens 10 kg;
  • Frische, ausgenommene Fische und Fischereierzeugnisse*: keine Höchstmengen;
  • Kaviar (ohne CITES-Einfuhrbewilligung und kostenpflichtige CITES-Einfuhrkontrolle): höchstens 125 g pro Person (nicht kumulierbar).

Übrige Drittstaaten

  • Frische, ausgenommene Fische und Fischereierzeugnisse*: höchstens 20 kg oder ein ganzer Fisch ohne Gewichtsbeschränkung;
  • Kaviar (ohne CITES-Einfuhrbewilligung und kostenpflichtige CITES-Einfuhrkontrolle): höchstens 125 g pro Person (nicht kumulierbar);
  • Honig, Eier, Landschnecken (nicht lebend), Froschschenkel, Gelatine, Kollagen, Insekten (nicht lebend): höchstens 2 kg;
  • Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung und medizinische Spezialnahrung für Mensch und Tier, sofern es sich um bei Raumtemperatur haltbare, verpackte Markenprodukte zum direkten Verkauf an den Endverbraucher handelt und die Packungen nicht geöffnet sind (ausser in Gebrauch): höchstens 2kg.

* Fischereierzeugnisse: Alle geniessbaren Formen und Teile von Wassertieren (inkl. Fischöl). Ausgenommen sind lebende Muscheln, lebende Stachelhäuter, lebende Manteltiere und lebende Meeresschnecken sowie Säugetiere, Reptilien und Frösche.

Brief- und Paketsendungen an Privatpersonen

Für Brief- und Paketsendungen an Privatpersonen mit Lebensmitteln tierischer Herkunft gelten sinngemäss die gleichen Vorschriften wie im privaten Reiseverkehr. Ausnahme: Kaviar ist sowohl bewilligungs- als auch kontrollpflichtig im Sinne des Artenschutzes und die entsprechenden CITES-Dokumente müssen vorliegen.

Die oben genannten Erleichterungen gelten nur für an private Haushalte adressierte Sendungen. Stellen Sie bitte sicher, dass Produkte nicht tierischen Ursprungs klar als solche erkennbar sind.

In der Zollanmeldung muss die anmeldepflichtige Person die generelle Bewilligungsnummer angeben. Mit Angabe dieser Nummer wird bestätigt, dass die Sendung die entsprechenden Bedingungen erfüllt.
Generelle Bewilligungsnummer: 2630/03

Ein allfälliger, jederzeit möglicher Seuchenausbruch würde dazu führen, dass überhaupt keine Lebensmittel aus dem betroffenen Land mitgebracht werden dürfen. Informieren Sie sich deshalb vor Ihrer Reise über die aktuelle Situation.

Weitere Informationen

Letzte Änderung 05.05.2023

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