Für Importe von Tieren und Waren tierischer Herkunft aus der EU gelten grundsätzlich dieselben Bedingungen wie für das Verbringen von Tieren innerhalb der EU.
Ausnahmebewilligungen
Für viele Tierarten existieren Standardeinfuhrbedingungen. Können diese nicht erfüllt werden, so ist eine Bewilligung notwendig. Ausnahmebewilligungen werden nur in speziellen Fällen erteilt. Füllen Sie dazu das entsprechende Einfuhrgesuch für Hunde, Katzen, Frettchen (07/23) oder für andere Tiere (07/24) aus (siehe "Weitere Informationen").
TRACES
Gewerbliche Importe müssen mit dem System TRACES abgewickelt werden.
Artenschutz
Gewisse Tierarten unterstehen zusätzlich artenschutzrechtlichen Bestimmungen. Bitte verifizieren Sie den Schutzstatus in der CITES-Artenliste und stellen Sie gegebenenfalls ein Einfuhrgesuch. Im Fall dass eine Einfuhrbewilligung benötigt wird, muss nach der Einfuhr die Artenschutzkontrolle gemacht werden:
Die Sendung muss beim Zoll angemeldet und innert 48 Stunden (zwei Arbeitstage) bei der gewählten Artenschutz-Kontrollstelle präsentiert werden (siehe „Weitere Informationen“). Die Gebühr für die Artenschutzkontrolle wird im Voraus durch den Zoll eingezogen.
Detaillierte Informationen zu den einzelnen Tierarten und deren Einfuhrbestimmungen erhalten Sie über die konkrete Abfrage unter Import.
Tiertransport
Wirbeltiere dürfen nur von Transportunternehmen transportiert werden, die von der EU bzw. vom zuständigen kantonalen Veterinäramt zugelassen sind.
Gentechnisch veränderte Tiere
Gentechnisch veränderte Tiere dürfen nicht eingeführt werden. Ausnahmen sind nur möglich für Zwecke der Forschung, Therapie und Diagnostik an Menschen oder Tieren.
Generaleinfuhrbewilligungen, Kontingente und Zoll
Gewisse Nutztiere sowie deren Genetik brauchen zur Einfuhr eine Generaleinfuhrbewilligung. Zuständig dafür ist das Bundesamt für Landwirtschaft BLW. Fragen zu Kontingenten sind ebenfalls ans BLW zu richten. Berücksichtigen Sie bei der Einfuhr auch zollrechtliche Aspekte.
Weitere Informationen
Im Detail
Gesetzgebung
Kontakt
Ansprechpartner für Fragen zum Vollzug der Gesetzgebung über die Einfuhr aus der EU oder aus Norwegen sind die zuständigen kantonalen Behörden. Fragen zu den artenschutzrechtlichen Einfuhrbestimmungen sind an das BLV zu richten.
Letzte Änderung 25.01.2023