In der Schweiz verkaufte Pelze und Pelzprodukte müssen gut sichtbar und leicht leserlich gekennzeichnet werden, damit die Konsumenten vor ihrer Wahl ausreichend informiert sind. Das BLV kontrolliert die in der Schweiz zum Verkauf angebotenen Produkte.
Für die Konsumenten ist die Unterscheidung zwischen Echtpelz und Kunstpelz nicht immer einfach. Eine Pelzdeklaration ist korrekt und vollständig, wenn sie die Angabe «Echtpelz» sowie die Tierart, ihren lateinischen Namen, das Herkunftsland und die Gewinnungsmethode (Jagd und Zucht) enthält. Diese Informationen müssen gut sichtbar am Produkt und leicht leserlich in mindestens einer offiziellen Sprache angebracht sein.
Seit dem Inkrafttreten im Jahr 2013 der Verordnung über die Deklaration von Pelzen und Pelzprodukten (Pelzdeklarationsverordnung), müssen alle Marktteilnehmer, die Pelze und Pelzprodukte in der Schweiz zum Verkauf anbieten, diese Informationen angeben. Die Verordnung betrifft jedoch nicht die Einfuhr, sondern nur den Handel in der Schweiz, auch einschliesslich in Second-Hand-Boutiquen.
Verbesserung der Information für die Konsumenten
Ziel der Verordnung ist es, die Konsumenten besser über die Hintergründe der Pelzgewinnung zu informieren und ihnen so die Möglichkeit zu geben, in Kenntnis der Sachlage zu entscheiden, ob sie Ware mit Pelz kaufen wollen oder nicht. Die Verordnung stützt sich auf das Konsumenteninformationsgesetz (KIG). Die Schweiz ist das einzige Land, das über eine solche Gesetzgebung verfügt.
Betroffene Tierarten
Von der Pelzdeklarationsverordnung sind alle Pelze und Pelzprodukte von Säugetieren betroffen mit Ausnahme von:
- domestizierten Tieren der Pferde-, Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung,
- Lamas und Alpakas.
Produkte aus Wolle (z.B. Angora) und aus Leder sind nicht davon betroffen.
Kontrollen des BLV
Das BLV kontrolliert an den Verkaufsstellen und im Internet, ob die am Produkt gemachten Angaben den von der Verordnung geforderten Informationen entsprechen.
Diese Kontrollen erfolgen meist als Stichproben. Wenn es begründete Hinweise gibt, dass eine Deklaration nicht den Vorschriften entspricht, oder bei Zuwiderhandlungen bei vorangehenden Kontrollen wird eine gezielte Kontrolle durchgeführt.
Wird die Deklarationspflicht verletzt, wird eine Gebühr für die Abgeltung der Kontrollkosten verrechnet. Diese Gebühr wird nach Zeitaufwand für die Kontrolle festgelegt. Je nach Vergehen kann auch gemäss Artikel 11 des Konsumenteninformationsgesetzes (KIG) gebüsst werden.
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Letzte Änderung 22.02.2023