IUU Kontrolle von Meeresfischerei-Erzeugnissen

Die illegale, nicht gemeldete und nicht regulierte Fischerei (englische Abkürzung: IUU) ist ein globales Problem, das die Meeresökosysteme und die nachhaltige Fischerei bedroht. Sie kann zum Zusammenbruch der lokalen Fischerei führen, wobei sich die Kleinfischerei in Entwicklungsländern als besonders anfällig erweist. Die IUU-Fischerei gefährdet dadurch die Ernährungssicherheit, verschärft die Armut und benachteiligt Fischer, die legal fischen. Die Einfuhr von Meeresfischerei-Erzeugnissen aus der IUU-Fischerei ist in der Schweiz und der EU verboten.

IUU-Illegale Fischerei_Fotomontage
Effektive Kontrollen in den Flaggen-, Küsten-, Hafen- und Importstaaten, vom Fang über die Umladung/Verarbeitung bis zum Import, sind notwendig, um die IUU-Fischerei zu bekämpfen.

Das Schweizer Parlament hat das BLV damit beauftragt, analog zur EU, angemessene Kontrollen durchzuführen, um sicherzustellen, dass nur Meeresfischerei-Erzeugnisse rechtmässiger Herkunft – das heisst keine Erzeugnisse aus der IUU-Fischerei – in die Schweiz eingeführt werden (Motion Sommaruga). Die EU Verordnung zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei (Verordnung (EG) Nr. 1005/2008) ist seit 2010 in Kraft.

In der Schweiz ist die Verordnung über die Kontrolle der rechtmässigen Herkunft von eingeführten Erzeugnissen der Meeresfischerei (IUU Verordnung) seit dem 1. März 2017 rechtsverbindlich. Sie bestimmt, dass die Einfuhr von Meeresfischerei-Erzeugnissen nur noch möglich ist, wenn eine gültige Fangbescheinigung vorgelegt werden kann, aus der die legale Herkunft der Erzeugnisse hervorgeht.

Welche Meeresfischerei-Erzeugnisse unterstehen der IUU Kontrolle?

Sendungen mit Meeresfischerei-Erzeugnissen, welche im Anhang 1 der Verordnung aufgeführt sind, müssen beim BLV zur Dokumentenkontrolle angemeldet werden (die wichtigsten Ausnahmen sind in den FAQ (PDF, 894 kB, 02.12.2021) aufgeführt). Keine Kontrollpflicht besteht für Sendungen aus Flaggenstaaten, die im Anhang 2 der Verordnung gelistet sind.

Entscheidungshilfe: Muss ein Produkt zur IUU Kontrolle angemeldet werden?

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T2 Sendungen: Waren, die im T2-Verfahren in die Schweiz importiert werden, wurden in der EU schon verzollt, d.h. die IUU Kontrolle wurde in der EU durchgeführt und muss in der Schweiz nicht wiederholt werden.

IUU Kontrolle von Meeresfischerei-Sendungen

Anmeldung von Meeresfischerei-Erzeugnissen via IUU Portal

Sendungen mit anmeldepflichtigen Meeresfischerei-Erzeugnissen müssen ab dem 1. März 2022 via dem IT System INPEC auf dem IUU Portal erfasst und zur Kontrolle eingereicht werden.

Das IUU Portal der IT Anwendung INPEC ermöglicht eine digitalisierte Anmeldung und Abwicklung der IUU Kontrolle von Meeresfischerei-Sendungen.

Zugang IUU Portal: https://www.inpec.admin.ch/app/iuu/

Der Zugriff auf die Anwendung INPEC ist nur mittels 2-Faktoren-Authentifizierung möglich. Damit erhält der registrierte Benutzer Zugang auf sein Firmenkonto.

Der Zugriff muss via inpec-support@blv.admin.ch beantragt werden.

Benutzerhandbuch und Beispiel-Dokumente

Wichtig: Sollte das IUU Portal aus technischen Gründen jemals nicht funktionieren, müssen die Meeresfischerei-Sendungen via E-Mail angemeldet werden: iuu@blv.admin.ch.

Support IUU Portal:

E-Mail: inpec-support@blv.admin.ch

Telefonsupport: +41 58 469 30 42

Montag: 10:30 – 13:00
Dienstag: 09:00 – 12:00
Mittwoch: 09:00 – 12:00
Donnerstag: 14:00 – 16:30
Freitag: 09:00 – 12:00

Anmeldefrist

Die verantwortliche Person (Anmelder/Importeur) muss Sendungen mit Meeresfischerei-Erzeugnissen spätestens 3 Arbeitstage vor der geplanten Einfuhr beim BLV voranmelden. Bei Sendungen, die mit dem Flugzeug ankommen, beträgt die Anmeldefrist 1 Arbeitstag.

Einzureichende Dokumente

Die verantwortliche Person (Anmelder/Importeur) muss dem BLV rechtzeitig folgende Dokumente zur Prüfung zukommen lassen:

  • Fangbescheinigung (Catch Certificate)

Begleitdokumente:

  • Evtl. Verarbeitungserklärung (processing statement/Annex IV), falls das Produkt in einem anderen Land als dem Flaggenstaat verarbeitet wurde.
  • Gesundheitsbescheinigung (CHEDP Traces oder Health Certificate)
  • Transportdokumente (Airwaybill, B/L, T1 etc.)
  • Rechnung

Die Fangbescheinigung (Catch Certificate) muss vollständig ausgefüllt, leserlich und von der zuständigen Behörde des Flaggenstaates validiert sein (Unterschrift und Stempel).

Kontrolle und Freigabe der Sendung durch das BLV

Die gemeldeten Daten und die eingereichten Dokumente werden geprüft. Wenn die Einfuhrbedingungen nach Art. 4 der IUU Verordnung erfüllt sind, gibt das BLV die Sendung frei und vergibt eine Freigabenummer.

Eintrag der Freigabenummer im Zollanmeldesystem e-dec

Die verantwortliche Person muss bei Meeresfischerei-Erzeugnissen, für die eine Freigabenummer des BLV erforderlich ist, in der Zollanmeldung folgende Angaben machen:

  • NZE-Pflichtcode: 1 (nur e-dec)
  • NZE-Artencode: 202 Meeresfischerei IUU (nur e-dec)
  • Freigabenummer BLV im e-dec in der Rubrik «Unterlagen» mit dem Dokumententyp 915 «IUU Freigabe» eintragen

Beanstandungen

Fehlen Dokumente/Informationen oder weisen die Angaben zur Sendung Mängel auf, so gewährt das BLV eine Nachfrist von sieben Arbeitstagen. Während dieser Zeit wird die Freigabe der Sendung nach Art. 16 ausgesetzt, bis der Mangel behoben ist. Für die Lagerung und die Lagerungskosten ist der Importeur verantwortlich.

Nicht-Freigabe

Sind die Einfuhrbedingungen gemäss Art. 4 der IUU Verordnung nicht erfüllt, wird die Freigabe der Sendung verweigert und eine Nicht-Freigabe verfügt (Art. 16).

Gebühren

Die Gebühren (CHF 60.00/anmeldepflichtige Sendung) werden dem Importeur monatlich in Rechnung gestellt.

FAQ IUU Kontrolle

Weitere Informationen

Letzte Änderung 09.02.2022

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