Vollzug

Das BLV ist zuständig für den Vollzug der grenztierärztlichen Kontrolle, des Artenschutzabkommens im Rahmen des Bundesgesetzes CITES und der Pelzdeklarationsverordnung.

Der Vollzug der Gesetzgebung liegt in vielen Fällen bei den Kantonen. Durch aktive Kommunikation, Information, Aus- und Weiterbildung unterstützt das BLV die kantonalen Vollzugsbehörden und fördert einen einheitlichen Vollzug in den Kantonen.

Im Veterinärbereich ist das BLV z.B. Teil des Veterinärdienstes Schweiz.

In der Aufsicht über die Vollzugstätigkeit entlang der Lebensmittelkette unterstützt die Bundeseinheit für die Lebensmittelkette (BLK) das BLV.

Folgende Vollzugsaufgaben sind jedoch beim BLV angesiedelt:

Grenztierärztliche Kontrollen

Der grenztierärztliche Dienst (GTD) des BLV überprüft an den Flughäfen Zürich und Genf, ob lebende Tiere und Produkte tierischen Ursprungs aus Drittstaaten bei der Ein- und Durchfuhr den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

Vollzug des Artenschutzabkommens

Das BLV ist die Vollzugsbehörde des internationalen Artenschutzabkommens in der Schweiz. Im Einklang mit diesem Abkommen werden damit auch in der Schweiz weltweit bedrohte Tiere und Pflanzen vor dem Aussterben geschützt.

Pelzdeklaration

In der Schweiz verkaufte Pelze und Pelzprodukte müssen gut sichtbar und leicht leserlich gekennzeichnet werden, damit die Konsumenten vor ihrer Wahl ausreichend informiert sind. Das BLV kontrolliert die in der Schweiz zum Verkauf angebotenen Produkte.

Illegale Fischerei (IUU)

Die illegale, nicht gemeldete und nicht regulierte Fischerei (engl. IUU) bedroht die Lebensräume der Fische in den Meeren. Die Einfuhr von Meeresfischerei-Erzeugnissen aus IUU-Fischerei ist in der EU verboten.

Letzte Änderung 02.07.2020

Zum Seitenanfang

https://www.blv.admin.ch/content/blv/de/home/das-blv/auftrag/vollzug.html