Der grenztierärztliche Dienst (GTD) des BLV sorgt dafür, dass Tiere und Produkte aus Drittstaaten bei der Einfuhr den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

Tiere, Lebensmittel und Tierprodukte können eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen und Tieren in der Schweiz darstellen, wenn sie nicht den Einfuhrvorschriften entsprechen. Der GTD kontrolliert an den Flughäfen Zürich und Genf deren Einhaltung, insbesondere der Tierseuchen-, Tierschutz-, Artenschutz- und Lebensmittelgesetzgebung.
Koordination der Kontrollen mit der EU
Dank bilateraler Verträge der Schweiz mit der EU ist die an einer EU-Grenzkontrollstelle durchgeführte grenztierärztliche Kontrolle auch für die Schweiz gültig (und umgekehrt). Im Handel mit der EU gibt es seit 2009 beidseitig keine grenztierärztlichen Kontrollen mehr.
Grenztierärztliche Kontrollen
Tiere, Tierprodukte und bestimmte pflanzliche Lebensmittel müssen anlässlich der Einfuhr oder Durchfuhr durch den grenztierärztlichen Dienst kontrolliert werden. Welche Tiere und Tierprodukte grenztierärztlich kontrollpflichtig sind, ist in Artikel 6 der Verordnung des EDI über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS-EDI) festgelegt. Welche pflanzlichen Lebensmittel kontrollpflichtig sind, ist in den Anhängen 2 und 3 der Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV) festgelegt. Kontrollpflichtige Sendungen aus Drittstaaten müssen per Luftfracht (mit Luftfrachtbrief) eingeführt werden. Die Gebühren für die grenztierärztlichen Kontrollen richten sich nach der Gebührenverordnung BLV und Anhang 4 LMVV.
Artenschutzkontrollen durch den GTD
Viele Tiere, Pflanzen und daraus hergestellte Produkte unterstehen der Artenschutzgesetzgebung. Auch hier prüft der GTD bei der Einfuhr, ob die Vorschriften eingehalten werden – zum Schutz bedrohter Arten.
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Letzte Änderung 15.09.2025