Den Tierschutz beim Schlachten verbessern

Tiere sind beim Schlachten bestmöglich vor Leiden und Schmerzen zu schützen. In den Jahren 2018 und 2019 liess das BLV rund 10 % der Schlachtbetriebe in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein überprüfen. In der Folge wurden auf verschiedenen Stufen Massnahmen ergriffen, die in erster Linie ein Ziel verfolgten: Alle an der Schlachtung beteiligten Personen mussten ihr Bewusstsein schärfen, um den Tierschutz während des Schlachtens sicherzustellen und die Vorschriften zu erfüllen. Im Folgenden sind die wichtigsten Ergebnisse und die daraus abgeleiteten Massnahmen zusammengefasst.

Filmaufnahmen und Berichte über europäische Schlachtbetriebe zeigten Situationen, in denen die Tierschutzvorschriften während des Schlachtens nicht eingehalten wurden. Sie weckten in den vergangenen Jahren das Bewusstsein der Konsumentinnen und Konsumenten für die Hintergründe zum Prozess der Fleischgewinnung. Noch bevor auch in der Schweiz Missstände in einigen Schlachtbetrieben publik wurden, hatte das BLV zur Einschätzung der Situation eine entsprechende Untersuchung geplant. Dabei wurden in über 60 Betrieben, die Wiederkäuer und Schweine schlachteten, Tierschutzaspekte und die amtliche Fleischkontrolle überprüft. Die Ergebnisse wurden Anfang 2020 publiziert:

Treibgang
Kälber im Treibgang vor der Betäubungsanlage.
© Bundeseinheit für die Lebensmittelkette

Die Ergebnisse zeigten tierschutzrelevante Defizite auf

Die gesetzlichen Tierschutzvorschriften zum Schlachtprozess umfassen sechs Etappen: die Annahme der Schlachttiere, ihre Unterbringung, das Treiben, das Fixieren, das Betäuben und das Entbluten. Die Untersuchung des BLV zeigte, dass die Mehrheit der geprüften Schlachtbetriebe mit den ihnen anvertrauten Tieren in den Bereichen Annahme, Unterbringung, Treiben und Fixieren schonend umgegangen waren. Jedoch wiesen knapp die Hälfte der grossen und die Mehrheit der kleinen Schlachtbetriebe beim Betäuben und Entbluten der Tiere Defizite auf: Die dafür verantwortlichen Personen prüften oft nicht, ob sie erfolgreich betäubt hatten und ob die Entblutung schnell genug erfolgt war.

Mit der Betriebsbewilligung durch den zuständigen kantonale Veterinärdienst ist ein Schlachtbetrieb grundsätzlich dafür verantwortlich, alle gesetzlichen Vorgaben einzuhalten, die mit seiner Tätigkeit verbunden sind. Die Einhaltung der Vorgaben müssen die Betriebe im Rahmen der Selbstkontrolle dokumentieren. Das heisst, die Betriebe sind für ihr Handeln verantwortlich und müssen dieses dokumentieren. Diese Selbstkontrolle ist ein wichtiger Bestandteil, da sie der Weiterentwicklung und Verbesserung dient. Zudem wird sie von den kantonalen Veterinärdiensten überprüft. Die kantonalen Veterinärdienste kontrollieren risikobasiert, mindestens aber einmal im Jahr, ob Schlachtbetriebe die gesetzlichen Vorgaben einhalten. Die Kontrolle umfasst unter anderem den Umgang mit den Tieren sowie die Betäubung und Entblutung. Daher muss sie während des Schlachtens erfolgen. Die anwesenden amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte sind verpflichtet, die dokumentierte Selbstkontrolle des Betriebes stichprobenweise mit dem tatsächlich ablaufenden Prozess abzugleichen.

Die Untersuchung des BLV zeigte, dass sich vor allem Verantwortliche kleiner Schlachtbetriebe mit der Selbstkontrolle vielfach schwertun. Ein Beispiel zur Veranschaulichung: Als die Betäubung mit Bolzenschuss nicht ausreichend war, erfolgte zwar sofort der notwendige Nachschuss. Jedoch wurde nicht überlegt, warum der erste Schuss mangelhaft war. Der Fehlschuss wurde zwar dokumentiert. Aber die Lösung des Problems wurde nur als «zweiter Schuss» notiert. Im erwähnten Beispiel kommen verschiedene Fehlerquellen in Frage, die direkt vom Tier oder von der betäubenden Person abhängig sind.

Im Folgenden werden die angestrebten Verbesserungen zur Behebung solcher Tierschutzmängel erläutert:

Weitere Informationen

Gesetzgebung

  • TSchG – Betäubungspflicht
  • TSchV – zulässige Betäubungsmethoden, Vorschriften zum Umgang mit Schlachttieren von der Anlieferung bis zum Entbluten, Anforderungen an das Schlachtpersonal
  • Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten – Detailvorschriften technischer Art zu verschiedenen Betäubungsmethoden, etc.
     

Letzte Änderung 01.07.2021

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