Die Anpassungen der Tierschutzverordnung sowie weiterer Verordnungen im Veterinärbereich fördern den schonenden Umgang mit Tieren.
Die bedeutenden Änderungen in der Tierschutzverordnung gehen insbesondere auf parlamentarische Vorstösse zurück. Sie betreffen die Heimtier- und die Nutztierhaltung. Die wichtigsten neuen Vorschriften werden nachfolgend erläutert.
Regelungen für Veranstaltungen mit Tieren
Wer Veranstaltungen, z.B. Ausstellungen oder Sportanlässe, organisiert, muss neu dafür sorgen, dass die Tiere von fachkundigen Personen betreut werden. Die Verantwortung für das Wohlergehen der Tiere liegt weiterhin in erster Linie bei ihren Halterinnen oder Haltern. Die Veranstalterin ist jedoch verpflichtet, Massnahmen zu ergreifen, wenn Teilnehmende ihren Pflichten gegenüber den mitgebrachten Tieren nicht nachkommen.
Tiere, die bei einer Veranstaltung Stressreaktionen zeigen, müssen aus den Veranstaltungsräumen entfernt und schonend untergebracht werden.
Weitere Informationen: Artikel 30a und 30b der Tierschutzverordnung
Ab 1. März 2018 ist es verboten, Streichelgehege mit Kaninchen, Kleinnagern oder Küken im Rahmen von Veranstaltungen einzurichten. Von diesem Verbot sind permanent eingerichtete Streichelgehege, z.B. in Zoos, auf landwirtschaftlichen Betrieben oder in der Umgebung von Altersheimen, nicht betroffen.
Weiter dürfen Tiere, die zuchtbedingt mittlere oder schwere Belastungen zeigen, nicht mehr ausgestellt werden.
Weitere Informationen: Artikel 24 Bestimmung f der Tierschutzverordnung
Massnahmen gegen den illegalen Hundehandel und Verbot von Bellstopp-Geräten
Anbieterinnen oder Anbieter von Hunden müssen künftig in Verkaufsinseraten ihre Adresse sowie die Herkunft der Hunde angeben. Durch diese Massnahme wird der Verkauf von illegal importierten Hunden erschwert.
Weitere Informationen: Artikel 76a der Tierschutzverordnung
Neu sind sämtliche Bellstopp-Geräte verboten, die durch Lautäusserungen des Hundes ausgelöst werden, also auch Geräte, die ausschliesslich Wasser oder Druckluft ausstossen. Diese waren bisher von diesem Verbot ausgenommen.
Weitere Informationen: Artikel 76 Absatz 6 der Tierschutzverordnung
Der Hummer ist künftig besser geschützt
Hummer und andere Panzerkrebse dürfen nicht mehr auf Eis oder in Eiswasser transportiert werden. Das ist für den Import in die Schweiz von Bedeutung. Alle im Wasser lebenden Arten müssen neu immer in ihrem natürlichen Milieu gehalten werden – das betrifft auch den Hummer. Ausserdem müssen Panzerkrebse betäubt werden, bevor man sie tötet. Das in der Gastronomie übliche Eintauchen nicht betäubter Hummer in siedendes Wasser ist somit nicht länger zulässig.
Weitere Informationen: Artikel 23 Absatz 1, 178 und 178a der Tierschutzverordnung
Deklarationspflicht für Heimtiergehege
Beim gewerbsmässigen Verkauf von Heimtiergehegen müssen Anbieterinnen und Anbieter neu schriftlich darüber informieren, welche Tierart im jeweiligen Käfig gesetzeskonform gehalten werden kann. Dies verhindert, dass zu kleine Käfige verkauft werden. Ebenso müssen Verkäuferinnen und Verkäufer Informationen zur tiergerechten Haltung der jeweiligen Tierart abgeben.
Weitere Informationen: Artikel 111 Absatz 2 der Tierschutzverordnung
Tierschutzbeauftragte für Tierversuche
Bisher fehlte in der Tierschutzverordnung die Funktionsbeschreibung und Kompetenzregelung für Tierschutzbeauftragte, die die Forscherinnen und Forscher im Bewilligungsprozess unterstützen und als Kontaktpersonen für die kantonalen Fachstellen eine wichtige Rolle spielen. Sie sollen insbesondere sicherstellen, dass die Angaben für die Beurteilung des unerlässlichen Masses als Entscheidungsgrundlage für die Bewilligungsstelle in den Gesuchen für Tierversuchsbewilligungen vollständig aufgeführt werden.
Weitere Informationen: Artikel 129, 129a und Art. 129b der Tierschutzverordnung
Tiere müssen fachgerecht getötet werden
Wenn die Behandlung kranker oder verletzter Tiere aussichtslos oder nur unter grossen Schmerzen möglich ist, sollen sie zur Leidensbegrenzung getötet werden. Neu legt die Tierschutzverordnung fest, welche Kriterien eine fachgerechte und tierschutzkonforme Tötung erfüllen muss. Die neuen Vorschriften sind in einer Serie tierartspezifischer Fachinformationen des BLV erläutert.
Weitere Informationen: Artikel 177 Abs. 1 und 1bis, Artikel 179 der Tierschutzverordnung
Änderungen in Verordnungen ausserhalb der Tierschutzgesetzgebung
Die Tierseuchenverordnung TSV wurde im Rahmen dieser Revision an Änderungen angepasst, die bereits aufgrund der Vorgaben der neuen Hundedatenbank AMICUS umgesetzt wurden.
In der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle VSFK erfolgte die Anpassung der Übergangsbestimmung für bereits ausgebildete Jägerinnen und Jäger.
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Letzte Änderung 14.01.2020