Verschreibung, Abgabe und Anwendung

Tierarzneimittel werden vorwiegend durch Tierärztinnen und Tierärzte verschrieben, abgegeben und angewendet. Sie werden jedoch auch durch Tierhaltende angewendet. Entscheidend ist, dass alle Beteiligten fachgerecht und verantwortungsbewusst mit Arzneimitteln umgehen.

Rindviehhalter und Tierärztin besprechen einen Fall

Vor der Verschreibung eines Tierarzneimittels (TAM) informiert sich die Tierärztin oder der Tierarzt vor Ort über den Gesundheitszustand der zu behandelnden Tiere. Danach verschreibt sie oder er ein Arzneimittel und instruiert die Tierhaltenden, wie es anzuwenden ist. In der Realität ist dieses Vorgehen manchmal schwierig umzusetzen. Ausnahmen sind daher unter bestimmten Bedingungen möglich und in der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) geregelt. Diese und weitere Punkte im Umgang mit Tierarzneimitteln sind im Dokument „Informationen zur Umsetzung der Tierarzneimittelverordnung” detailliert erläutert (siehe „Weitere Informationen“). Das Dokument dient als Umsetzungshilfe der TAMV.

Vorschriften zur Verschreibung und Abgabe

Grundsätzlich dürfen nur TAM verschrieben und abgegeben werden, die vom Schweizerischen Heilmittelinstitut (Swissmedic) zugelassen sind. Jedes dieser Arzneimittel ist einer von fünf Abgabekategorien zugeteilt.
TAM der Kategorien A und B, z. B. Antibiotika, können Tierhaltende nur nach tierärztlicher Verschreibung beziehen. Buchführungspflichtige TAM müssen bei der Abgabe mit einer zusätzlichen Etikette und einer Anwendungsanweisung ergänzt werden. Diese Angaben tragen zu einer korrekten Anwendung bei.
TAM der Abgabekategorien C–E sind rezeptfrei erhältlich.

Tierarzneimittel-Vereinbarung

Gewisse Arzneimittel können auch auf Vorrat abgegeben werden. Bei Arzneimitteln für Nutztiere setzt dies eine Tierarzneimittel-Vereinbarung zwischen Veterinär und Nutztierhalter voraus. Sie verpflichtet den Tierarzt dazu, den Gesundheitszustand der Tiere und die Anwendung der Arzneimittel mit regelmässigen Besuchen zu überprüfen. Der Tierhalter verpflichtet sich im Gegenzug dazu, das bezogene Medikament wie angewiesen anzuwenden und zu lagern. Gemeinsam stellen sie die korrekte Behandlung der Tiere sicher.
Auch die Verabreichung von Arzneimittelvormischungen und Fütterungsarzneimitteln ist an Auflagen gebunden und nur mit einer Tierarzneimittel-Vereinbarung möglich.

Kein zugelassenes Arzneimittel verfügbar

Bei einigen Tierarten fehlen zugelassene TAM zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Auch aufgrund eines Versorgungsengpasses können Medikamente vorübergehend nicht erhältlich sein. In solchen Fällen können Veterinäre eine Umwidmung vornehmen. Für Nutztiere dürfen allerdings nur Präparate umgewidmet werden, deren Wirkstoffe lebensmittelrechtlich unbedenklich sind. Bei der Umwidmung ist zudem die Reihenfolge der Möglichkeiten unbedingt einzuhalten:

  1. andere Indikation;
  2. andere Zieltierart;
  3. Humanpräparat;
  4. Formula magistralis.

Die Umwidmung eines Medikaments wirkt sich auf die Absetzfrist aus. Alternativ zur Umwidmung besteht für Tierärztinnen und Tierärzte die Möglichkeit ein TAM einzuführen. Jede Einfuhr muss dem BLV gemeldet werden. Privatpersonen dürfen eine kleine Menge an TAM für den Eigenbrauch bei Heimtieren selber einführen.

Auswirkungen des neuen Lebensmittelrechts 2017 auf die Umwidmung von Tierarzneimitteln

Am 1. Mai 2017 ist mit der Revision der Lebensmittelgesetzgebung die „Verordnung über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe und Futtermittelzusatzstoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft“ (VRLtH) in Kraft getreten. Daraus ergeben sich folgende Änderungen bei der Umwidmung von Tierarzneimitteln:
Für Nutztiere dürfen grundsätzlich nur Arzneimittel umgewidmet werden, die ausschliesslich pharmakologisch wirksame Stoffe enthalten, für die das EDI eine zulässige Höchstkonzentration für Rückstände festgelegt oder eine Festlegung von Höchstkonzentrationen für nicht erforderlich erachtet hat (Art. 12 Abs. 1Bst. a TAMV). Diese Wirkstoffe sind neu in Liste 1 im Anhang der VRLtH geregelt. Die Liste 1 der VRLtH löst somit die Vorgaben der Liste 3a der FIV ab. Auch die ehemaligen Listen a/b des Anhangs 2 der TAMV existieren in dieser Form nicht mehr. Neu sind im Anhang 2 der TAMV nur noch Wirkstoffe aufgeführt, welche ohne Einhaltung einer Absetzfrist umgewidmet und für Formula-magistralis-Präparate bei Nutztieren eingesetzt werden dürfen.
Bei Equiden dürfen zusätzlich Wirkstoffe aus der Positivliste für Equiden aus dem Anhang der EU-Verordnung 122/2013 verwendet werden (siehe "Weitere Informationen").
Für die Änderungen besteht eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2021.

Aufbewahrung

Im Umgang mit TAM müssen Nutztierhaltende zusätzliche Vorschriften betreffend Sorgfalt und Transparenz einhalten:

  • TAM müssen hygienisch einwandfrei, sicher und geordnet aufbewahrt werden.
  • Bei der Gewinnung tierischer Lebensmittel müssen die Absetzfristen von eingesetzten TAM eingehalten werden. Nur so lassen sich unerwünschte Rückstände in Lebensmitteln vermeiden.
  • Wer Nutztiere verkauft oder verstellt, muss die Informationen über Krankheiten, Verletzungen sowie über offene Absetzfristen nach der Behandlung mit TAM an den neuen Halter oder Besitzer übergeben.

Kontrollen

Der korrekte Umgang mit TAM durch Nutztierhaltende wird mit den amtlichen Kontrollen in der Primärproduktion überprüft.

Im Rahmen von Detailhandelskontrollen werden tierärztliche Privatapotheken, Zoo- und Imkerfachgeschäfte u.a. hinsichtlich korrekter Verschreibung, Abgabe und Anwendung kontrolliert.

Für die Eröffnung einer Praxis mit Selbstdispensation ist neben der Praxis- bzw. Berufsausübungsbewilligung (BAB) auch eine Bewilligung für die Führung einer Privatapotheke beim zuständigen Kanton einzuholen (Detailhandelsbewilligung, DHB). Diese Bewilligung erfordert eine Inspektion der Privatapotheke.

Im Rahmen von Kontrollen in tierärztlichen Privatapotheken wird periodisch überprüft, ob die Vorschriften über den korrekten Umgang mit Arzneimitteln (Lagerung, Abgabe, Buchführung etc.) eingehalten werden.

  • Für Tierarztpraxen, welche nur Medikamente für Heimtiere abgeben, sieht die Tierarzneimittelverordnung eine Kontrollfrequenz von 10 Jahren vor.  
  • Praxen, welche auch Medikamente für Nutztiere abgeben, werden alle 5 Jahre kontrolliert.
  • Auch in anderen Geschäften, die TAM abgeben oder verkaufen (Zoo- und Imkereifachgeschäfte), werden Detailhandelskontrollen durchgeführt.

Inhalte einer solchen Kontrolle können dem Kontrollhandbuch entnommen werden (siehe unter „Weitere Informationen“ – „Im Detail“). 

Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen

Wer TAM abgibt oder verschreibt, ist verpflichtet, unerwünschte Arzneimittelwirkungen (UAW) zu melden. Eine UAW ist jede unerwartete schädliche Reaktion, die nach der Anwendung eines Medikamentes oder eines immunologischen Arzneimittels auftritt. Meldestellen sind die Swissmedic und das Institut für Veterinärpharmakologie und -toxikologie der Universität Zürich (siehe „Weitere Informationen“).

 
 

Weitere Informationen

Im Detail

TAM-Vereinbarung


Orale Gruppentherapie


Komplementärmedizin


Produkte rund um das Tier


Informationen zur Umsetzung der Tierarzneimittelverordnung


Kontrolle von tierärztlichen Privatapotheken


Kontrolle von Zoo- und Imkerfachgeschäften


Direktlieferung Impfstoffe


Letzte Änderung 10.03.2023

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