Tierarzneimittel werden vorwiegend durch Tierärztinnen und Tierärzte verschrieben, abgegeben und angewendet. Sie werden jedoch auch durch Tierhaltende angewendet. Entscheidend ist, dass alle Beteiligten fachgerecht und verantwortungsbewusst mit Arzneimitteln umgehen.
Die Bedingungen zur Verschreibung eines Arzneimittels durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt sind gesetzlich geregelt. Die Tierhaltenden müssen genau instruiert werden, damit, sie das Arzneimittel korrekt anwenden bzw. verabreichen können.
Vorschriften zur Verschreibung und Abgabe
Ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel darf für Tiere nur verschrieben oder abgegeben werden, wenn die verschreibende Person das Tier oder den Tierbestand kennt. Die gesetzlichen Grundlagen für einen sorgfältigen Umgang mit Arzneimitteln sind im Heilmittelgesetz und ein der Tierarzneimittelverordnung geregelt. Im Dokument „Informationen zur Umsetzung der Tierarzneimittelverordnung” finden sich detaillierte Erläuterungen zur Umsetzung der gesetzlichen Grundlagen (siehe „Weitere Informationen“).
Kein zugelassenes Arzneimittel verfügbar
Bei einigen Tierarten fehlen zugelassene Tierarzneimittel (TAM) zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Auch aufgrund eines Versorgungsengpasses können Medikamente vorübergehend nicht erhältlich sein. In solchen Fällen können Veterinäre eine Umwidmung vornehmen. Für Nutztiere dürfen nur Präparate umgewidmet werden, deren Wirkstoffe lebensmittelrechtlich unbedenklich sind.
Die Umwidmung eines Medikaments wirkt sich auf die Absetzfrist aus.
Alternativ zur Umwidmung besteht für Tierärztinnen und Tierärzte die Möglichkeit, ein TAM einzuführen. Jede Einfuhr muss dem BLV gemeldet werden. Privatpersonen dürfen eine kleine Menge an TAM für den Eigenbrauch bei Heimtieren selber einführen.
Pflichten der Nutztierhaltenden
Nutztierhaltende müssen Tierarzneimittel (TAM) nach den Anweisungen der verschreibenden oder abgebenden Person einsetzen.
Sie müssen im Umgang mit TAM zusätzliche Vorschriften betreffend Sorgfalt und Transparenz einhalten:
- TAM müssen hygienisch einwandfrei, sicher und geordnet aufbewahrt werden.
- Bei der Gewinnung tierischer Lebensmittel müssen die Absetzfristen von eingesetzten TAM eingehalten werden. Nur so lassen sich unerwünschte Rückstände in Lebensmitteln vermeiden.
- Wer Nutztiere verkauft oder verstellt, muss die Informationen über Krankheiten, Verletzungen sowie über offene Absetzfristen nach der Behandlung mit TAM an den neuen Halter oder Besitzer übergeben.
Kontrollen
Der korrekte Umgang mit TAM durch Nutztierhaltende wird bei den amtlichen Kontrollen in der Primärproduktion überprüft.
Im Rahmen von Detailhandelskontrollen werden tierärztliche Privatapotheken, Zoo- und Imkerfachgeschäfte kontrolliert.
Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen
Wer TAM abgibt oder verschreibt, ist verpflichtet, unerwünschte Arzneimittelwirkungen (UAW) zu melden. Eine UAW ist jede unerwartete schädliche Reaktion, die nach der Anwendung eines Medikamentes oder eines immunologischen Arzneimittels auftritt. Meldestellen sind die Swissmedic und das Institut für Veterinärpharmakologie und -toxikologie der Universität Zürich (siehe „Weitere Informationen“).
Weitere Informationen
Im Detail
TAM-Vereinbarung
Orale Gruppentherapie
Für Verschreibungen von oralen Gruppentherapien mit Antibiotika ist grundsätzlich das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin (IS ABV) zu verwenden. Bei Therapien ohne Antibiotika (z.B. Entwurmungen) sowie in begründeten Spezialfällen (in Absprache mit dem BLV isabv@blv.admin.ch) bei Therapien mit Antibiotika kann alternativ folgendes Formular verwendet werden:
Komplementärmedizin
Produkte rund um das Tier
Informationen zur Umsetzung der Tierarzneimittelverordnung
Kontrolle von tierärztlichen Privatapotheken
Kontrolle von Zoo- und Imkerfachgeschäften
Direktlieferung Impfstoffe
Gesetzgebung
Links
Einfuhr von TAM (Art. 7 TAMV): Liste aller Länder mit vergleichbarer Tierarzneimittelkontrolle
Letzte Änderung 13.11.2023