Werden Nutztiere mit Arzneimitteln behandelt, besteht die Gefahr, dass sich Rückstände davon in Lebensmitteln wieder finden. Bei Einhaltung der vorgeschriebenen Absetzfristen wird das Risiko, dass die festgelegten Höchstkonzentrationen überschritten werden, auf ein Minimum reduziert.
Bevor Tierarzneimittel in Verkehr gebracht werden dürfen, müssen sie von Swissmedic zugelassen werden. Für Tierarzneimittel, die zur Behandlung von Nutztieren bestimmt sind, wird die Zulassung nur erteilt, wenn die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit erfüllt sind.
Schutz vor Rückständen durch Absetzfristen
Die Absetzfrist ist die Zeitspanne, die nach der letzten Anwendung des Tierarzneimittels bis zu einer allfälligen Schlachtung respektive Nutzung des tierischen Lebensmittels (z.B. Fleisch, Organe, Milch, Eier) einzuhalten ist. Sie stellt sicher, dass eventuelle Rückstände im tierischen Gewebe unter der gesetzlich geregelten Höchstkonzentration liegen. Absetzfristen beziehen sich immer auf das jeweilige Tierarzneimittel und sind in dessen Arzneimittelinformation aufgeführt. Allfällige Überschreitungen von Höchstkonzentrationen werden im Rahmen der Untersuchungen durch das Nationale Fremdstoffuntersuchungsprogramm überwacht.
Weiter finden auf Verdacht hin laufend gezielte Stichprobenkontrollen statt, z.B. im Schlachthof.
Erlaubte Tierarzneimittel für Nutztiere
In Liste 1 der VRLtH sind sämtliche Wirkstoffe aufgeführt, welche bei Nutztieren eingesetzt werden dürfen. Aufgeführt werden darin sowohl Wirkstoffe mit einer numerischen Höchstkonzentration als auch diejenigen Wirkstoffe, die aufgrund ihrer toxikologischen Beurteilung als uneingeschränkt unbedenklich eingestuft worden sind und das Festlegen einer Höchstkonzentration als nicht erforderlich erachtet wurde. Abhängig von den Eigenschaften und dem Verhalten eines Wirkstoffes können auch Tierarzneimittel mit einem Wirkstoff, für den das Festlegen einer Höchstkonzentration als nicht erforderlich erachtet wurde, eine Absetzfrist aufweisen.
Bei Nutztier-Equiden dürfen zusätzlich Wirkstoffe, welche im Anhang der EU-Verordnung Nr. 122/2013 (Positivliste Equiden) aufgeführt sind, angewendet werden. Beim Einsatz dieser Wirkstoffe ist eine Absetzfrist von 6 Monaten einzuhalten.
Anhang 2 der TAMV ist eine Anwendungsliste. Die darin aufgeführten Wirkstoffe erfordern unter Einhalten der genannten Anwendungszwecke und Verabreichungsarten kein Festlegen von Absetzfristen. Ausserdem dürfen die gelisteten Wirkstoffe zur Herstellung von Formula magistralis Tierarzneimitteln für Nutztiere verwendet werden.
Für Nutztiere verbotene Stoffe und Zubereitungen
Einige Stoffe und Zubereitungen sind gänzlich verboten und dürfen nicht an Nutztiere verabreicht werden, diese finden sich in Liste 4 der VRLtH und in Anhang 4 der TAMV.
Umwidmung
Wenn für die Behandlung einer bestimmten Krankheit kein zugelassenes Tierarzneimittel zur Verfügung steht, ist es möglich für Heim- und Nutztiere ein geeignetes Präparat umzuwidmen. Die dabei geltenden Regeln und die sich daraus ableitenden Absetzfristen für Nutztiere sind in der Tierarzneimittelverordnung festgelegt. Basierend auf der lebensmittel- respektive heilmittelrechtlichen Einteilung (Liste 1 VRLtH, Anhang 2 TAMV oder Positivliste Equiden) des benötigen Wirkstoffes muss die Tierärztin oder der Tierarzt bei einer Umwidmung für Nutztiere die korrekte Absetzfrist bestimmen.
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Letzte Änderung 30.08.2023