Buchführungspflicht

Sorgfalt ist im Umgang mit Arzneimitteln unerlässlich. Tierhaltende und Veterinäre sind deshalb verpflichtet, über Bezug, Lagerung, Abgabe und Anwendung von Tierarzneimitteln buchzuführen.

Medikamentenkapseln, Notizbuch, Kugelschreiber, Computertastatur und Computermaus auf Holztisch

Veterinäre und Nutztierhaltende müssen den Bezug, die Lagerung, die Abgabe und die Anwendung von Tierarzneimitteln (TAM) dokumentieren. Diese Buchführung ist ein wichtiges Element der Warenflusskontrolle:

 

Eine einwandfreie Dokumentation ermöglicht eine lückenlose Rückverfolgbarkeit, die ihrerseits einen wichtigen Beitrag zur Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit leistet.

Von der Dokumentationspflicht ausgenommen sind Medikamente, die nicht verschreibungspflichtig sind und keine Absetzfristen aufweisen (z.B. gewisse Hautdesinfektionsmittel, Jodpräparate, Zitzentauchmittel).

Über die bei Heimtieren eingesetzten Medikamente müssen Tierhaltende nicht buchführen und für Tierärzte gilt eine vereinfachte Dokumentationspflicht.

Die rechtliche Grundlage zur Aufzeichnungs- und Buchführungspflicht findet sich in der Tierarzneimittelverordnung (TAMV). Die Umsetzungshilfe „Informationen zur Umsetzung der Tierarzneimittelverordnung” (siehe unter „Weitere Informationen“ – „Informationen zur Umsetzung der Tierarzneimittelverordnung“) erläutert im Detail, wer worüber buchführen muss.

Die Pflichten der Nutztierhaltenden  

Die Aufzeichnungs- und Buchführungspflicht unterstützt Tierhaltende im Gesundheitsmanagement ihrer Tiere. Sie schafft zudem Transparenz und fördert den korrekten Umgang mit TAM. Buchführungspflichtig sind für Nutztierhaltende folgende Medikamente:

  • Verschreibungspflichtige TAM
  • TAM mit Absetzfristen
  • TAM, die umgewidmet wurden
  • Nicht zulassungspflichtige TAM (z.B. Formula magistralis Präparate)
  • Importierte TAM, sie brauchen eine Sonderbewilligung von Swissmedic
     

Oben genannte TAM werden im Behandlungsjournal aufgezeichnet. Zusätzlich ist eine Inventarliste zu führen. Letztere liefert einen Überblick über die auf dem Betrieb gelagerten TAM. Beide Dokumente müssen mindestens drei Jahre aufbewahrt werden.
(Vorlagen der Dokumente unter „Weitere Informationen“)

Die Einhaltung dieser Vorgaben wird im Rahmen von amtlichen Kontrollen in der Primärproduktion kontrolliert.­­

Die Pflichten von Tierärztinnen und Tierärzten  

Die Buchführung in Tierarztpraxen betrifft neben dem Wareneingang von TAM auch den Warenausgang. Bei Nutztier- und Gemischtpraxen muss diese Dokumentation detaillierter erfolgen als bei reinen Heimtierpraxen. Anwendungsanweisungen und Rezeptkopien sind ebenfalls Teil der Buchführungs- und Aufbewahrungspflicht (3 Jahre).

Im Rahmen von Detailhandelskontrollen  wird u. a. die Buchführung kontrolliert (Siehe im Detail).

Weitere Informationen

Letzte Änderung 08.08.2023

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