Export von Gebrauchsgegenständen

Gebrauchsgegenstände und Kosmetika, die für die Ausfuhr bestimmt sind, können nur mit den entsprechenden Exportpapieren ausgeführt werden. Einzelne Waren müssen sogar bei den kantonalen Behörden registriert werden.

Bestimmte Länder verlangen zudem beim erstmaligen Import von kosmetischen Mitteln, dass diese von einem sogenannten "Free Sale Certificate" Dokument begleitet sind.

Exportzertifikat 

Die zuständige kantonale Lebensmittelkontrolle stellt die Bescheinigungen zur Ausfuhr von kosmetischen Mitteln und anderen Gebrauchsgegenständen aus. Dieses Zertifikat begleitet die Ware. Der Verband der Kantonschemiker der Schweiz stellt in Absprache mit dem BLV eine einheitliche Ausfuhrbescheinigung zur Verfügung.
Falls das Empfängerland eine von der zuständigen Bundesbehörde unterzeichnete Bescheinigung der Ausfuhrbescheinigung verlangt, kann diese Zusatzbestätigung beim BLV angefordert werden. Dafür muss die oben erwähnte Bescheinigung, die durch kantonale Behörde beglaubigt ist, beigelegt werden.

Anleitung zum Gebrauch der amtlichen Exportzertifikate für Gebrauchsgegenstände (inkl. Kosmetika) unter „Weitere Informationen“.

Bescheinigung für die Registrierung (Attestation for Registration)  

Bestimmte Länder verlangen, dass kosmetische Mittel oder andere Gebrauchsgegenstände bereits vor einem ersten Import registriert werden. Bescheinigungen für die Registrierung sollen jedoch nur erstellt werden, wenn die Kontrollbehörde des Bestimmungslandes dies verlangt und nur wenn die Produkte in der Schweiz hergestellt oder abgefüllt (manufactured or packaged - fabriqués ou conditionnés) wurden. Sie werden durch die Exportfirma ausgefüllt und durch die zuständige kantonale Lebensmittelvollzugsbehörde gestempelt und unterzeichnet.

Der Verband der Kantonschemiker der Schweiz stellt in Absprache mit dem BLV ein einheitliches Zertifikat zur Verfügung, welches grundsätzlich auf Firmenpapier ausgedruckt wird. Behörden bestimmter Empfängerländer wie z.B. China, Indien, Indonesien oder Dubai verlangen, dass das Zertifikat auf offiziellem, behördlichem Papier ausgestellt wird. Deshalb wird eine entsprechende Zertifikatsvorlage zur Verfügung gestellt.

Anleitung zum Gebrauch der Bescheinigung für die Registrierung für die Gebrauchsgegenstände (inkl. Kosmetika) unter „Weitere Informationen“.

Spezialfall China  

Die "Chinese Food and Drug Administration" (CFDA) verlangt bei der Ausstellung des "Free sale certificate" für kosmetische Mittel nach China, dass das Produkt im Ursprungsland (in der Schweiz) tatsächlich verkauft wurde (auf dem Zertifikat: "has been sold in Switzerland"). Es ist allerdings ausreichend, wenn das Produkt nur in einem einzigen Geschäft im Ursprungsland (Schweiz) verkauft wird. Die Vorlage eines Verkaufsbelegs, z.B. eine Rechnung, genügt.

Bestätigung der Herstellung für China (Manufacturing certificate)

Aufgrund der neuen gesetzlichen Anforderungen Chinas von 2021 wurde eine neue Bestätigung « Manufacturing certificate » entwickelt, die bestätigt, dass Kosmetika nach einem internationalen Standard für gute Herstellungspraxis (GMP) hergestellt werden. Diese ist nur auf die allgemeine und nicht auf «spezifische» Kosmetika in China anwendbar. Diese kann von der kantonalen Vollzugsbehörde unterzeichnet werden. Die Modalitäten sind im Informationsschreiben 2022/2: Kantonale Bescheinigung Bestätigung für den Export von Kosmetika nach China 
beschrieben.

Weitere Informationen

Letzte Änderung 23.06.2023

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https://www.blv.admin.ch/content/blv/de/home/import-und-export/export/gebrauchsgegenstaende.html