Allgemeine Anleitungen zum Vorgehen bei Exportgeschäften und Zusammenstellung der Vorlagen der für den Export von Waren und Tieren nötigen amtlichen Zertifikate.
Aktuell
24.10.2023: Falls es wegen der aktuellen Situation in Israel zu Problemen beim Export von tierischen Produkten aus der Schweiz kommen sollte, melden Sie sich bei trade@blv.admin.ch
10.10.2023: Auf Antrag von Australien, sind die neuen Gesundheitsbescheinigungen für die Export von Hunden und Katzen nach Australien (A-2023-07 / A-2023-09) aufgeschaltet.
03.10.2023: Ab dem 23. Oktober 2023 können die ersten konformen Bescheinigungen in eCert ausgestellt werden (Zugang über www.ecert.admin.ch). Während der Übergangszeit werden nach und nach weitere Bescheinigungen zur Verfügung gestellt und unsere Webseite entsprechend aktualisiert (unter «Länderspezifische Gesundheitsbescheinigungen und Informationen»).
27.07.2023: Die Einführung der neuen Bescheinigung für Milchprodukte nach Indien wurde von den indischen Behörden bis zum 31. Dezember 2023 verschoben. Die alte Bescheinigung M-2023-02 ist wieder verfügbar, die Verwendung ist auf eigenes Risiko möglich.
12.07.2023: Die Liste Schweizer Schweinefleischbetriebe für den Export nach Honkong (gültig ab 1. Januar 2024) ist aufgeschaltet.
Aviäre Influenza (Highly-Pathogenic Avian Influenza, HPAI)
30.03.2023: Am 21.03.2023 wurden bei Legehennen im Kanton Zürich das Vogelgrippe-Virus nachgewiesen. Daher wurde die Bestätigung über den Seuchenstatus der Schweiz aktualisiert.
Bitte achten Sie bis auf Weiteres besonders auf die HPAI-Bedingungen in allen Gesundheitsbescheinigungen.
Weisungen und Anleitungen
- Weisung 2022/2 (PDF, 195 kB, 06.09.2022)zum Ausstellen amtlicher Ausfuhrdokumente
Diese Weisung ist in Kraft seit 1. September 2022. - Anforderungen Handelsdokument Ein - und Ausfuhr Lebensmittel mit EU (PDF, 125 kB, 29.03.2016)
Nützliche Links:
Amtliche Bestätigungen
Amtliche Bundesbestätigungen
Bestätigung über den Seuchenstatus der Schweiz (in Spanisch) (PDF, 198 kB, 31.03.2023)Attestacion sobre el estatus sanitario de Suiza
Für Bestätigungen betreffend Überwachung der Radioaktivität wenden Sie sich bitte an das BAG: str@bag.admin.ch (Tel. 058 462 96 14).
Vorlagen für die amtlichen kantonalen Bestätigungen
Official Food Law Enforcement Authority Attestation (PDF, 2 MB, 11.01.2022)Diese kantonale Bestätigung attestiert den Behörden im Bestimmungsstaat, dass der Ausfuhrbetrieb in der Schweiz von den zuständigen Vollzugsbehörden betreffend Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorgaben kontrolliert wird. Diese Bestätigung nimmt nicht Bezug auf eine Warensendung, sondern nur auf den Ausfuhrbetrieb. Die Vorlage ist ausschliesslich in englischer Sprache verfügbar und kann für alle Bestimmungsländer verwendet werden. Diese Bestätigung muss von der kantonalen Vollzugsbehörde unterzeichnet und abgestempelt werden. Die erwähnten beizulegenden Anhänge sind vom Betrieb zu erstellen und zu unterzeichnen und tragen den Briefkopf des Betriebs. Sie können von der kantonalen Vollzugsbehörde abgestempelt werden, damit der Bezug zum amtlichen Dokument hergestellt werden kann. Das Begleitschreiben «Accompagnying letter to the Official Food and Veterinary Law Enforcement Authority Attestation» des BLV mit Erläuterungen zum neuen System der Schweiz kann vom Betrieb ebenfalls beigelegt werden. Die Gültigkeitsdauer einer solchen Bestätigung ist je nach Bestimmungsland unterschiedlich. Der Betrieb muss sich beim Bestimmungsland über die Gültigkeitsdauer informieren, damit zum Zeitpunkt des Versands ins Drittland eine gültige Bestätigung vorgelegt werden kann.
Allgemeine Bescheinigungen
Bescheinigung für die Ausfuhr von Lebensmitteln (PDF, 953 kB, 18.08.2022)Diese Bescheinigung begleitet eine konkrete Sendung und bestätigt, dass die Waren in der Schweiz hergestellt oder dort einer wesentlichen Verarbeitung unterzogen wurden. Bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs darf diese Bescheinigung nur verwendet werden, wenn keine anerkannte länder- bzw. produktspezifische Bescheinigung für dieses Bestimmungsland vorliegt. Ebenso muss der Ausfuhrbetrieb vor der Verwendung dieser Vorlagen mit dem Importeur klären, ob die Bescheinigung vom Bestimmungsland akzeptiert wird.
Certificate for the export of foodstuffs (PDF, 914 kB, 08.03.2023)Diese Bescheinigung begleitet eine konkrete Sendung und bestätigt, dass die Waren in der Schweiz hergestellt oder dort einer wesentlichen Verarbeitung unterzogen wurden. Bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs darf diese Bescheinigung nur verwendet werden, wenn keine anerkannte länder- bzw. produktspezifische Bescheinigung für dieses Bestimmungsland vorliegt. Ebenso muss der Ausfuhrbetrieb vor der Verwendung dieser Vorlagen mit dem Importeur klären, ob die Bescheinigung vom Bestimmungsland akzeptiert wird.
Bescheinigung für die Ausfuhr von Lebensmitteln (in Spanisch) (PDF, 918 kB, 08.03.2023)Diese Bescheinigung begleitet eine konkrete Sendung und bestätigt, dass die Waren in der Schweiz hergestellt oder dort einer wesentlichen Verarbeitung unterzogen wurden. Bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs darf diese Bescheinigung nur verwendet werden, wenn keine anerkannte länder- bzw. produktspezifische Bescheinigung für dieses Bestimmungsland vorliegt. Ebenso muss der Ausfuhrbetrieb vor der Verwendung dieser Vorlagen mit dem Importeur klären, ob die Bescheinigung vom Bestimmungsland akzeptiert wird.
Gesundheitsbescheinigung für die Ausfuhr von Milchprodukten (in Englisch) (PDF, 824 kB, 08.03.2023)Diese Bescheinigung begleitet eine konkrete Sendung und bestätigt, dass die Waren in der Schweiz hergestellt oder dort einer wesentlichen Verarbeitung unterzogen wurden. Bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs darf diese Bescheinigung nur verwendet werden, wenn keine anerkannte länder- bzw. produktspezifische Bescheinigung für dieses Bestimmungsland vorliegt. Ebenso muss der Ausfuhrbetrieb vor der Verwendung dieser Vorlagen mit dem Importeur klären, ob die Bescheinigung vom Bestimmungsland akzeptiert wird.
Statement according to Art. 88 of the Ordinance of 16 December 2016 on Foodstuffs and Utility Articles (DOCX, 29 kB, 14.12.2021)Für Exporte von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, welche in der Schweiz nach ausländischem Recht hergestellt werden, stellt das BLV für die Unternehmen eine Vorlage zur Verfügung, die vom Unternehmen ausgefüllt als Anhang der Bescheinigung beigefügt werden kann.
Draft Annex for Veterinary health certificates (Part I, Identification of commodities) (DOCX, 31 kB, 08.03.2021)Dieses Dokument kann als Anhang zu einer Gesundheitsbescheinigung verwendet werden, um weitere Ausfuhrerzeugnisse einzufügen, wenn die Bescheinigung nicht genug Platz dafür enthält.
Länderspezifische Gesundheitsbescheinigungen und Informationen
L-2011-05 Certificat sanitaire d'exportation de lait, lait infantile et produits laitiers vers l'Algérie (PDF, 1 MB, 08.11.2021)Bitte vergewissern Sie sich, dass der letzte Fall der Blauzungenkrankheit mehr als 12 Monate zurückliegt, damit Sie diese Bescheinigung verwenden können.
Liste der bewilligten Schweizer Ausfuhrbetriebe: Argentinien (auf Englisch) (PDF, 80 kB, 29.07.2021)
L-2017-07 Gesundheitsbescheinigung für den Export von Rindermilchprodukten in die Republik Argentinien (PDF, 1 MB, 27.01.2021)Schweizer Betriebe müssen registriert sein, um diese Produkte exportieren zu können.
O-2008-02 Health Certificate for the Export of Bovine Semen to Argentina / Certificado sanitario para la exportación de semen bovino congelado hacia la República Argentina (PDF, 5 MB, 15.03.2021)01.01.2014: Die Schweiz ist von diesem Land nicht anerkannt als frei von der Blauzungenkrankheit (BT).
Für die Ausfuhr von Pferden müssen Zeugnisse bei den australischen Behörden angefragt werden.
01.01.2014: Die für die Ausfuhr von lebenden Tieren nach Australien bewilligten Länder sind unter folgendem Link aufgeführt:
Export of live animals to Australia
- O-2013-02a Health certificate for the exportation of bovine semen to Australia (PDF, 894 kB, 08.03.2021)01.01.2014: Die Schweiz ist von diesem Land nicht anerkannt als frei von der Blauzungenkrankheit (BT).
Dieser Bescheinigung muss unbedingt die Zusatzbescheinigung O-2013-02b beigefügt werden. - O-2013-02b Additional Health Certificate for the Export of Bovine Semen to Australia (PDF, 791 kB, 09.07.2020)
- L-2021-04 Sanitary certificate for the exportation of dairy products of bovine origin, cheese (other than raw milk cheese) and butter intended for human consumption to Australia (PDF, 1 MB, 23.08.2021)Diese Gesundheitsbescheinigung gilt nicht für Rohmilchprodukte.
- Veterinary health certificate for the importation of raw wool, raw hair (without pig bristles) and raw feathers to Australia (PDF, 868 kB, 15.02.2022)
- A-2023-07 Health certificate for the exportation of dogs from Switzerland to Australia (PDF, 2 MB, 13.11.2023)Die Bescheinigung RNATT A-2023-08 und die Bescheinigung "Identification declaration" müssen der Gesundheitsbescheinigung jeder nach Australien eingeführten Katze und jedes nach Australien eingeführten Hundes beigefügt werden.
- A-2023-08 Rabies Neutralising Titre Test (RNATT) declaration for the export of dogs and cats from Switzerland to Australia (PDF, 856 kB, 13.11.2023)
- A-2023-09 Health certificate for the exportation of cats from Switzerland to Australia (PDF, 2 MB, 28.11.2023)Die Bescheinigung RNATT A-2023-08 und die Bescheinigung "Identification declaration" müssen der Gesundheitsbescheinigung jeder nach Australien eingeführten Katze und jedes nach Australien eingeführten Hundes beigefügt werden.
Das Dokument "Identification Declaration" steht den zuständigen Vollzugsbehörden in AWISA zur Verfügung.
L-2021-01 Veterinary health certificate for the exportation of milk and dairy products to Brazil (PDF, 987 kB, 04.03.2021)01.01.2014: Die Schweiz ist von diesem Land nicht anerkannt als frei von der Blauzungenkrankheit (BT).
Schweizer Betriebe müssen registriert sein, um diese Produkte exportieren zu können.
Nur Anhang L-2021-01a sollte verwendet werden, wenn der Platz auf der Bescheinigung nicht ausreicht. Bitte beachten Sie die Hinweise im Anhang.
L-2018-04 Export nach Chile von Milchprodukten oder Produkten, die Milchinhaltsstoffe enthalten (PDF, 540 kB, 25.01.2021)Schweizer Betriebe müssen registriert sein, um diese Produkte exportieren zu können.
Seit Januar 2022 müssen alle Schweizer Betriebe, die nach China exportieren, im chinesischen online Registrierungssystem CIFER (China Import Food Enterprise Registration) registriert werden, gemäss GACC-Dekret 248. Zugelassene Betriebe (und die entsprechenden Produkte) werden dann hier von GACC (General Administration of Customs of the People’s Republic of China) publiziert. Die Zulassung ist, ab Registrierungsdatum, jeweils für 5 Jahre gültig. Zugang zu CIFER haben nur die Betriebe und das BLV.
China unterscheidet zwei Arten von Produkten:
Fleisch und Fleischprodukte, Därme, Fischereiprodukte, Milchprodukte, Vogelnest- und Vogelnestprodukte, Bienenprodukte, Eier und Eiprodukte, Speisefette und -öle, gefüllte Nudeln, essbare Körner, Getreidemahlindustrieprodukte und Malz, Frischhalte- und Trockengemüse und Getrocknete Bohnen, Gewürze, Nüsse und Samen, Trockenfrüchte, ungeröstete Kaffeebohnen und Kakaobohnen, Spezielle Diätkost, Reformkost.
Der Registrierungsprozess muss in CIFER via Schweizer Behörde erfolgen (der Betrieb muss vom BLV empfohlen werden):
- das Password für das erste Einloggen in CIFER wird vom BLV generiert;
- Die von den Betrieben eingereichten Anträge werden vom BLV an GACC weitergeleitet. Damit der Prozess rechtzeitig abgeschlossen werden kann, müssen die Anträge spätestens 1 Woche vor Ablauftermin beim BLV eingereicht werden.
Die kantonale Behörde spielt jedoch eine zentrale Rolle: Sie ist für die Durchführung von Inspektionen und die Bestätigung der von den Betrieben in CIFER gemachten Angaben zuständig (Unterzeichnung der offiziellen Dokumente). Eine gute Zusammenarbeit zwischen den Betrieben (Vollständigkeit der zu prüfenden Angaben im CIFER), den Kantonen (Vollständigkeit der Übermittlungen) und dem BLV (Bereitstellen zusätzlicher Dokumente) ist Voraussetzung für eine effiziente Abwicklung des Prozesses.
Betriebe, die Fleisch exportieren, werden gebeten zusätzlich auch Kontakt mit der Plattform Agrarexport (PAE) aufzunehmen (info@pae-pea.ch).
Alle anderen Produkte
Der Registrierungsprozess muss in CIFER vom Schweizer Betrieb erfolgen (der Betrieb macht eine Selbstregistrierung):
- das Password für das erste Einloggen in CIFER wird von der chinesischen Behörde generiert;
- die Anträge in CIFER werden vom Betrieb eingereicht.
China unterscheidet verschiedene Arten von Antragsprozessen:
Nach dem Einloggen in CIFER, kann der Betrieb unter «Operation Manual» die nötigen Informationen finden. Bitte beachten Sie, dass die Dokumente in CIFER immer wieder von China aktualisiert werden (die aktuellsten Versionen finden Sie in CIFER) und, dass neue Anträge erst dann gestellt werden können, wenn frühere Anträge vom GACC validiert («approved») worden sind.
Hier haben wir die 3 wichtigsten Prozesse für die «Hochrisiko Produkte» zusammengefasst:
Ein Betrieb möchte ein «Hochrisiko Produkt» ausführen, aber er ist noch nicht in CIFER registriert:
a. Der Betrieb muss das Formular «Antrag auf Erstellung eines CIFER-Kontos» (siehe unten) ausfüllen und per E-Mail an seine zuständige kantonale Behörde schicken.
b. Die zuständige kantonale Behörde überprüft die Angaben und leitet den Antrag an das BLV weiter.
c. Das BLV generiert ein Passwort für das Einloggen des Betriebes in CIFER.
d. Der Betrieb kann sich in CIFER einloggen und mit dem Registrierungsprozess anfangen:
i. Alle obligatorischen Felder (mit rotem Sternchen vermerkt) müssen ausgefüllt werden.
ii. Alle verlangten Anhänge müssen (in Englisch oder Chinesisch) hochgeladen werden.
iii. Alle in i. und ii. eingetragenen Informationen müssen vom Kanton überprüft werden: eine Kopie (Screenshots der Seiten in CIFER und die hochgeladenen Anhänge) muss dem Kanton per Mail geschickt werden.
e. Die zuständige kantonale Behörde überprüft die im CIFER eingetragenen Informationen anhand der Kopien (Screenshots der Seiten in CIFER und die hochgeladenen Anhänge) und leitet diese per E-Mail an das BLV weiter.
f. Das BLV kann nun die restlichen Dokumente (Konformitätserklärung, Checkliste für die Inspektion) aus CIFER herunterladen und per E-Mail dem Betrieb und dem Kanton schicken.
g. Der Betrieb macht einen Termin mit seinem Kanton ab, um eine allfällige kantonale Inspektion durchzuführen, und füllt zusammen mit dem zuständigen Kanton die restlichen Dokumente aus.
h. Die zuständige kantonale Behörde führt allfällige kantonalen Inspektionen durch, stempelt und unterschreibt die restlichen Dokumente und leitet diese ans BLV weiter.
i. Das BLV lädt die von der kantonalen Behörde unterschriebenen und abgestempelten Dokumente in CIFER hoch und reicht den Registrierungsantrag bei GACC ein.
j. GACC wird die eingereichten Informationen in CIFER überprüfen und eine Entscheidung treffen (akzeptieren, zurückweisen, etc.). Wird die Registrierung akzeptiert, bekommt der Betrieb eine chinesische Registrierungsnummer (18-stellige Nummer). Der aktuelle Stand des Registrierungsprozesses ist jeweils im CIFER ersichtlich.
a. Alle Betriebe, welche vor dem 01.01.2022 in China registriert wurden, müssen vor dem 30.06.2023 einen Änderungsantrag machen. Ziel dieses Antrags ist, alle Daten in CIFER zu aktualisieren und vervollständigen. Wenn ein Betrieb Änderungen an einer genehmigten Registrierung vornehmen muss, muss einen Änderungsantrag in CIFER gemacht werden. Änderungen können das Ändern eines Namens, das Entfernen von Produkten oder das Hinzufügen zusätzlicher Produkte für die GACC-Zulassung unter einer Produktkategorie umfassen, in der der Betrieb bereits registriert ist. Alle fehlenden obligatorischen Informationen (mit rotem Sternchen vermerkt) ausfüllen.
b. Der Betrieb muss einen Änderungsantrag («application for modification») in CIFER beantragen
d. Der Betrieb kann sich in CIFER einloggen und mit dem Änderungsprozess anfangen. Die eingetragenen Informationen müssen vom Kanton überprüft werden: eine Kopie (Screenshots der Seiten in CIFER und/ oder allfällige hochgeladenen Anhänge) muss dem Kanton per Mail geschickt werden.
e. Die zuständige kantonale Behörde überprüft die im CIFER eingetragenen Informationen anhand der Kopien (Screenshots der Seiten in CIFER und die hochgeladenen Anhänge) und leitet diese per E-Mail an das BLV weiter.
f. Das BLV kann nun die restlichen Dokumente (z.B. Konformitätserklärung, Checkliste für die Inspektion) aus CIFER herunterladen und per E-Mail dem Betrieb und dem Kanton schicken.
g. Der Betrieb macht einen Termin mit seinem Kanton ab, um eine allfällige kantonale Inspektion durchzuführen, und füllt zusammen mit dem zuständigen Kanton die restlichen Dokumente aus.
h. Die zuständige kantonale Behörde führt allfällige kantonalen Inspektionen durch, stempelt und unterschreibt die restlichen Dokumente und leitet diese ans BLV weiter.
i. Das BLV lädt die von der kantonalen Behörde unterschriebenen und abgestempelten Dokumente in CIFER hoch und reicht den Änderungsantrag bei GACC ein. Damit der Prozess rechtzeitig abgeschlossen werden kann, müssen der Antrag und die vollständigen Unterlagen spätestens 1 Woche vor Ablauftermin beim BLV eingereicht werden.
j. GACC wird die eingereichten Informationen in CIFER überprüfen und eine Entscheidung treffen (akzeptieren, zurückweisen, etc.). Der aktuelle Stand des Änderungsprozesses ist jeweils im CIFER ersichtlich.
Ein Betrieb ist bereits in CIFER registriert und möchte vor Ablauf der 5 Jahren die Gültigkeit seiner Registrierung verlängern (zu erfolgen 3-6 Monate vor Ablaufdatum):
a. Der Betrieb muss einen Verlängerungsantrag in CIFER einleiten («application for extension»)
d. Der Betrieb muss die eingetragenen Informationen (Screenshots der Seiten in CIFER und die hochgeladenen Anhänge) dem Kanton per E-Mail schicken.
e. Die zuständige kantonale Behörde überprüft die Informationen anhand der Kopien (Screenshots der Seiten in CIFER und die hochgeladenen Anhänge) und leitet diese per E-Mail an das BLV weiter.
f. Das BLV wird die restlichen Dokumente (z.B. Konformitätserklärung) aus CIFER herunterladen und per E-Mail dem Betrieb und dem Kanton schicken.
g. Der Betrieb macht einen Termin mit seinem Kanton ab, um eine allfällige kantonale Inspektion durchzuführen, und füllt zusammen mit dem zuständigen Kanton die restlichen Dokumente aus
h. Die zuständige kantonale Behörde führt allfällige kantonalen Inspektionen durch, stempelt und unterschreibt die restlichen Dokumente und leitet diese ans BLV weiter.
i. Das BLV lädt die von der kantonalen Behörde unterschriebenen und abgestempelten Dokumente in CIFER hoch und reicht den Verlängerungsantrag bei GACC ein. Damit der Prozess rechtzeitig abgeschlossen werden kann, müssen der Antrag und die vollständigen Unterlagen spätestens 1 Woche vor Ablauftermin beim BLV eingereicht werden.
j. GACC wird die eingereichten Informationen in CIFER überprüfen und eine Entscheidung treffen (akzeptieren, zurückweisen, etc.). Der aktuelle Stand des Verlängerungsprozesses ist jeweils im CIFER ersichtlich.
M-2019-03 Veterinary Health Certificate for the export of frozen pork meat from Switzerland to the People's Republic of China (PDF, 948 kB, 04.03.2021)Schweizer Betriebe müssen registriert sein, um diese Produkte exportieren zu können.
E-certificate: Jede Sendung nach China muss vorangemeldet werden. Bitte füllen Sie dazu das Excel-Dokument ordnungsgemäss aus und senden Sie es an export@blv.admin.ch
Diese Bescheinigung muss auf Sicherheitspapier gedruckt werden.
F-2013-01 Health certificate for fish and fishery products intended for export from Switzerland to the People's Republic of China (PDF, 960 kB, 25.01.2021)Schweizer Betriebe müssen registriert sein, um diese Produkte exportieren zu können.
- Liste ab 1. Januar 2024 bewilligter Schweizer Ausfuhrbetriebe: Hongkong Schweinefleisch (PDF, 108 kB, 12.07.2023)
- M-2018-01 Veterinary health certificate for the exportation of pork meat products to Hong Kong (PDF, 2 MB, 08.03.2021)Schweizer Betriebe müssen registriert sein, um diese Produkte exportieren zu können.
Für die Einfuhr von gefrorenem und gekühltem Schweinefleisch nach Hongkong gelten besondere Bedingungen (siehe unten). - L-2018-03 Veterinary health certificate for the exportation of dairy products to Hong Kong (PDF, 494 kB, 04.07.2018)
O-2021-12 Veterinary certificate for export of bovine semen to Costa Rica (PDF, 1 MB, 22.06.2021)Die Vorlage der Gesundheitsbescheinigung ist Gegenstand der Verhandlungen. Eine Validierung durch Costa Rica ist ausstehend. Die Vorlage kann bis auf weiteres verwendet werden. Die Verantwortung der Ausstellung/Unterzeichnung liegt bei den Exportbetrieben und den zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden. Das BLV kann die Vorlage jederzeit zurückziehen.
G-2013-1 Gesundheitszeugnis für den Export von Rindersamen nach Ecuador (PDF, 849 kB, 05.05.2021)Dieser Bescheinigung muss unbedingt die Zusatzbescheinigung G-2013-1a beigefügt werden.
Schweizer Betriebe müssen registriert sein, um diese Produkte exportieren zu können.
22.12.2017: Aufgrund der jüngsten Fälle von New-Castle- und der Blauzungenkrankheit (Bluetongue) in der Schweiz hat die Russische Föderation die Einfuhr folgender Produkte aus der gesamten Schweiz in die Russische Föderation ab sofort beschränkt:
- Lebendes Geflügel und Bruteier, Geflügelfleisch und alle Arten von Geflügelprodukten, die nicht thermisch behandelt wurden (mind. 70ºC), Futtermittel und Futtermittelzusätze (ausg. Futtermittelzusätze pflanzlichen Ursprungs und solche, die mittels chemischer oder mikrobiologischer Synthese hergestellt wurden), gebrauchte Anlagen zur Haltung, Schlachtung und Zerlegung von Geflügel, sowie Transit von lebendem Geflügel über das Territorium Russlands;
- Zuchtrinder, -schafe und -ziegen, Wild-, Zoo- und Zirkustiere, die für die Blauzungenkrankheit anfällig sind, Kamele und andere Camelidae (Lamas, Alpakas, Vikunjas), Bullen-, Widder- und Ziegenbocksamen, Embryos von Rindern, Schafen und Ziegen (ausg. solche, die gemäss Kapitel 4.7 des OIE-Gesundheitskodex für Landtiere in vivo entwickelt wurden).
Schweizer Betriebe müssen registriert sein, um Produkte tierischer Herkunft exportieren zu können.
Die folgenden Bescheinigungen müssen auf Sicherheitspapier gedruckt werden.
- Anlage 1 zum Technischen Reglement der Zollunion „Über Lebensmittelsicherheit“ (TR TS 021/2011) – Mikrobiologische Richtwerte (PDF, 369 kB, 13.09.2018)
- Anlage 6 zum Technischen Reglement der Zollunion „Über Lebensmittelsicherheit“ (ТR ТS 021/2011) – Parasitologische Grenzwerte für Fische, Krebstiere, Muscheln, Amphibien, Reptilien und Erzeugnisse aus ihnen (PDF, 95 kB, 13.09.2018)
- Einheitliche hygienisch-epidemiologische Anforderungen an die der hygienischepidemiologischen Überwachung (Kontrolle) unterliegenden Produkte – Kapitel II – Abschnitt 1. Anforderungen an Sicherheit und Nährwert der Lebensmittel (PDF, 1 MB, 13.09.2018)
- Einheitliche hygienisch-epidemiologische Anforderungen an die der hygienischepidemiologischen Überwachung (Kontrolle) unterliegenden Produkte – Kapitel II – Abschnitt 1. Anforderungen an Sicherheit und Nährwert der Lebensmittel (russisch) (PDF, 3 MB, 12.09.2018)
- Einheitliche Liste der Waren, für die eine Veterinärkontrolle (Überwachung) obligatorisch ist (PDF, 427 kB, 11.07.2018)
- Export von Fleisch und Fleischprodukten in die EAWU - Dokumente, die in den Betrieben übersetzt vorliegen müssen (PDF, 2 MB, 11.12.2019)
- Export von Milch und Milchprodukten in die EAWU - Dokumente, die in den Betrieben übersetzt vorliegen müssen (PDF, 19 MB, 28.11.2018)
Bitte vergewissern Sie sich, dass der letzte Fall der Blauzungenkrankheit mehr als 24 Monate zurückliegt, damit Sie diese Bescheinigung verwenden können.
24.05.2023: Grossbritannien hat neue Einfuhrbedingungen im Final_Border_Target_Operating_Model_gov.uk_version.pdf (publishing.service.gov.uk) veröffentlicht:
Kategorisierung der Produkten
Das Vereinigten Königreich hat die Produkte aus EU/EEA in 3 Kategorien unterteilt. Diese Kategorisierung bedeutet, dass jedes Produkt in Bezug auf Dokumente und Grenzkontrolle, je nach Kategorie, unterschiedlich behandelt wird.
- High risk: z.B. lebende Tiere und Genetikprodukte
- Medium risk: z.B. Milch und Milchprodukte (inkl. Infant Formula), Fleisch und Fleischprodukte.
- «High und Medium risk» Produkte müssen immer vorangemeldet werden (prenotification) und von einer validierten Gesundheitsbescheinigung begleitet werden. Die Kontrolle an der Grenze erfolgt je nach Kategorie systematisch oder stichprobenartig.
- Low risk: z.B. Milchprodukte ohne Rohmlich, “canned and processed pet food”; Lebensmittel welche bei Umgebungstemperatur haltbar sind; Gelatine, Kollagen und hochraffinierte Produkte für den menschlichen Verzehr.
- «Low risk» Produkte müssen vorangemeldet werden, brauchen aber KEINE Gesundheitsbescheinigung (nur Handelsdokumente).
Gesundheitsbescheinigungen:
Für die «high and medium risk» Produkte werden die neuen Gesundheitsbescheinigungen und die Voranmeldung ab 31.01.2024 in Kraft treten.
Für die Ausfuhr von Tieren und tierischen Produkten nach Grossbritannien müssen nach Schweizer Recht zugelassene Betriebe ab 31. Januar 2024 zusätzlich in TRACES NT registriert sein.
Bereits in TRACES NT registrierte Schweizer Betriebe: Establishment Lists - TRACES NT (europa.eu)
Die britischen Behörden akzeptieren keine Kästchen zum Ankreuzen. Streichen Sie immer den Text durch, der nicht passt, wenn es mehrere Auswahlmöglichkeiten gibt.
Die Gesundheitsbescheinigung für Kaviar ist in Vorbereitung. Wenn Sie weitere Tiere oder Produkte tierischen Ursprungs nach Grossbritannien exportieren möchten, konsultieren Sie bitte die britische Seite
Import, export and distribution of food - GOV.UK (www.gov.uk), welche die Musterbescheinigungen enthält, und geben Sie der zuständigen kantonalen Behörde an, welche Bescheinigungen Sie durch das BLV validieren lassen möchten.
O-2021-14 Health certificate for the exportation of bovine semen to Guatemala (PDF, 1 MB, 19.08.2021)Die Vorlage der Gesundheitsbescheinigung ist Gegenstand der Verhandlungen. Eine Validierung durch Guatemala ist ausstehend. Die Vorlage kann bis auf weiteres verwendet werden. Die Verantwortung der Ausstellung/Unterzeichnung liegt bei den Exportbetrieben und den zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden. Das BLV kann die Vorlage jederzeit zurückziehen.
O-2021-08 Veterinary certificate for export of bovine semen to Honduras (PDF, 941 kB, 13.10.2021)Die Vorlage der Gesundheitsbescheinigung ist Gegenstand der Verhandlungen. Eine Validierung durch Honduras ist ausstehend. Die Vorlage kann bis auf weiteres verwendet werden. Die Verantwortung der Ausstellung/Unterzeichnung liegt bei den Exportbetrieben und den zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden. Das BLV kann die Vorlage jederzeit zurückziehen.
Ab 1. Februar 2023 müssen Betriebe, die folgende Produkte nach Indien exportieren, registriert sein, um exportieren zu können:
- Milch und Milcherzeugnisse
- Fleisch und Fleischerzeugnisse einschliesslich Geflügel, Fisch und deren Produkte
- Eipulver
- Säuglingsnahrung
- Nutraceuticals
Registrierungsprozess für die Meldung von Lebensmittelbetrieben an Indien:
- Der Betrieb füllt das Registrierungs-Formular (siehe unten) aus und schickt es an seine zuständige kantonale Behörde.
- Die zuständige kantonale Behörde unterschreibt und stempelt das Formular und schickt es elektronisch an die PAE (info@pae-pea.ch) weiter.
- Die PAE sammelt die Anmeldungen, bereitet die Schweizer Liste vor und schickt diese an das BLV weiter.
Diese Bescheinigung ist wieder verfügbar, da die Einführung von neuen Importbedingungen Indiens bis zum 31. Dezember 2023 verschoben wurde. Die Verwendung ist auf eigenes Risiko möglich.
O-2021-07 Veterinary certificate for export of bovine semen to Iran (PDF, 893 kB, 20.10.2021)Die Vorlage der Gesundheitsbescheinigung ist Gegenstand der Verhandlungen. Eine Validierung durch den Iran ist ausstehend. Die Vorlage kann bis auf weiteres verwendet werden. Die Verantwortung der Ausstellung/Unterzeichnung liegt bei den Exportbetrieben und den zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden. Das BLV kann die Vorlage jederzeit zurückziehen.
Israel hat seine Importbedingungen für Milchprodukte für den tierischen Verzehr geändert. Die Exportbetriebe müssen geprüft und gelistet werden, um exportieren zu können. Interessierte Unternehmen müssen sich bei ihrer kantonalen Behörde anmelden.
- L-2022-08 Health certificate for dairy products derived from milk to Israel (PDF, 886 kB, 26.10.2022)
- O-2022-06 Veterinary certificate for export of bovine semen to Israel (PDF, 1 MB, 13.07.2022)
- Q-2020-02 Veterinary health certificate for the exportation of laboratory rodents from Switzerland to Israel (PDF, 826 kB, 27.04.2020)
02.12.2021: Aufgrund der jüngsten Fälle von Hochpathogener Aviärere Influenza (HPAI) in der Schweiz hat Japan die Einfuhr von Geflügel und Geflügelfleisch aus der gesamten Schweiz per sofort gesperrt.
M-2021-01 Sanitary Certificate for the exportation of beef, beef offal and beef products from Switzerland to Japan (PDF, 1 MB, 04.10.2021)Schweizer Betriebe müssen registriert sein, um diese Produkte exportieren zu können.
Liste der "Third-free"-Länder: Third free countries:動物検疫所 (maff.go.jp)
Liste der von BSE betroffenen und für den Export von Rindfleisch nach Japan zugelassenen Länder: Eligible BSE country:動物検疫所 (maff.go.jp)
- L-2020-02 Health certificate for the exportation of milk and milk products from Switzerland to Japan (PDF, 1 MB, 02.09.2021)
- Q-2018-03 Veterinary certificate for the exportation of rodents and lagomorphs from Switzerland to Japan (PDF, 1 MB, 21.07.2021)Für die Ausfuhr von Nagetieren ist ein zusätzliches Dokument notwendig.
Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihren Kantonsdienst. - C-2018-01 Veterinary certificate for the exportation of carcasses of rodents and lagomorphs to Japan (PDF, 430 kB, 10.03.2021)Für die Ausfuhr von Nagetieren ist ein zusätzliches Dokument notwendig. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihren Kantonsdienst.
- Q-2018-01 Veterinary certificate for the exportation of birds from Switzerland to Japan (PDF, 309 kB, 10.03.2021)
- S-2018-02 Veterinary certificate for blood products intended for consignment to Japan for in vitro diagnostics or as laboratory reagents (PDF, 834 kB, 03.12.2019)
- S-2018-01 Veterinary certificate for the exportation of laboratory reagents derived from animals, for in vitro use only, to Japan (PDF, 816 kB, 03.12.2019)
- I-2018-02 Veterinary certificate for the exportation of horses from Switzerland to Japan (PDF, 616 kB, 03.12.2019)
- Q-2018-02 Veterinary certificate for the exportation of mammals (except Rodents and Lagomorpha) from Switzerland to Japan (PDF, 309 kB, 20.11.2019)
- M-2019-02 Veterinary health certificate for the exportation of meat products from Switzerland to Japan (PDF, 877 kB, 20.11.2019)Die Gesundheitsbescheinigung gilt nur für Schweinefleischprodukte wie Schinken, Speck, Wurst.
01.01.2014: Die Schweiz ist von diesem Land nicht anerkannt als frei von der Blauzungenkrankheit (BT).
- G-2011-02 Health Certificate for the Export of Bovine Embryos to Canada (PDF, 118 kB, 18.02.2021)Dieser Bescheinigung muss unbedingt die Zusatzbescheinigung O-2013-07 beigefügt werden.
Die Proben können ans IVI oder an ein anderes in- oder ausländisches Laboratorium, welches Tests im akkreditierten Bereich durchführt, versandt werden. - O-2013-07 Additional Health Certificate for the Export of Bovine Embryos to Canada (PDF, 101 kB, 05.01.2021)
- O-2008-05 Health Certificate for the Export of Bovine Semen to Canada (PDF, 1 MB, 02.06.2021)Dieser Bescheinigung muss unbedingt die Zusatzbescheinigung O-2013-06 beigefügt werden.
Diese Gesundheitsbescheinigung gilt nur für Rindersperma und nicht für Sperma von Wasserbüffeln und Bisons. Die Proben können ans IVI oder an ein anderes in- oder ausländisches Laboratorium, welches Tests im akkreditierten Bereich durchführt, versandt werden.
- O-2013-06 Schmallenberg Additional certificate for export of bovine Semen to Canada (PDF, 784 kB, 31.05.2021)
O-2021-05 Veterinary certificate for the exportation of bovine semen from Switzerland to the Republic of Kazakhstan (PDF, 1 MB, 26.04.2021)Dieser Bescheinigung muss unbedingt die Zusatzbescheinigung O-2021-05a beigefügt werden.
O-2022-01 Health certificate for export of bovine semen to Kenia (PDF, 1 MB, 06.01.2022)Die Vorlage der Gesundheitsbescheinigung ist Gegenstand der Verhandlungen. Eine Validierung durch Kenia ist ausstehend. Die Vorlage kann bis auf weiteres verwendet werden. Die Verantwortung der Ausstellung/Unterzeichnung liegt bei den Exportbetrieben und den zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden. Das BLV kann die Vorlage jederzeit zurückziehen.
O-2018-01 Health certificate for the exportation of bovine semen from Switzerland to Colombia (PDF, 1 MB, 21.04.2022)Schweizer Einrichtungen müssen registriert sein, um diese Produkte exportieren zu können.
L-2017-02 Gesundheitsbescheinigung für die Ausfuhr von Milchprodukten nach Kolumbien (PDF, 990 kB, 08.03.2021)Schweizer Betriebe müssen registriert sein, um diese Produkte exportieren zu können.
- L-2023-02 Health certificate for dairy products (Milk HTB) for export to Kosovo (PDF, 260 kB, 09.03.2023)
- O-2022-07 Health certificate for the exportation of bovine semen from Switzerland to Kosovo (PDF, 135 kB, 11.11.2022)
- M-2018-05 Health certificate for exportation of poultry meat to the Republic of Kosovo (PDF, 912 kB, 15.02.2022)
- Health certificate for the export of bovine semen from Switzerland to Kosovo (PDF, 986 kB, 14.08.2020)
L-2019-01 Veterinary health certificate for dairy products derived from milk of cows, ewes, goats and buffaloes for human consumption intended for exportation to Lebanon (PDF, 902 kB, 08.03.2021)Dieser Bescheinigung muss unbedingt die Bestätigung über die Nichtradioaktivität beigefügt werden.
L-2017-03 Gesundheitsbescheinigung für den Export von Milchprodukten nach Marokko (auf Französisch) (PDF, 1019 kB, 18.02.2021)Die Gesundheitsbescheinigung gilt nur für Produkte mit thermisch behandelter Milch.
- L-2018-05 Gesundheitsbescheinigung für die Ausfuhr von Milchprodukten nach Mexiko (PDF, 939 kB, 20.11.2019)
- O-2017-02 Health certificate for the exportation of bovine semen to Mexico (PDF, 1 MB, 18.02.2021)01.01.2014: Die Schweiz ist von diesem Land nicht anerkannt als frei von der Blauzungenkrankheit (BT).
O-2021-15 Health certificate for the exportation of bovine semen to Nicaragua.pdf (PDF, 999 kB, 26.08.2021)Die Vorlage der Gesundheitsbescheinigung ist Gegenstand der Verhandlungen. Eine Validierung durch Nicaragua ist ausstehend. Die Vorlage kann bis auf weiteres verwendet werden. Die Verantwortung der Ausstellung/Unterzeichnung liegt bei den Exportbetrieben und den zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden. Das BLV kann die Vorlage jederzeit zurückziehen.
- M-2019-04 Veterinary health certificate for the exportation of fresh meat, including minced meat of domestic porcine animals exported from Switzerland to the Republic of North Macedonia (PDF, 1 MB, 29.11.2019)
- O-2019-01 Animal health certificate applicable to imports and transits of semen of domestic animals of the bovine species (PDF, 1 MB, 16.06.2023)
L-9801 Health certificate for the exportation of dairy products intended for human consumption to Pakistan (PDF, 802 kB, 21.10.2021)Die Vorlage der Gesundheitsbescheinigung ist Gegenstand der Verhandlungen. Eine Validierung durch Pakistan ist ausstehend. Die Vorlage kann bis auf weiteres verwendet werden. Die Verantwortung der Ausstellung/Unterzeichnung liegt bei den Exportbetrieben und den zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden. Das BLV kann die Vorlage jederzeit zurückziehen.
Die Vorlage der Gesundheitsbescheinigung ist Gegenstand der Verhandlungen. Eine Validierung durch Panama ist ausstehend. Die Vorlage kann bis auf weiteres verwendet werden. Die Verantwortung der Ausstellung/Unterzeichnung liegt bei den Exportbetrieben und den zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden. Das BLV kann die Vorlage jederzeit zurückziehen.
Liste der bewilligten Schweizer Ausfuhrbetriebe: sit.apa.gob.pa/Plantas/Forms/Plantas.aspx
Schweizer Betriebe müssen registriert sein, um diese Produkte exportieren zu können. Listen der Schweizer Betriebe, die Rindersamen nach Peru exportieren dürfen
01.01.2014: Die Schweiz ist von diesem Land nicht anerkannt als frei von der Blauzungenkrankheit (BT).
Ab dem 13. Juli 2022 werden nur noch Honigexporte mit einer gültigen Gesundheitsbescheinigung von Saudi-Arabien akzeptiert. Wenn Betriebe daran interessiert sind, sollten sie sich über diese neuen Einfuhrbedingungen informieren und sich mit ihren kantonalen Behörden in Verbindung setzen.
- A-2019-01 Veterinary certificate for the importation of penguins to the Republic of Serbia (PDF, 1 MB, 25.10.2019)
- T-2019-01 Veterinary health certificate for the exportation of collagen exported from Switzerland to Serbia (PDF, 1 MB, 03.10.2019)
- L-2014-03 Health certificate for dairy products derived from milk of cows, ewes, goats and buffaloes for human consumption intended for importation from Switzerland into the Republic of Serbia (PDF, 1 MB, 05.12.2018)
- O-2017-01 Health certificate for the exportation of bovine semen to the Republic of Serbia (PDF, 1 MB, 05.12.2018)
Singapur hat die Einfuhr von Geflügel und Geflügelprodukten wegen dem Ausbruch von HPAI im Kanton Zürich vorübergehend gesperrt. Hitzebehandelte Geflügelprodukte, die den WOAH-Richtlinien zur Inaktivierung des AI-Virus entsprechen, sind von der Beschränkung nicht betroffen.
- L-2007-01 Veterinary certificate for the exportation to Singapore of milk-based products made from heat-treated milk products intended for human consumption (PDF, 806 kB, 21.09.2020)
- L-2003-05 Health certificate for the exportation of dairy products intended for human consumption to Singapore (PDF, 788 kB, 14.08.2020)
- E-2018-02 Veterinary health certificate for the exportation of processed egg products from Switzerland to Singapore (PDF, 1 MB, 17.10.2018)
- M-2018-03 Veterinary health certificate for the exportation of poultry and pig meat and meat products from Switzerland to Singapore (PDF, 1 MB, 17.10.2018)
M-2010-3 Veterinary health certificate for frozen beef (deboned recognisable cuts) from Switzerland into South Africa (PDF, 837 kB, 04.02.2021)Schweizer Betriebe müssen registriert sein, um diese Produkte exportieren zu können.
L-2017-06 Veterinary certificate for the exportation of dairy or dairy-based products of bovine origin to South Africa (PDF, 2 MB, 17.03.2023)Die Gesundheitsbescheinigung wird bei allen Produkten gefordert, die Kuhmilch enthalten. Jede Sendung ist vorgängig bei Südafrika anzumelden. Dafür kann sich der Exporteur an den Importeur wenden. Die von Südafrika vergebene sendungsspezifische Import Permit Number muss in die Gesundheitsbescheinigung eingetragen werden (Punkt I.2b). Für einzelne Produkte mit geringem Milchanteil (<5%) kann der Importeur bei Südafrika eine Ausnahme von der Verwendung der Gesundheitsbescheinigung beantragen.
Die koreanischen Behörden verlangen, dass für sämtliche Sendungen nach Korea zusätzlich zum Original der Gesundheitsbescheinigung auch eine Kopie mitgeliefert wird. Die Vollzugsbehörde kopiert dazu das Original und bringt auf der 1. Seite einen Stempel „Kopie“, „copy“ oder „copie“ an. Dieser Stempel wird nochmals mit dem kantonalen Exportstempel inkl. Unterschrift der dazu berechtigten Person bestätigt.
Liste der bewilligten Schweizer Ausfuhrbetriebe: Imported Food Information Maru (mfds.go.kr) > Petition Application > List of Registered Livestock Establishments
E-2018-01 Health certificate for the exportation of egg products from Switzerland to the Republic of Korea (PDF, 435 kB, 04.02.2021)Schweizer Betriebe müssen registriert sein, um diese Produkte exportieren zu können.
L-2020-03 Health certificate and Certificate of Origin for the exportation of milk and milk products from Switzerland to the Republic of Korea (PDF, 893 kB, 10.11.2021)Schweizer Betriebe müssen registriert sein, um diese Produkte exportieren zu können.
Für Emmentaler: Verwenden Sie das Ergänzungszertifikat.
M-2018-02 Health certificate and Certificate of origin for the exportation of Pork and Pork products from Switzerland to the Republic of Korea (PDF, 315 kB, 04.02.2021)Schweizer Betriebe müssen registriert sein, um diese Produkte exportieren zu können.
Für die Ausfuhr von Fischerzeugnissen nach Taiwan kann die allgemeine Bescheinigung für Lebensmittel («Attestation for exportation») nicht mehr verwendet werden. Eine neue Bescheinigungen wird derzeit mit den Behörden Taiwans verhandelt.
- Veterinary health certificate exportation of gelatine intended for human consumption to the Republic of Turkey (PDF, 1 MB, 23.07.2020)
- Veterinary health certificate exportation of collagen intended for human consumption to the Republic of Turkey (PDF, 1 MB, 23.07.2020)
- O-2018-05 Veterinary health certificate for semen of domestic animals of the bovine species for importation from Switzerland to Republic of Turkey (PDF, 958 kB, 20.11.2019)Dieser Bescheinigung muss unbedingt die Zusatzbescheinigung «O-2018-05 Additional declaration» beigefügt werden.
- O-2018-05 Additional declaration concerning veterinary certificate for the exportation of semen (cattle/sheep/goat) to the Republic of Turkey (PDF, 1 MB, 08.03.2021)
- N-2015-01 Veterinary health certificate for the export of fishery products to the Republic of Turkey (PDF, 1 MB, 14.08.2020)
- L-2022-01 Veterinary health certificate for dairy products derived from milk of cows, ewes, goats and buffaloes for human consumption intended for exportation to t (PDF, 1 MB, 09.03.2022)
- L-2023-01 Veterinary health certificate for ripened cheese produced from raw-milk for human consumption intended for exportation to the Republic of Türkiye (PDF, 1 MB, 03.05.2023)
O-2022-02 Health certificate for export of bovine semen to Uganda (PDF, 1 MB, 07.01.2022)Die Vorlage der Gesundheitsbescheinigung ist Gegenstand der Verhandlungen. Eine Validierung durch Georgien / Uganda ist ausstehend. Die Vorlage kann bis auf weiteres verwendet werden. Die Verantwortung der Ausstellung/Unterzeichnung liegt bei den Exportbetrieben und den zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden. Das BLV kann die Vorlage jederzeit zurückziehen.
Die Ukraine hat die Einfuhr von Bruteiern, Geflügel und Geflügelprodukten wegen dem Ausbruch von HPAI im Kanton Zürich vorübergehend gesperrt.
- Form of international certificate for the introduction into Ukraine of composite products intended for human consumption (without meat products) (PDF, 1 MB, 17.11.2020)Da der Export von zusammengesetzten Produkten, welche Fleisch enthalten nicht zugelassen ist, verlangen die ukrainischen Behörden, dass alle Seiten mit durchgestrichenen Partien (die Garantien zu fleischhaltigen zusammengesetzten Produkten) unterschrieben und gestempelt werden.
- O-2020-01 Veterinary certificate for the exportation of bovine semen from Switzerland to Ukraine (PDF, 1 MB, 10.06.2020)
- Q-2020-01 INTERNATIONAL certificate for introduction (sending) into the customs territoy of Ukraine of Carnivora (PDF, 993 kB, 20.02.2020)
- L-2018-01 Veterinary certificate for export of heat treated milk and dairy products imported into Ukraine from Switzerland (PDF, 1 MB, 13.06.2019)
- L-2018-01a Annex: Identification of the commodities (DOCX, 24 kB, 24.07.2018)
Zurzeit liegt keine validierte Gesundheitsbescheinigung für den Export von Ziegen und Schafsamen in die USA vor. Es müssen Anpassungen bezüglich den Bestimmungen zu BT vorgenommen werden, welche Gegenstand der Verhandlungen mit den amerikanischen Behörden sind.
Aufgrund der Fälle von NCD und HPAI gelten für die Ausfuhr von Geflügel und Geflügelprodukten aus dem Kanton Zürich oder mit Transit durch den Kanton Zürich spezielle Bedingungen:
- O-2018-04 Veterinary certificate for the exportation of bovine semen from Switzerland to the USA (PDF, 1 MB, 24.02.2021)01.01.2014: Die Schweiz ist von diesem Land nicht anerkannt als frei von der Blauzungenkrankheit (BT).
Nur Samen und Embryonen, welche von Rindern abstammen die seronegativ auf das Schmallenberg-virus getestet wurden, dürfen in die USA exportiert werden. - O-2018-03 Veterinary certificate for the exportation of in vivo derived bovine embryos from FDM-free Switzerland to the USA (PDF, 1 MB, 24.02.2021)01.01.2014: Die Schweiz ist von diesem Land nicht anerkannt als frei von der Blauzungenkrankheit (BT).
Nur Samen und Embryonen, welche von Rindern abstammen die seronegativ auf das Schmallenberg-Virus getestet wurden, dürfen in die USA exportiert werden. - O-2018-02 Veterinary certificate for the exportation of equine semen from Switzerland to the USA (PDF, 1 MB, 08.08.2018)
- I-2018-01 Veterinary certificate for the exportation of horses from Switzerland to the USA (PDF, 1 MB, 08.08.2018)
- L-2018-06 Veterinary health certificate for the exportation of dairy products intended for human consumption from Switzerland to the USA (PDF, 1 MB, 20.01.2021)
- O-2023-11 Health certificate for the export of micromanipulated equine embryos to the United States of America (PDF, 234 kB, 31.08.2023)
- O-2023-12 Health certificate for the export of non-micromanipulated equine embryos to the United States of America (PDF, 215 kB, 31.08.2023)
Für die Ausfuhr von Pferden müssen Zeugnisse bei den Behörden der Vereinigten Arabischen Emirate angefragt werden.
- L-9801 Health certificate for the exportation of dairy products intended for human consumption to UAE (PDF, 793 kB, 12.10.2023)
- F-2017-02 Health Certificate for export of products of aquatic animal origin (fish and fish products) from Switzerland to UAE (PDF, 985 kB, 08.08.2018)
- O-2017-05 Health Certificate for the Exportation of Bovine Semen to the United Arab Emirates (PDF, 1 MB, 25.07.2018)
Letzte Änderung 29.11.2023