Exportunterlagen

Allgemeine Anleitungen zum Vorgehen bei Exportgeschäften und Zusammenstellung der Vorlagen der für den Export von Waren und Tieren nötigen amtlichen Zertifikate.

Aktuell

02.12.2025: Die neue Gesundheitsbescheinigung für den Export von in vivo gewonnenen Embryonen nach Neuseeland (O-2025-21) ist aufgeschaltet.

19.11.2025: Allgemeines Vorzeugnis «Attestation Certificate (Background Certificate) for export of foodstuffs»

13.11.2025: Die neuen Gesundheitsbescheinigungen für den Export von Rinderembryonen und -samen in den Libanon (O-2025-24 und O-2025-25) sind aufgeschaltet.

12.11.2025: Die neue Gesundheitsbescheinigung für den Export von Gelatine nach Australien (CG-2025-06) ist aufgeschaltet.

28.10.2025: Die neue Gesundheitsbescheinigung für die Ausfuhr von Konserven, Wurstwaren und anderen verzehrfertigen Fleischerzeugnissen nach Aserbaidschan (M-2025-06) ist online verfügbar.

28.10.2025: Die neue Gesundheitsbescheinigung für die Ausfuhr von Milch und Milchprodukten aus der Milch von Klein- und Großvieh nach Aserbaidschan (L-2025-14) ist online verfügbar.

28.10.2025: Die neue Gesundheitsbescheinigung für die Ausfuhr von Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen und anderen Geflügelprodukten (Huhn, Truthahn, Ente, Gans, Strauß) nach Aserbaidschan (M-2025-05) ist online verfügbar.

21.10.2025: TÜRKEI: Alle offiziellen Dokumente im Rahmen der Export- oder Transitverfahren für Tiere und tierische Erzeugnisse in die oder durch die Türkei müssen ausschliesslich von einem amtlichen Tierarzt/ einer amtlichen Tierärztin  unterzeichnet werden.

16.10.2025: Die neue Version der Gesundheitsbescheinigung für den Export von Gelatine in die Türkei (CG-2025-07) ist aufgeschaltet.

Weisungen und Anleitungen

Nützliche Links:

Amtliche Bestätigungen

Amtliche Bundesbestätigungen

Für Bestätigungen betreffend Überwachung der Radioaktivität wenden Sie sich bitte an das BAG: str@bag.admin.ch (Tel. 058 462 96 14).

Vorlagen für die amtlichen kantonalen Bestätigungen 

Official Food Law Enforcement Authority Attestation (PDF, 2 MB, 11.01.2022)Diese kantonale Bestätigung attestiert den Behörden im Bestimmungsstaat, dass der Ausfuhrbetrieb in der Schweiz von den zuständigen Vollzugsbehörden betreffend Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorgaben kontrolliert wird. Diese Bestätigung nimmt nicht Bezug auf eine Warensendung, sondern nur auf den Ausfuhrbetrieb. Die Vorlage ist ausschliesslich in englischer Sprache verfügbar und kann für alle Bestimmungsländer verwendet werden. Diese Bestätigung muss von der kantonalen Vollzugsbehörde unterzeichnet und abgestempelt werden. Die erwähnten beizulegenden Anhänge sind vom Betrieb zu erstellen und zu unterzeichnen und tragen den Briefkopf des Betriebs. Sie können von der kantonalen Vollzugsbehörde abgestempelt werden, damit der Bezug zum amtlichen Dokument hergestellt werden kann. Die Gültigkeitsdauer einer solchen Bestätigung ist je nach Bestimmungsland unterschiedlich. Der Betrieb muss sich beim Bestimmungsland über die Gültigkeitsdauer informieren, damit zum Zeitpunkt des Versands ins Drittland eine gültige Bestätigung vorgelegt werden kann.

Allgemeine Bescheinigungen

Attestation Certificate (Background Certificate) for export of foodstuffs (PDF, 842 kB, 03.12.2025)Auf Anfrage eines EU-Mitgliedstaats kann dieses Vorzeugnis für die Bestätigung der Konformität von Schweizer Endprodukten (und /oder deren Rohstoffe / Zutaten) verwendet werden für Waren, die für die Ausfuhr aus diesem EU-Mitgliedstaat in Drittländer bestimmt sind.
(Hintergrundinformation: Im Handel mit der EU müssen im Normalfall keine Bescheinigungen ausgestellt werden, Handelsdokumente sind ausreichend.)

Annex for export certificates - Identification of commodities (DOCX, 34 kB, 12.04.2024)Dieses Dokument kann als Anhang zu einer Gesundheitsbescheinigung verwendet werden, um weitere Ausfuhrerzeugnisse einzufügen, wenn die Bescheinigung nicht genug Platz dafür enthält.

Gesundheitsbescheinigung für die Ausfuhr von Milchprodukten (in Englisch) (PDF, 824 kB, 08.03.2023)Diese Bescheinigung begleitet eine konkrete Sendung und bestätigt, dass die Waren in der Schweiz hergestellt oder dort einer wesentlichen Verarbeitung unterzogen wurden. Bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs darf diese Bescheinigung nur verwendet werden, wenn keine anerkannte länder- bzw. produktspezifische Bescheinigung für dieses Bestimmungsland vorliegt. Ebenso muss der Ausfuhrbetrieb vor der Verwendung dieser Vorlagen mit dem Importeur klären, ob die Bescheinigung vom Bestimmungsland akzeptiert wird.

Statement according to Art. 88 of the Ordinance of 16 December 2016 on Foodstuffs and Utility Articles (DOCX, 29 kB, 14.12.2021)Für Exporte von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, welche in der Schweiz nach ausländischem Recht hergestellt werden, stellt das BLV für die Unternehmen eine Vorlage zur Verfügung, die vom Unternehmen ausgefüllt als Anhang der Bescheinigung beigefügt werden kann.

Länderspezifische Gesundheitsbescheinigungen und Informationen

Letzte Änderung 04.12.2025

Zum Seitenanfang

https://www.blv.admin.ch/content/blv/de/home/import-und-export/rechts-und-vollzugsgrundlagen/hilfsmittel-und-vollzugsgundlagen/exportunterlagen.html