In der Schweiz gelten alle Wirkstoffe, die in der EU nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind, automatisch als zugelassen. Dadurch werden Zulassungen, Bedingungen und Fristen mit der EU harmonisiert und die Aktualität der Wirkstoffliste sichergestellt.
Übernahme der EU-Genehmigungen
Die Schweiz übernimmt automatisch die Genehmigungen und Widerrufe von in der EU zugelassenen Wirkstoffen. So bleiben Zulassungen, Auflagen und Streichungen von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten mit der EU synchronisiert.
Auch die Bedingungen und Einschränkungen der EU – etwa Reinheitskriterien, Verwendungsauflagen oder zeitliche Befristungen – gelten in der Schweiz.
Neue und nicht mehr genehmigte Wirkstoffe
Wann wird ein neuer Wirkstoff genehmigt?
Alle Wirkstoffe, die in der EU nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt sind, gelten auch in der Schweiz als genehmigt. Dies betrifft chemische und mikrobiologische Wirkstoffe, Wirkstoffe mit geringem Risiko, Substitutionskandidaten und Grundstoffe.
Wann wird ein Wirkstoff nicht mehr genehmigt?
Wird ein Wirkstoff aus der EU-Liste gestrichen oder im Anhang 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV) aufgeführt, verliert er seine Genehmigung. Anhang 1 enthält Wirkstoffe, die in der Schweiz abweichenden Bedingungen unterliegen oder nicht genehmigt sind.
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Letzte Änderung 01.12.2025