Bevor Pflanzenschutzmittel verkauft oder verwendet werden dürfen, müssen sie zugelassen sein. Im Zulassungsverfahren prüft das BLV gemeinsam mit anderen Bundesämtern Wirkung und Risiken, um Mensch, Tier und Umwelt zuverlässig zu schützen.
Im Zulassungsverfahren werden sie nach klar definierten Kriterien geprüft. Eine Zulassung erfolgt nur, wenn das Mittel keine unannehmbaren Nebenwirkungen für Mensch, Tier oder Umwelt hat. Die festgelegten Anwendungsbedingungen sind Teil der Zulassung.
Warum ein Zulassungsverfahren nötig ist
Die unsachgemässe Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) kann Mensch, Tier und Umwelt schädigen – und sogar an der behandelten Kultur Schäden verursachen. Um solche Risiken zu vermeiden, durchlaufen Pflanzenschutzmittel ein umfassendes Prüfverfahren. Dabei werden ihre Wirkung und mögliche Nebenwirkungen bewertet.
Rechtsgrundlage ist die Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV).
Ablauf des Verfahrens
Wer ein neues Pflanzenschutzmittel auf den Markt bringen will, reicht bei der Zulassungsstelle ein Gesuch mit allen erforderlichen Unterlagen und Studien («Dossier») ein. Die Schweiz orientiert sich dabei an den in der EU geltenden Vorgaben.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein vereinfachtes Verfahren möglich – etwa wenn das identische Pflanzenschutzmittel bereits in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedstaat zugelassen ist. Zusätzlich zum Dossier müssen dann folgende Dokumente eingereicht werden:
- eine Kopie der EU-Zulassung
- eine förmliche Erklärung, dass das Pflanzenschutzmittel mit dem vom betreffenden EU-Mitgliedstaat zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch ist
- der Bewertungsbericht des EU-Mitgliedstaats (Registration Report, RR)
Nach einer ersten Vollständigkeitsprüfung leitet die Zulassungsstelle das Dossier an die zuständigen Bundesämter weiter. Diese prüfen die Unterlagen wissenschaftlich und beurteilen die Risiken für Gesundheit, Umwelt und landwirtschaftliche Nutzung.
Prüfung und Entscheid
Fehlen Unterlagen, fordert die Zulassungsstelle diese nach. Liegt ein vollständiges Dossier vor, erstellen die Beurteilungsstellen ihre Gutachten. Auf dieser Basis wird entschieden, ob die Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllt sind.
Dabei werden auch Auflagen, Anwendungsbestimmungen und Kennzeichnungen festgelegt, um Risiken zu vermeiden.
Im vereinfachten Verfahren stützen sich die Schweizer Behörden auf die ausländischen Bewertungen, passen aber die Bedingungen an das Schweizer Recht an.
Das Gesuch wird im Bundesblatt veröffentlicht. Innerhalb einer Frist können gemäss Landwirtschaftsgesetz (LwG) beschwerdeberechtigte Umweltschutzorganisationen Parteistellung beantragen, Akteneinsicht erhalten und Stellung nehmen. Die Organisationen sind in der Verordnung über die beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO) aufgeführt. Eingebrachte Stellungnahmen prüft die Zulassungsstelle gemeinsam mit den Beurteilungsstellen und dem Rechtsdienst des BLV.
Am Ende entscheidet die Zulassungsstelle mit einer Verfügung über Zulassung oder Ablehnung. Neben der Gesuchstellerin sind auch Umweltorganisationen beschwerdeberechtigt, die Parteistellung beantragt haben.
Aufgaben der Bundesämter im Zulassungsverfahren
Das BAFU prüft die Umweltauswirkungen eines Pflanzenschutzmittels. Es bewertet ökotoxikologische Risiken für Wasserorganismen, Bienen, Vögel, Säugetiere und Nichtzielpflanzen. Dabei werden Abdrift, Abschwemmung und das Verhalten der Stoffe im Boden und Wasser berücksichtigt. Zudem ist das BAFU für Einstufung und Kennzeichnung von Umwelt- und physikalisch-chemischen Gefahren verantwortlich. Bei Mikro- und Makroorganismen, die als Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden sollen, wird zusätzlich die Biosicherheit überprüft.
Das BLV prüft die Toxizität der Mittel für den Menschen, bewertet Rückstände in Lebensmitteln und Trinkwasser und legt Rückstandshöchstgehalte fest. Zudem beurteilt es Risiken für nichtberufliche Anwenderinnen und Anwender, Anrainerinnen, Anrainer und Umstehende. Weiter ist das BLV zuständig, die Toxizität von Pflanzenschutzmittel auf zu bekämpfende Wirbeltiere zu beurteilen. Es ist auch für Einstufung und Kennzeichnung im Bereich Gesundheit zuständig.
Agroscope beurteilt chemische Eigenschaften, Wirksamkeit und landwirtschaftliche Eignung eines Pflanzenschutzmittels. Es prüft Risiken für Bodenlebewesen, Nützlinge und Bienen und kontrolliert, ob Rückstandshöchstgehalte eingehalten werden können.
Bewilligungsinhaberinnen und Importeurinnen müssen jährlich die in der Schweiz verkauften Pflanzenschutzmittel-Mengen melden. Das BLW wertet diese Daten aus.
Das SECO beurteilt die Exposition für berufliche Anwenderinnen und Anwender eines Pflanzenschutzmittels sowie für jene Personen, die Nachfolgearbeiten in den behandelten Flächen durchführen. Dabei wird ermittelt, welche persönliche Schutzausrüstung wie Schutzanzug, Handschuhe, Kopfbedeckung, Schutzbrille oder Atemschutzmaske für die jeweilige Anwendung erforderlich ist und welche anderweitigen Vorsichtsmassnahmen getroffen werden müssen, um eine sichere Anwendung des Pflanzenschutzmittels zu garantieren.
Das SECO beurteilt die Exposition von beruflichen Anwenderinnen und Anwendern sowie von Personen, die in behandelten Flächen arbeiten. Es legt fest, welche persönliche Schutzausrüstung erforderlich ist und welche Sicherheitsmassnahmen getroffen werden müssen.
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Letzte Änderung 01.12.2025

