Zulassungsverfahren

Bevor Pflanzenschutzmittel verkauft oder verwendet werden dürfen, müssen sie zugelassen sein. Im Zulassungsverfahren prüft das BLV gemeinsam mit anderen Bundesämtern Wirkung und Risiken, um Mensch, Tier und Umwelt zuverlässig zu schützen.

Im Zulassungsverfahren werden sie nach klar definierten Kriterien geprüft. Eine Zulassung erfolgt nur, wenn das Mittel keine unannehmbaren Nebenwirkungen für Mensch, Tier oder Umwelt hat. Die festgelegten Anwendungsbedingungen sind Teil der Zulassung.

Warum ein Zulassungsverfahren nötig ist

Die unsachgemässe Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) kann Mensch, Tier und Umwelt schädigen – und sogar an der behandelten Kultur Schäden verursachen. Um solche Risiken zu vermeiden, durchlaufen Pflanzenschutzmittel ein umfassendes Prüfverfahren. Dabei werden ihre Wirkung und mögliche Nebenwirkungen bewertet.
Rechtsgrundlage ist die Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV).

Ablauf des Verfahrens

Wer ein neues Pflanzenschutzmittel auf den Markt bringen will, reicht bei der Zulassungsstelle ein Gesuch mit allen erforderlichen Unterlagen und Studien («Dossier») ein. Die Schweiz orientiert sich dabei an den in der EU geltenden Vorgaben.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein vereinfachtes Verfahren möglich – etwa wenn das identische Pflanzenschutzmittel bereits in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedstaat zugelassen ist. Zusätzlich zum Dossier müssen dann folgende Dokumente eingereicht werden:

  • eine Kopie der EU-Zulassung
  • eine förmliche Erklärung, dass das Pflanzenschutzmittel mit dem vom betreffenden EU-Mitgliedstaat zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch ist
  • der Bewertungsbericht des EU-Mitgliedstaats (Registration Report, RR)

Nach einer ersten Vollständigkeitsprüfung leitet die Zulassungsstelle das Dossier an die zuständigen Bundesämter weiter. Diese prüfen die Unterlagen wissenschaftlich und beurteilen die Risiken für Gesundheit, Umwelt und landwirtschaftliche Nutzung.

Prüfung und Entscheid

Fehlen Unterlagen, fordert die Zulassungsstelle diese nach. Liegt ein vollständiges Dossier vor, erstellen die Beurteilungsstellen ihre Gutachten. Auf dieser Basis wird entschieden, ob die Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllt sind.

Dabei werden auch Auflagen, Anwendungsbestimmungen und Kennzeichnungen festgelegt, um Risiken zu vermeiden.
Im vereinfachten Verfahren stützen sich die Schweizer Behörden auf die ausländischen Bewertungen, passen aber die Bedingungen an das Schweizer Recht an.

Das Gesuch wird im Bundesblatt veröffentlicht. Innerhalb einer Frist können gemäss Landwirtschaftsgesetz (LwG) beschwerdeberechtigte Umweltschutzorganisationen Parteistellung beantragen, Akteneinsicht erhalten und Stellung nehmen. Die Organisationen sind in der Verordnung über die beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO) aufgeführt. Eingebrachte Stellungnahmen prüft die Zulassungsstelle gemeinsam mit den Beurteilungsstellen und dem Rechtsdienst des BLV.

Am Ende entscheidet die Zulassungsstelle mit einer Verfügung über Zulassung oder Ablehnung. Neben der Gesuchstellerin sind auch Umweltorganisationen beschwerdeberechtigt, die Parteistellung beantragt haben.

Angepasste Grafik zum Zulassungsverfahren 20221201_d

Aufgaben der Bundesämter im Zulassungsverfahren

Weitere Informationen

Letzte Änderung 01.12.2025

Zum Seitenanfang

https://www.blv.admin.ch/content/blv/de/home/zulassung-pflanzenschutzmittel/zulassungsverfahren.html