Nur genehmigte Nützlinge dürfen in der Schweiz verwendet und in Verkehr gebracht werden. Nach erfolgreicher Genehmigung können Produkte, die ausschliesslich solche Nützlinge enthalten, ohne weitere Zulassung oder Meldung vertrieben werden.
Genehmigte Nützlinge und Produkte
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
Produkte, die ausschliesslich Nützlinge (früher: Makroorganismen) enthalten, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn diese Nützlinge vorher genehmigt wurden. Die genehmigten Arten sind in Anhang 7 der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV) aufgeführt.
Verfahren und Kriterien der Genehmigung
Herstellerinnen müssen ein Genehmigungsgesuch einreichen – analog zum Verfahren für Wirkstoffe. Die Anforderungen an das Dossier sind in Anhang 8 PSMV festgelegt. Wird das Gesuch positiv beurteilt, nimmt die Zulassungsstelle den Nützling in Anhang 7 PSMV auf.
Damit ein Nützling genehmigt werden kann, müssen gemäss Artikel 95 PSMV bestimmte Kriterien erfüllt sein. Diese betreffen die vorgesehene Verwendung und verlangen praxistaugliche Bedingungen im Rahmen der guten landwirtschaftlichen Praxis.
Nützlinge dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und Tieren – einschliesslich Nichtzielorganismen – haben. Auch Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und die Umwelt dürfen nicht beeinträchtigt werden. Jede potenziell schädliche Wirkung gilt als inakzeptabel.
Eine Genehmigung gilt unbefristet, kann jedoch jederzeit überprüft werden. Dabei kann die Zulassungsstelle die Bedingungen anpassen, etwa die Verwendung auf Gewächshäuser beschränken oder die Genehmigung widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
Inverkehrbringen von Produkten, die nur Nützlinge enthalten
Sobald ein Nützling genehmigt und in Anhang 7 PSMV aufgeführt ist, darf er von jeder Inverkehrbringerin in einem Produkt verwendet werden.
Produkte, die ausschliesslich genehmigte Nützlinge enthalten, können ohne Zulassung oder Meldung in Verkehr gebracht werden. Beim Inverkehrbringen sind jedoch die Anforderungen an Kennzeichnung (Art. 100 und 101 PSMV) sowie an die Verwendung (Art. 103 und Anhang 7 PSMV) einzuhalten.
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Letzte Änderung 01.12.2025