Schafe werden oft draussen und extensiv gehalten. Sie brauchen aber Schutz vor grosser Hitze sowie Nässe und Kälte. Hier stehen die Tierhaltenden in der Verantwortung. Als ausgesprochene Herdentiere werden Schafe in Gruppen gehalten.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen für Schafhaltungen sind in den Fachinformationen des BLV festgehalten. Mindestanforderungen gelten bei Neu- und Umbauten ab sofort, für alle übrigen ab 2018. Ab sofort ist die Anbindehaltung bei Neueinrichtungen verboten, für alle übrigen ab 2018. In der Übergangszeit gilt: Die Tiere müssen sich regelmässig im Freien bewegen können; während der Vegetationsperiode mindestens an 60 Tagen, im Winter mindestens an 30 Tagen.
Zur Sicherstellung eines guten Gesundheitsstatus muss bei Schafen eine fachgerechte Parasitenbekämpfung durchgeführt werden.
Schutz und Liegebereich
Schafe können draussen gehalten werden. Allerdings brauchen sie bei extremer Witterung Schutz. Bei Kälte und Nässe brauchen sie einen Unterstand mit sauberem, trockenem und windgeschütztem Liegebereich. Darin müssen alle Tiere Platz finden. Bei Hitze müssen alle Schafe einer Herde Schatten aufsuchen können. Dazu reichen unter Umständen Bäume oder andere natürliche Schattenspender. Ist auf einer Weide kein Witterungsschutz vorhanden, müssen die Tiere bei extremer Witterung eingestallt werden.
Neugeborene Lämmer, Mutterschafe nach der Geburt und frisch geschorene Schafe haben ein höheres Wärmebedürfnis und sind empfindlicher gegenüber extremen Witterungsverhältnissen. Dies müssen die Tierhaltenden berücksichtigen. Mindestens einmal pro Jahr müssen Schafe geschoren werden. Der Zeitpunkt muss so gewählt werden, dass die Dicke des Vlieses an die Witterungsverhältnisse angepasst ist.
Bewegen
Als ausgesprochene Herdentiere werden Schafe in Gruppen gehalten. Diese funktionieren aber nur gut, wenn allen Tieren genügend Platz im Liege- und Fressbereich zur Verfügung steht. Dem muss vor allem bei der Stallhaltung Rechnung getragen werden.
Schafe dürfen nicht angebunden gehalten werden. Um Bewegung und Klauenabrieb zu ermöglichen, müssen Böden gleitsicher und trocken sein. Es ist eine regelmässige, dem Klauenwachstum entsprechende und fachgerechte Klauenpflege durchzuführen. Perforierte Böden können zu Klauenschäden führen. Ihr Einsatz ist deshalb speziell geregelt. Genügend Bewegung und regelmässiger Auslauf ist wichtig. Gesundheit, Kondition und Fruchtbarkeit der Tiere werden dadurch positiv beeinflusst. Dem Naturell der Schafe entspricht die Weidehaltung am besten.
Futter und Wasser
Schafe grasen im Mittel während 4 - 5 Fressperioden insgesamt 8 - 10 Stunden pro Tag. Dieselbe Dauer nimmt das
Wiederkäuen ein. Ausgewachsene Tiere nehmen je nach Rasse und Futterqualität 3 - 10 kg Grünfutter auf. Dies entspricht knapp 10 % ihres Körpergewichts.
Was die Auswahl ihres Futters betrifft, sind Schafe relativ anspruchslos, doch sauber muss es sein. Verschmutzte Futtertröge und Tränken meiden sie. Deshalb müssen Futtertröge und Tränken regelmässig gereinigt werden.Lämmer, die älter sind als zwei Wochen, brauchen unbeschränkten Zugang zu Heu oder anderem geeignetem Raufutter.Der Wasserbedarf von Schafen variiert je nach Leistung, Nahrung und Jahreszeit. Je trockener die Nahrung und je höher die Temperaturen sind, desto durstiger sind die Schafe. Sie müssen mindestens zweimal täglich Zugang zu frischem Wasser haben. Zusätzlich müssen sie ausreichend mit Mineralstoffen versorgt werden, z.B. über einen Leckstein.
Sozialkontakte
Schafe zeichnen sich durch eine geringe Aggressivität aus und stehen oder liegen gerne nahe beieinander. Dies ermöglicht das Pferchen von Schafen auf relativ engem Raum. Damit das Wohlergehen der Herde bewahrt bleibt, müssen dennoch alle Tiere einer Gruppe genügend Platz zum Liegen und ausreichend geeignetes Futter und Wasser zur Verfügung haben.
Da das Schaf von Natur aus ein ausgesprochenes Herdentier ist, sollte es nie einzeln gehalten werden. Es sei denn, dies ist aufgrund einer Krankheit erforderlich oder die Aue braucht Ruhe zum Ablammen. In diesem Fall muss das betroffene Tier Sichtkontakt zu seinen Artgenossen haben.
Ausbildung für die Haltung von Schafen
Wer mehr als 10 Schafe hält, muss einen Sachkundenachweis vorlegen können. Umfasst die Tierhaltung Nutztiere im Umfang von insgesamt mehr als 10 Grossvieheinheiten, ist eine landwirtschaftliche Ausbildung erforderlich. In kleineren Tierhaltungen mit weniger als zehn Grossvieheinheiten muss die für die Haltung und Betreuung von mehr als zehn Schafen verantwortliche Person einen Sachkundenachweis erbringen (Art.198 TSchV). Vom Muttertier abhängige Jungtiere werden nicht mitgezählt. Vom Sachkundenachweis befreit sind auch Landwirte und Landwirtinnen, da sie bereits über eine fachspezifische Ausbildung für den Umgang mit Nutztieren verfügen.
Die Ausbildung zum Erlangen des Sachkundenachweises können Organisationen verleihen, welche vom BLV für diese Aufgabe anerkannt sind (siehe „Weitere Informationen“).
Schafe dürfen nur von fachkundigen Personen getötet werden, die sich unter kundiger Anleitung und Aufsicht die notwendigen Kenntnisse und die praktische Erfahrung mit der Tötung von Schafen aneignen konnten und diese regelmässig töten (Art. 177 Abs. 1 + 1bis TSchV).
Manchmal kann das Töten eines kranken, verletzten oder lebensschwachen Tieres die beste Lösung sein, um Leiden zu vermindern. Das Töten muss schonend und verzögerungsfrei ablaufen. Die gewählte Tötungsmethode muss zum sicheren Tod des Tieres führen. Das Tier muss bis zum Eintritt des Todes überwacht werden. Bevor es entsorgt wird, muss der Tod überprüft worden sein (vgl. Art. 179 TSchV sowie die Fachinformation unter Weitere Informationen > im Detail).
Weitere Informationen
Im Detail
- Fachinformation 7.1: Mindestmasse für die Haltung von Schafen (PDF, 143 kB, 07.02.2024)
- Fachinformation 7.2: Einsatz von perforierten Böden bei Schafen (PDF, 153 kB, 25.02.2016)
- Fachinformation 7.3: Witterungsschutz bei der dauernden Haltung von Schafen im Freien (PDF, 137 kB, 25.02.2016)
- Fachinformation 7.4: Stallklimawerte und ihre Messung in Schafhaltungen (PDF, 133 kB, 25.02.2016)
- Fachinformation 7.5: Rechtsvorschriften zur Frühkastration männlicher Lämmer durch die Tierhalterin oder den Tierhalter (PDF, 168 kB, 06.12.2024)
- Fachinformation 7.6: Witterungsschutz bei Wanderschafherden (PDF, 617 kB, 07.02.2024)
Links
Gesetzgebung
Letzte Änderung 29.10.2019