Schmerzhafte Eingriffe bei Schafen

Es ist verboten, Lämmer ohne Schmerzausschaltung zu kast-rieren. Die Schwänze von höchstens 7 Tage alten Lämmern dürfen ohne Schmerzausschaltung von einer fachkundigen Person gekürzt werden. Ab dem 1. Februar 2040 ist dieser Eingriff verboten.

Männliche Lämmer werden kastriert, weil sie mit dem Erreichen der Geschlechtsreife Unruhe in die Herde bringen und unerwünschte Trächtigkeiten verursachen können.

Lämmern werden in den ersten Tagen nach der Geburt die Schwänze gekürzt, um einer Verschmutzung der Hinterpartie entgegenzuwirken. Mit der Revision der Tierschutzverordnung, die am 1. Februar 2025 in Kraft tritt, wird dieser Eingriff verboten. In Zukunft sollen Schafe mit kürzeren Schwänzen gezüchtet werden. Zur Etablierung einer entsprechenden Zuchtstrategie wird eine Übergangsfrist von 15 Jahren gewährt. Während dieser Frist dürfen fachkundige Personen die Schwänze von Lämmern weiterhin ohne Anästhesie bis zum 7. Tag nach der Geburt kürzen. Der Schwanzstummel muss nach dem Eingriff neu mindestens 15 Zentimeter lang sein, siehe Merkblatt unter «Weitere Informationen».

Sachkundenachweis

Tierhalterinnen und Tierhalter dürfen ihre Lämmer bis zum Alter von maximal zwei Wochen selber unter Anästhesie kastrieren, wenn sie sich zuvor durch den Erwerb eines Sachkundenachweises in einem von den Bundesämtern für Landwirtschaft und Veterinärwesen anerkannten Kurs fachkundig gemacht haben. Der Sachkundenachweis beinhaltet das Wichtigste in Bezug auf die gesetzlichen Grundlagen, die Belastung für das Tier, den Umgang mit Medikamenten sowie die Durchführung des Eingriffs. Mehr dazu unter „Weitere Informationen“.

Die Tierhaltenden gehen dabei folgendermassen vor: Zuerst schliessen sie mit dem Bestandestierarzt oder der Bestandestierärztin eine Tierarzneimittel-Vereinbarung ab. Danach absolvieren sie einen halbtägigen, theoretischen Kurs, der mit einer Lernkontrolle abgeschlossen wird. Eine Liste unter „Weitere Informationen“ gibt Auskunft über die anerkannten Kurse.

Der praktische Teil des Sachkundenachweises wird auf dem eigenen Hof durchgeführt. Die Tierhaltenden üben den Eingriff unter Anleitung und Aufsicht des Bestandestierarztes. Wenn der Tierarzt/die Tierärztin der Meinung ist, dass der Tierhalter oder die Tierhalterin den Eingriff selbständig korrekt ausführen kann, erfolgt die Anmeldung zur Überprüfung der erworbenen Fähigkeiten durch die kantonale Tierschutzfachstelle. Diese kann im Rahmen einer amtlichen Kontrolle geschehen.

Weitere Informationen

Letzte Änderung 07.05.2025

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