Es ist verboten, Lämmer ohne Schmerzausschaltung zu kastrieren. Die Schwänze von höchstens 7 Tage alten Lämmern dürfen ohne Schmerzausschaltung von einer fachkundigen Person gekürzt werden.
Männliche Lämmer werden kastriert, weil sie mit dem Erreichen der Geschlechtsreife Unruhe in die Herde bringen und unerwünschte Trächtigkeiten verursachen können.
Lämmern werden in den ersten Tagen nach der Geburt die Schwänze gekürzt, um einer Verschmutzung der Hinterpartie entgegenzuwirken. Dieser Eingriff darf bei Lämmern bis zum 7. Tag nach der Geburt von einer fachkundigen Person ohne Anästhesie durchgeführt werden. Der Schwanzstummel muss After und Zucht bedecken.
Sachkundenachweis
Tierhalterinnen und Tierhalter dürfen ihre Lämmer bis zum Alter von maximal zwei Wochen selber unter Anästhesie kastrieren, wenn sie sich zuvor durch den Erwerb eines Sachkundenachweises in einem von den Bundesämtern für Landwirtschaft und Veterinärwesen anerkannten Kurs fachkundig gemacht haben. Der Sachkundenachweis beinhaltet das Wichtigste in Bezug auf die gesetzlichen Grundlagen, die Belastung für das Tier, den Umgang mit Medikamenten sowie die Durchführung des Eingriffs. Mehr dazu unter „Weitere Informationen“.
Die Tierhaltenden gehen dabei folgendermassen vor: Zuerst schliessen sie mit dem Bestandestierarzt oder der Bestandestierärztin eine Tierarzneimittel-Vereinbarung ab. Danach absolvieren sie einen halbtägigen, theoretischen Kurs, der mit einer Lernkontrolle abgeschlossen wird. Eine Liste unter „Weitere Informationen“ gibt Auskunft über die anerkannten Kurse.
Der praktische Teil des Sachkundenachweises wird auf dem eigenen Hof durchgeführt. Die Tierhaltenden üben den Eingriff unter Anleitung und Aufsicht des Bestandestierarztes. Wenn der Tierarzt/die Tierärztin der Meinung ist, dass der Tierhalter oder die Tierhalterin den Eingriff selbständig korrekt ausführen kann, erfolgt die Anmeldung zur Überprüfung der erworbenen Fähigkeiten durch die kantonale Tierschutzfachstelle. Diese kann im Rahmen einer amtlichen Kontrolle geschehen.
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Letzte Änderung 15.02.2017