Fortpflanzung und Zucht bei Rindern

Die Zucht soll darauf ausgerichtet sein, gesunde Tiere hervorzubringen.

Die Tierzucht, also auch die Rinderzucht, muss darauf abzielen, gesunde Tiere hervorzubringen. Trächtige Kühe brauchen Ruhe zum Kalben. Neugeborene Kälber müssen mit genügend Kolostrum versorgt werden, damit sich ihr Abwehrsystem entwickeln kann und sie gesund bleiben.

Trächtigkeit und Geburt

Für die Geburt brauchen Kühe Ruhe. Im Laufstall müssen sie deshalb zum Abkalben in ein separates Abteil umgestallt werden. Darin sollten sie sich frei bewegen können. Auch im Anbindestall führt eine solche Abkalbebucht zu weniger Geburtsproblemen und gesünderen Kälbern. Wichtig ist zudem, dass alle Kälber genügend Kolostrum (Biestmilch) aufnehmen können. Diese stärkt das Abwehrsystem des Jungtiers.

Vor der Schlachtung eine Trächtigkeitsuntersuchung durchführen lassen

Schlachttiere müssen möglichst stress- und schmerzfrei getötet werden. Ein kontrovers diskutiertes Thema ist die Schlachtung hochträchtiger Rinder. Eine Untersuchung des BLV zeigt, dass auch in der Schweiz – wie im Ausland – trächtige Kühe geschlachtet werden. Das ist ethisch-moralisch problematisch. Es gilt also zu verhindern, dass trächtige Kühe zur Schlachtung kommen. Mehr dazu unter „Weitere Informationen“.

Zucht von Rindern

Das Züchten von Tieren ist darauf auszurichten, gesunde Tiere zu erhalten. Das Wohlergehen und die Würde der Tiere dürfen nicht durch bestimmte Zuchtmerkmale beeinträchtigt werden.

Verboten ist insbesondere das Züchten von Tieren, bei denen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den arttypischen Gebrauch fehlen oder umgestaltet sind. Das Tier leidet darunter. So führt etwa die starke Bemuskelung der Fleischrinderrasse Blauweisse Belgier vermehrt zur Unfähigkeit, das Kalb durch die normalen Geburtswege auszutreiben. Deshalb ist die Reinzucht von Rindern der Rasse Blauweisse Belgier verboten (Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Züchten, Art. 10).

Es dürfen keine Rinder an Ausstellungen oder Veranstaltungen teilnehmen, die aufgrund unzulässiger Zuchtziele (Art. 25 Abs. 2 TSchV) gezüchtet wurden (vgl. Art. 30a Abs, 4 TSchV).

Eingriffe am Tier im Rahmen künstlicher Reproduktionsmethoden (z.B. künstliche Besamung, Embryotransfer) dürfen nur von ausgebildeten Fachpersonen durchgeführt werden.

Weitere Informationen

Letzte Änderung 14.05.2018

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