Schmerzhafte Eingriffe beim Rind: Kastrieren, Enthornen

Es ist verboten, Tiere ohne Schmerzausschaltung zu enthornen und zu kastrieren. Wenn Tierhaltende die Jungtiere auf dem eigenen Betrieb selber kastrieren oder enthornen wollen, müssen sie einen Sachkundenachweis erbringen.

Seit dem Aufkommen der Laufställe werden Kühe enthornt, weil dadurch die Verletzungsgefahr für Tiere und Betreuende verringert wird und sich der Platzbedarf der Tiere im Stall etwas reduziert. Die Laufstallhaltung von horntragenden Tieren bedeutet eine gewisse Herausforderung, ist aber durchaus möglich und wird im Sinne einer tiergerechten Haltung empfohlen. Das Enthornen ohne Schmerzausschaltung ist verboten, ebenso das Verwenden von elastischen Ringen oder ätzenden Substanzen beim Enthornen.

Männliche Kälber werden kastriert, weil sie, mit dem Erreichen der Geschlechtsreife, Unruhe in die Herde bringen und bei extensiver Haltung unerwünschte Trächtigkeiten verursachen. Aufgrund wissenschaftlicher Untersuchungen wird heute die Kastration mittels Anbringen eines Gummirings am lokal betäubten Kalb mit Abschneiden des abgetrockneten Hodensackes als Methode der Wahl bezeichnet. (Details siehe unter Weitere Informationen: „Weniger Schmerzen beim Kastrieren und Enthornen von Kälbern“)

Bei allen Tieren der Rindergattung ist das Kupieren des Schwanzes gänzlich verboten.  

Sachkundenachweis

Tierhalterinnen und Tierhalter dürfen ihre Kälber bis zum Alter von maximal zwei Wochen selber unter Anästhesie kastrieren, bzw. bis zum Alter von maximal drei Wochen unter Anästhesie enthornen, wenn sie sich zuvor durch den Erwerb eines Sachkundenachweises in einem von den Bundesämtern für Landwirtschaft und Veterinärwesen anerkannten Kurs fachkundig gemacht haben. Der Sachkundenachweis beinhaltet das Wichtigste in Bezug auf die gesetzlichen Grundlagen, die Belastung für das Tier, den Umgang mit Medikamenten sowie die Durchführung des Eingriffs. Mehr dazu unter „Weitere Informationen“.

Die Tierhaltenden gehen dabei folgendermassen vor: Zuerst schliessen sie mit dem Bestandestierarzt oder der Bestandestierärztin eine Tierarzneimittel-Vereinbarung ab. Danach absolvieren sie einen halbtägigen, theoretischen Kurs, der mit einer Lernkontrolle abgeschlossen wird. Eine Liste unter „Weitere Informationen“ gibt Auskunft über die anerkannten Kurse.

Der praktische Teil des Sachkundenachweises wird auf dem eigenen Hof durchgeführt. Die Tierhaltenden üben den Eingriff unter Anleitung und Aufsicht des Bestandestierarztes. Wenn der Tierarzt/die Tierärztin der Meinung ist, dass der Tierhalter oder die Tierhalterin den Eingriff selbständig korrekt ausführen kann, erfolgt die Anmeldung zur Überprüfung der erworbenen Fähigkeiten durch die kantonale Tierschutzfachstelle. Diese kann im Rahmen einer amtlichen Kontrolle geschehen.

Weitere Informationen

Letzte Änderung 23.08.2023

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