Zur Prävention der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie (BSE) beschloss die Schweiz 1990, die Verfütterung tierischer Proteine an Nutztiere zu verbieten. Die Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) gibt dazu den rechtliche Rahmen und die genauen Regelungen vor. Die aktuelle Revision der VTNP bringt nun gewisse Lockerungen. Die neue Verordnung des EDI über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger (VVTNP) präzisiert, welche Vorgaben dabei einzuhalten sind, insbesondere die strikte Trennung entlang der Futtermittelkette.
Das Verbot, tierische Proteine an Nutztiere zu verfüttern, ist in Artikel 27 der VTNP festgelegt (s. unten «Weitere Informationen» > Rechtliche Grundlagen). Artikel 28 definiert die allgemeinen Ausnahmen. Die Artikel 29 bis 32 sehen spezifischen Ausnahmen vor, insbesondere für verarbeitetes tierisches Protein von Schweinen, Geflügel oder Insekten.
Zusätzlich zu den veterinärrechtlichen Rahmenbedingungen gelten die Vorschriften des Futtermittelrechts. Für Fragen zu diesen Bestimmungen ist weiterhin die amtliche Futtermittelkontrolle zuständig (s. unten «Weitere Informationen» > Links).
Die Verfütterung von lebenden Insekten an Nutztiere ist heute unter Einhaltung der geltenden Regelungen in der Praxis kaum umsetzbar (ein Merkblatt dazu finden Sie weiter unten unter «weitere Informationen» > Vollzugshilfen).
Neuerungen
Künftig ist die Verfütterung von Schweineproteinen an Geflügel und die Verfütterung von Geflügelproteinen an Schweine zulässig. Ausserdem dürfen Insektenproteine neu auch an Schweine und Geflügel verfüttert werden. Futtermittel für Nutztiere dürfen Kollagen und Gelatine von Nichtwiederkäuern enthalten.
Zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier enthalten die neuen Bestimmungen Kriterien, die eine klare Trennung der Produktionsketten gewährleisten.
Diese Trennung muss gewährleisten, dass sämtliche Nutztiere ausschliesslich die für sie zugelassenen tierischen Proteine erhalten. Entsprechend müssen Lebensmittelbetriebe die Nebenprodukte nach Tierarten getrennt sammeln und herstellen. Die tierischen Nebenprodukte werden dann in separaten Produktionsketten verarbeitet und zur Herstellung von Futtermitteln verwendet. Nur landwirtschaftliche Betriebe, die eine strikte Trennung der Tierhaltungen nach Tierarten sicherstellen, können von den neuen Möglichkeiten Gebrauch machen. Dazu gehört eine klar abgegrenzte Lagerung und Verteilung der verschiedenen Futtermittel. Entlang der gesamten Produktionskette werden amtliche Kontrollen durchgeführt, um die Einhaltung der geltenden Anforderungen zu überprüfen.
Die öffentliche Vernehmlassung des Revisionsentwurfs fand vom 11. September 2023 bis zum 15. Dezember 2023 statt. Alle Informationen dazu findet man unter: Abgeschlossene Vernehmlassungen - 2023.
Weitere Informationen
Letzte Änderung 26.11.2025