Verfütterung von tierischen Proteinen und Insekten

Zur Bekämpfung der BSE wurden ab 1990 umfassende Verbote erlassen, tierische Proteine an Nutztiere zu verfüttern. Im Schweizer Recht sind sie in der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) festgelegt. Im Rahmen der geplanten Revision der Verordnung werden neue Lockerungen vorgeschlagen.

Aktuell

Schweine Tänikon neu VTNP

Tierische Proteine an Geflügel und Schweine verfüttern: Vernehmlassung eröffnet

18.09.2023: Bestimmte tierische Proteine sollen unter strengen Bedingungen wieder in der Tierfütterung eingesetzt werden dürfen. Deshalb hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) am 18. September 2023 die Vernehmlassung zu den entsprechenden Regelungen eröffnet. Die geplanten Änderungen erlauben unter anderem das Verfüttern verarbeiteter Proteine von Geflügel an Schweine und umgekehrt von Schweinen an Geflügel.

contrôle de l'alimentation - vaches

Aktuelle Regelungen

Das Verbot, tierische Proteine an Nutztiere zu verfüttern, ist im Artikel 27 der VTNP festgelegt s. unten «Weitere Informationen» > Rechtliche Grundlagen). Art. 28 enthalt die allgemeingültigen Ausnahmen, weitere spezifische Ausnahmen sind in den Art. 29 bis 32 beschrieben. In Bezug auf die Verfütterung von Insektenproteinen an Tiere der Aquakultur ist es der Art. 31a.

Zusätzlich zu veterinärrechtlichen Rahmenbedingungen gelten die Vorschriften des Futtermittelrechts. Für Fragen dazu ist die amtliche Futtermittelkontrolle zuständig (s. unten «Weitere Informationen» > Links)

Die Verfütterung von lebenden Insekten an Nutztiere ist unter Einhaltung der geltenden Regelungen in der Praxis kaum umsetzbar (ein Merkblatt dazu finden Sie weiter unten unter «Weitere Informationen» > Im Detail > Vollzugshilfen).

Ausblick

Das BLV arbeitet gegenwärtig an einer Revision der VTNP. Darin wird u.a. vorgeschlagen, künftig die Verfütterung von Schweineproteinen an Geflügel zuzulassen, wie auch die Verfütterung von Geflügelproteinen an Schweine. Ausserdem sollen Insektenproteine neu auch an Schweine und Geflügel verfüttert werden dürfen.

Zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier braucht es für die Umsetzung in die Praxis jedoch Kriterien für die die Trennung der Produktionsketten. Sie werden in Arbeitsgruppen mit VertreterInnen aus den betroffenen Branchen und Organisationen besprochen.

Die Trennung muss gewährleisten, dass sämtliche Nutztiere Futtermittel erhalten, die ausschliesslich «sortenreine», für die jeweilige Tierart zugelassene tierische Proteine enthalten. Dafür müssen in Lebensmittelbetrieben «nach Tierarten sortenreine» Nebenprodukte gesammelt werden, die anschliessend separat verarbeitet, transportiert und zur Herstellung von Futtermitteln verwendet werden. Auch in den landwirtschaftlichen Betrieben kann künftig nur dort von den neuen Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden, wo die strikte Trennung der Tierhaltungen nach Tierarten sichergestellt ist. Das schliesst insbesondere auch die vollständig getrennte Lagerung und Verabreichung von Futtermitteln ein. Neben den amtlichen Kontrollen können Branchenorganisationen und Tiergesundheitsdienste für die Erarbeitung von Leitlinien und deren Umsetzung in der Praxis einen wichtigen Beitrag leisten.

Die öffentliche Vernehmlassung des Revisionsprojektes ist für 2023 geplant, der Entscheid durch den Bundesrat in der zweiten Jahreshälfte. In Kraft treten könnten die neuen Bestimmungen frühestens am 1. Januar 2024.

 

Weitere Informationen

Letzte Änderung 18.09.2023

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