Hunde, Katzen und Frettchen

Weil Hunde, Katzen und Frettchen an Tollwut erkranken können, gelten bei Reisen mit diesen Heimtieren besondere Vorschriften. Das Einschleppen von Tollwut soll damit verhindert werden.

Gut zu Wissen

Flaggen Russland und Belarus - Massnahmen

Für Russland und Belarus gelten ab 16. September 2024 die Bestimmungen für Tollwut-Risikoländer (Tollwut-Antikörper-Bestimmung und Wartefristen).

Da es sehr viele veterinärrechtliche Reisebestimmungen gibt, empfiehlt es sich den Reise Check Hunde/Katzen zu nutzen.  

Hund und Katze sitzen im offenen Koffer

Die Informationen auf diesen Seiten richten sich nur an Privatpersonen mit Heimtieren, die ihre Tiere nicht an andere Personen oder Institutionen verkaufen oder abgeben wollen.

Die benötigten Dokumente sind unter „Weitere Informationen“ abgelegt.

Ausreise aus der Schweiz

Hunde, Katzen und Frettchen benötigen für eine Reise mindestens einen Heimtierausweis, eine Kennzeichnung (Mikrochip) und eine gültige Tollwutimpfung. Für die genauen Vorschriften sind jedoch die Bestimmungen des Ziellandes zu beachten. Für die Rückkehr in die Schweiz müssen die Wiedereinreisebedingungen erfüllt werden.

(Wieder-)Einreise in die Schweiz

Allgemeine Bestimmungen

  • Es können maximal 5 Tiere zu Heimtierbedingungen (siehe "Was sind Heimtiere?") eingeführt werden. Die Einfuhr von mehr als 5 Tieren fällt unter die Einfuhr zu Handelszwecken (siehe Import). Ausnahme: Für die vorübergehende Einfuhr von mehr als 5 Hunden, Katzen, Frettchen aus Drittstaaten (d.h. Länder ausser den EU-Mitgliedstaaten sowie weiteren europäischen Staaten und Gebieten mit anerkanntem Heimtierpass) zur Teilnahme an Wettbewerben oder ähnliches kann beim BLV eine Bewilligung beantragt werden (siehe „Weitere Informationen“).

  • Die Einfuhr von Hunden mit kupierten Ohren und/oder Ruten ist verboten (siehe „Weitere Informationen“).

  • Es gelten immer die aktuellen Schutzmassnahmen.

(Wieder-)Einreise aus der EU

Für die Einreise mit Hunden, Katzen oder Frettchen aus der EU sind zusammengefasst folgende Bestimmungen zu beachten:

(Wieder-)Einreise aus Drittstaaten

Bei der Einreise aus Drittstaaten unterscheiden sich die Bestimmungen je nachdem, ob die Einreise aus einem Land mit geringem Tollwut-Risiko oder aus einem Tollwut-Risikoland erfolgt (vgl. Länder-Liste unter „Weitere Informationen“).

Die Tiere müssen in jedem Fall zwingend zuerst korrekt gekennzeichnet, anschliessend gültig gegen Tollwut geimpft und in Begleitung der jeweils erforderlichen Papiere sein. Bei der Einreise aus Tollwutrisikoländern gelten weitergehende Auflagen (Bluttest, längere Wartefristen, Einfuhrbewilligung etc.). Stellen Sie bei einem Tier aus der Schweiz vor ihrer Reise ins Ausland sicher, dass die Bedingungen zur Wiedereinreise erfüllt sind. Ansonsten droht eine Rückweisung an der Grenze. Sämtliche Einfuhrbedingungen und benötigten Dokumente werden in unserer Online-Hilfe „Mit Hund, Katze und Frettchen über die Grenze“ aufgelistet. Konsultieren Sie diese bitte in jedem Fall.

Die Einreise ist nur via entsprechend zugelassene Einreiseorte gestattet und im direkten Luftverkehr folglich nur via die Flughäfen Basel, Genf oder Zürich möglich.
 

Weitere Informationen

Formulare

Einreise aus der EU

Einreise aus Drittstaaten

Schweizer Heimtierpass – Informationen für Tierärzte/innen

Heimtierpässe dürfen in der Schweiz ausschliesslich von Tierärztinnen und Tierärzten mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung oder in deren Praxen angestellten Kolleginnen und Kollegen ausgestellt werden. Vor der ersten Bestellung müssen Sie sich einmalig mittels Antragsformular beim Bundesamt für Bauten und Logistik registrieren.  

Letzte Änderung 30.09.2024

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