Weil Hunde, Katzen und Frettchen an Tollwut erkranken können, gelten bei Reisen mit diesen Heimtieren besondere Vorschriften. Das Einschleppen von Tollwut soll damit verhindert werden.
Gut zu Wissen
Für Russland und Belarus gelten ab 16. September 2024 die Bestimmungen für Tollwut-Risikoländer (Tollwut-Antikörper-Bestimmung und Wartefristen).
Da es sehr viele veterinärrechtliche Reisebestimmungen gibt, empfiehlt es sich den Reise Check Hunde/Katzen zu nutzen.
Die Informationen auf diesen Seiten richten sich nur an Privatpersonen mit Heimtieren, die ihre Tiere nicht an andere Personen oder Institutionen verkaufen oder abgeben wollen.
Die benötigten Dokumente sind unter „Weitere Informationen“ abgelegt.
Ausreise aus der Schweiz
Hunde, Katzen und Frettchen benötigen für eine Reise mindestens einen Heimtierausweis, eine Kennzeichnung (Mikrochip) und eine gültige Tollwutimpfung. Für die genauen Vorschriften sind jedoch die Bestimmungen des Ziellandes zu beachten. Für die Rückkehr in die Schweiz müssen die Wiedereinreisebedingungen erfüllt werden.
(Wieder-)Einreise in die Schweiz
Allgemeine Bestimmungen
- Es können maximal 5 Tiere zu Heimtierbedingungen (siehe "Was sind Heimtiere?") eingeführt werden. Die Einfuhr von mehr als 5 Tieren fällt unter die Einfuhr zu Handelszwecken (siehe Import). Ausnahme: Für die vorübergehende Einfuhr von mehr als 5 Hunden, Katzen, Frettchen aus Drittstaaten (d.h. Länder ausser den EU-Mitgliedstaaten sowie weiteren europäischen Staaten und Gebieten mit anerkanntem Heimtierpass) zur Teilnahme an Wettbewerben oder ähnliches kann beim BLV eine Bewilligung beantragt werden (siehe „Weitere Informationen“).
- Die Einfuhr von Hunden mit kupierten Ohren und/oder Ruten ist verboten (siehe „Weitere Informationen“).
- Es gelten immer die aktuellen Schutzmassnahmen.
(Wieder-)Einreise aus der EU
Für die Einreise mit Hunden, Katzen oder Frettchen aus der EU sind zusammengefasst folgende Bestimmungen zu beachten:
Jungtiere bis 12 Wochen:
- Das Tier braucht einen korrekt ausgefüllten offiziellen Heimtierpass.
- Das Tier muss korrekt mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein.
- Jungtiere unter 12 Wochen dürfen ohne Tollwutimpfung eingeführt werden. Sie brauchen jedoch eine vom (neuen) Besitzer ausgefüllte Bescheinigung, wonach sie seit ihrer Geburt ohne Kontakt zu Wildtieren gehalten wurden (siehe unter "Weitere Informationen > Formulare"). Die Bescheinigungspflicht entfällt, wenn die Jungtiere vom Muttertier begleitet werden, von dem sie noch abhängig sind. Hundewelpen bis zum Alter von 8 Wochen dürfen nur eingeführt werden, wenn sie vom Muttertier begleitet werden.
Tiere im Alter von 12 bis 16 Wochen:
- Das Tier braucht einen korrekt ausgefüllten offiziellen Heimtierpass.
- Das Tier muss korrekt mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss vor der Tollwutimpfung erfolgen.
- Das Tier ist gegen Tollwut geimpft. Für die Erstimpfung müssen die Tiere mindestens 12 Wochen alt sein. Die Wartefrist von 21 Tagen nach der Impfung entfällt, wenn die Tiere von einer vom (neuen) Besitzer ausgefüllten Bescheinigung begleitet werden, wonach sie seit ihrer Geburt ohne Kontakt zu Wildtieren gehalten wurden (siehe unter "Weitere Informationen > Formulare").
Tiere ab 16 Wochen:
- Das Tier braucht einen korrekt ausgefüllten offiziellen Heimtierpass.
- Das Tier muss korrekt gekennzeichnet sein – mit einem Mikrochip oder einer Tätowierung. Eine Tätowierung ist nur gültig, wenn sie nachweislich vor dem 3. Juli 2011 erfolgte. Die Kennzeichnung muss vor der Tollwutimpfung erfolgen.
- Das Tier ist gegen Tollwut geimpft. Die Einreise ist frühestens 21 Tage nach der Impfung möglich. Erfolgen Nachimpfungen jeweils vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer des Impfschutzes, so entfällt die Wartefrist.
Ausnahmebewilligungen: Können die Tiere nicht sämtliche Einfuhrbedingungen erfüllen, kann ein Ausnahmegesuch (Einfuhrgesuch 07/23) gestellt werden. Ausnahmen werden jedoch nur in speziellen Fällen bewilligt, z.B. für Hunde und Katzen, die gemäss tierärztlichem Attest aus medizinischen Gründen nicht gegen Tollwut geimpft werden können.
(Wieder-)Einreise aus Drittstaaten
Bei der Einreise aus Drittstaaten unterscheiden sich die Bestimmungen je nachdem, ob die Einreise aus einem Land mit geringem Tollwut-Risiko oder aus einem Tollwut-Risikoland erfolgt (vgl. Länder-Liste unter „Weitere Informationen“).
Die Tiere müssen in jedem Fall zwingend zuerst korrekt gekennzeichnet, anschliessend gültig gegen Tollwut geimpft und in Begleitung der jeweils erforderlichen Papiere sein. Bei der Einreise aus Tollwutrisikoländern gelten weitergehende Auflagen (Bluttest, längere Wartefristen, Einfuhrbewilligung etc.). Stellen Sie bei einem Tier aus der Schweiz vor ihrer Reise ins Ausland sicher, dass die Bedingungen zur Wiedereinreise erfüllt sind. Ansonsten droht eine Rückweisung an der Grenze. Sämtliche Einfuhrbedingungen und benötigten Dokumente werden in unserer Online-Hilfe „Mit Hund, Katze und Frettchen über die Grenze“ aufgelistet. Konsultieren Sie diese bitte in jedem Fall.
Die Einreise ist nur via entsprechend zugelassene Einreiseorte gestattet und im direkten Luftverkehr folglich nur via die Flughäfen Basel, Genf oder Zürich möglich.
Kontrollen bei der Einreise
Heimtiere, die mit ihren Besitzern aus Drittstaaten einreisen, müssen am roten Zollausgang präsentiert werden. Der Zoll führt die Kontrolle bei der Einreise durch.
Erfüllen die Tiere die Einreisebedingungen nicht oder können nicht alle benötigten Dokumente vorgelegt werden, so kommen die Tiere zur weiteren Abklärung in die grenztierärztliche Kontrollstelle im Frachtbereich des Flughafens.
Diese Abklärung erfolgt nur während der ordentlichen Öffnungszeiten der entsprechenden grenztierärztlichen Kontrollstelle. Bei Ankünften ausserhalb dieser Zeiten werden die Tiere in den Tierraum der Kontrollstelle verbracht und erst am nachfolgenden Arbeitstag kontrolliert. Der Transport in den Tierraum und weitere Kosten werden dem Besitzer in Rechnung gestellt.
Einreise per Flugzeug
Begleitete Einreise: Heimtiere, welche im selben Flugzeug wie ihre Besitzer, jedoch nicht in der Passagierkabine mitfliegen, müssen als „AVI in Hold“ oder „excess baggage“ eingecheckt werden. Mehr Informationen...
Unbegleitete Einreise: Falls ein Heimtier (Hund, Katze, Frettchen) nicht in Begleitung des Besitzers/der Besitzerin einreisen kann, ist die Einreise per Luftfracht möglich. In diesem Fall sind andere Formalitäten einzuhalten. Mehr Informationen...
Weitere Informationen
Im Detail
Formulare
Einreise aus der EU
Einreise aus Drittstaaten
Gesuchsformular für mehr als 5 Hunde, Katzen, Frettchen für Ausstellungen (DOCX, 103 kB, 05.06.2023)
Schweizer Heimtierpass – Informationen für Tierärzte/innen
Heimtierpässe dürfen in der Schweiz ausschliesslich von Tierärztinnen und Tierärzten mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung oder in deren Praxen angestellten Kolleginnen und Kollegen ausgestellt werden. Vor der ersten Bestellung müssen Sie sich einmalig mittels Antragsformular beim Bundesamt für Bauten und Logistik registrieren.
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Letzte Änderung 30.09.2024