Reisen mit Vögeln als Heimtiere

Um eine Einschleppung der Vogelgrippe zu verhindern, unterliegt das Reisen mit Heimtier-Vögeln strengen Auflagen. Da es sich bei vielen Vögeln um geschützte Tiere handelt, sind zusätzlich artenschutzrechtliche Bedingungen zu beachten.

Papagei auf Reisekoffer

Die Reisebestimmungen gelten für Vögel als Heimtiere (siehe Was sind Heimtiere?), die mit ihrem Besitzer reisen und die weder zum Verkauf noch sonst zur Übergabe an neue Eigentümer bestimmt sind.

 

Ausreise aus der Schweiz und Einreise im Ferienland

Für die Ausreise aus der Schweiz mit Heimtier-Vögeln müssen die jeweiligen Einreisebedingungen des Ziellandes beachtet werden. Informationen sind direkt bei den Vertretungen des Ziellandes erhältlich.

Handelt es sich um artengeschützte Vögel (z.B. Papageien, Sittiche), müssen zusätzlich zu den seuchenpolizeilichen Bedingungen auch die Einreisebedingungen für artengeschützte Tiere des jeweiligen Landes beachtet werden (siehe Kontakte). Ausführliche Informationen sind auf der Übersichtsseite Reisen mit Heimtieren zu finden.

Einreise in die Schweiz

Allgemeine Bestimmungen

  • Folgende Einfuhrbestimmungen gelten für die Einreise von Vögeln, die als Heimtiere gehalten werden. Nicht als «Heimtiere» eingeführt werden können jedoch Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane, Rebhühner und Laufvögel (Ratitae). Für sie gelten in jedem Fall die gewerblichen Einfuhrbedingungen.

  • Handelt es sich um artengeschützte Vögel (z.B. Papageien, Sittiche), müssen zusätzlich zu den seuchenpolizeilichen Bedingungen auch die Einreisebedingungen für artengeschützte Tiere beachtet werden. Ausführliche Informationen sind auf der Übersichtsseite Reisen mit Heimtieren zu finden.

  • Für die Einreise von nicht artengeschützten Vögeln aus folgenden Ländern gelten dieselben Bedingungen wie für die Einreise aus der EU: Andorra, Färöer Inseln, Grönland, Island, Monaco, Norwegen, San Marino, Vatikanstadt (ausgenommen sind Tiere aus Wildfang).

Einreise aus der EU

Für die Einreise mit Heimtier-Vögeln aus der EU sind keine speziellen Dokumente erforderlich, sofern die obenstehenden allgemeinen Bestimmungen erfüllt sind.

Einreise aus Drittstaaten

Folgende Einreisebestimmungen sind zu beachten:

  • Für alle Vögel aus Drittstaaten ist eine grenztierärztliche Kontrolle obligatorisch. Die direkte Einreise in die Schweiz ist folglich nur über die Flughäfen Zürich und Genf möglich. Die Kontrolle erfolgt ausschliesslich während den ordentlichen Öffnungszeiten (siehe Kontakte). Bei Ankünften ausserhalb dieser Zeiten werden die Tiere in den Tierraum der Kontrollstelle gebracht und erst am nachfolgenden Arbeitstag kontrolliert.
  • Es dürfen gleichzeitig nicht mehr als 5 Heimtier-Vögel (ungeachtet der Spezies) eingeführt werden, ansonsten gelten die gewerblichen Einfuhrbedingungen.
  • Die Vögel müssen von einer Veterinärbescheinigung und einer Besitzererklärung begleitet sein (siehe Weitere Informationen).
  • Da in der Schweiz keine Quarantänestationen zur Verfügung stehen und die Impfung gegen aviäre Influenza nicht gestattet ist, sind die Quarantänebedingungen (betrifft Veterinärbescheinigung, Teil I.25 und Teil II) vor der Einreise in die Schweiz zu erfüllen. Eine Einfuhr ist daher nur möglich, wenn die Tiere vor der Ausfuhr unter amtlicher Überwachung mind. 30 Tage abgesondert wurden oder mind. 15 Tage in Quarantäne verbracht haben und von einem amtlichen Tierarzt auf aviäre Influenza untersucht wurden.
  • Die Vögel müssen in einen Haushalt oder einen sonstigen Wohnsitz verbracht werden und dürfen frühestens 30 Tage nach Ankunft an Shows, Messen, Ausstellungen oder sonstigen Veranstaltungen mit Vögeln teilnehmen.

Grenztierärztliche Kontrolle

Die Einreise ist entweder unbegleitet per Luftfracht oder begleitet als Übergepäck im Frachtraum des Flugzeugs möglich. Der Besitzer muss bei der Einreise nachweisen können, dass die Vögel bereits im Herkunftsland in seinem Besitz waren.

Begleitete Heimtiervögel

Nur wenn der Besitzer und seine Vögel im gleichen Flugzeug einreisen, können diese als Übergepäck („AVI in hold“ oder „excess baggage") gebucht werden. Nach Ankunft müssen die Tiere beim Gepäckband abgeholt, der rote Zollausgang genommen und die Vögel beim Zoll angemeldet werden. Dieser informiert den grenztierärztlichen Dienst. Ein Transportunternehmen bringt die Vögel anschliessend in den Tierraum. Alle notwendigen Dokumente für die Einfuhr müssen diese stets begleiten. Im Tierraum erfolgt die grenztierärztliche Kontrolle. Der Besitzer begibt sich nach Verlassen des Terminals zum Büro des Grenztierärztlichen Dienstes im Frachtbereich (Lageplan beim Zoll im Terminal erhältlich). Nach der Abfertigung durch den Grenztierärztlichen Dienst und der Erledigung der Zollformalitäten können die Vögel abgeholt werden.

Unbegleitete Heimtiervögel

Reisen die Heimtiervögel ohne Besitzer, also unbegleitet, ist die Einreise nur per Fracht möglich. Bei der Buchung erhält der Vogel von der Fluggesellschaft eine eigene Luftfrachtbriefnummer (Airwaybillnumber (AWB)). Nach der Ankunft wird der Vogel direkt zum Tierraum gebracht, wo die grenztierärztliche Kontrolle stattfindet. Eine Einfuhr als unbegleitetes Heimtier ist grundsätzlich innerhalb einem Zeitraum von 5 Tagen vor oder nach der Reise der Besitzerin oder des Besitzers möglich. Kann dieser Zeitraum nicht eingehalten werden, muss geprüft werden, ob das Tier bereits im Herkunftsland in deren Obhut war. Diesbezügliche Informationen und Belege sind dem BLV zur Beurteilung vorzulegen.

Je nach Einreisevariante entstehen Kosten für den Transport am Flughafen, Aufenthalt im Tierraum, grenztierärztliche Kontrolle, Zoll- und allfällige weitere Gebühren. Bitte informieren Sie sich dazu bei den beteiligten Stellen.

Weitere Informationen

Letzte Änderung 31.07.2023

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