Hunde, Katzen und Frettchen

Weil Hunde, Katzen und Frettchen an Tollwut erkranken können, gelten bei Reisen mit diesen Heimtieren besondere Vorschriften. Das Einschleppen von Tollwut soll damit verhindert werden.

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Frau und Hund am Strand von hinten 800x600

Reisen mit Hunden und Katzen: Bestimmungen für Reisen zwischen der EU und der Schweiz

06.05.2026: Die EU-Gesetzgebung zu Reisen mit Heimtieren wurde aktualisiert. Grundsätzlich ändert sich für die Reise mit Hunden und Katzen zwischen der EU und der Schweiz kaum etwas. Das BLV beantwortet die wichtigsten Fragen:

Da es sehr viele veterinärrechtliche Reisebestimmungen gibt, empfiehlt es sich den Reise Check Hunde/Katzen zu nutzen.  

Hund und Katze sitzen im offenen Koffer

Die Informationen auf diesen Seiten richten sich nur an Privatpersonen mit Heimtieren, die ihre Tiere nicht an andere Personen oder Institutionen verkaufen oder abgeben wollen.

Die benötigten Dokumente sind unter „Weitere Informationen“ abgelegt.

Ausreise aus der Schweiz

Hunde, Katzen und Frettchen benötigen für eine Reise mindestens einen Heimtierausweis, eine Kennzeichnung (Mikrochip) und eine gültige Tollwutimpfung. Für die genauen Vorschriften sind jedoch die Bestimmungen des Ziellandes zu beachten. Für die Rückkehr in die Schweiz müssen die Wiedereinreisebedingungen erfüllt werden.

(Wieder-)Einreise in die Schweiz

Allgemeine Bestimmungen

  • Es dürfen maximal 5 Heimtiere (Hunde, Katzen und Frettchen) in einem einzigen privaten Fahrzeug zu Heimtierbedingungen (siehe «Was sind Heimtiere?") befördert werden. Die Einfuhr von mehr als 5 Tieren fällt unter die Einfuhr zu Handelszwecken (siehe Import). Ausnahme: Für die vorübergehende Einfuhr von mehr als 5 Hunden, Katzen, Frettchen aus Drittstaaten (d.h. Länder ausser den EU-Mitgliedstaaten sowie weiteren europäischen Staaten und Gebieten mit anerkanntem Heimtierpass) zur Teilnahme an Wettbewerben oder ähnliches kann beim BLV eine Bewilligung beantragt werden (siehe „Weitere Informationen“).

  • Die Einfuhr von Hunden mit kupierten Ohren und/oder Ruten ist verboten (siehe „Weitere Informationen“).

  • Es gelten immer die aktuellen Schutzmassnahmen.

(Wieder-)Einreise aus der EU

Für die Einreise mit Hunden, Katzen oder Frettchen aus der EU sind zusammengefasst folgende Bestimmungen zu beachten:

Kann der Halter nicht zur gleichen Zeit wie das Heimtier reisen, darf eine ermächtigte Person das Tier an seiner Stelle befördern. Der Halter muss entweder fünf Tage vor oder nach dem Heimtier reisen, was durch eine dem Pass beigefügte schriftliche Erklärung zu bestätigen ist.

(Wieder-)Einreise aus Drittstaaten

Bei der Einreise aus Drittstaaten unterscheiden sich die Bestimmungen je nachdem, ob die Einreise aus einem Land mit geringem Tollwut-Risiko oder aus einem Tollwut-Risikoland erfolgt (vgl. Länder-Liste unter „Weitere Informationen“).

Die Tiere müssen in jedem Fall zwingend zuerst korrekt gekennzeichnet, anschliessend gültig gegen Tollwut geimpft und in Begleitung der jeweils erforderlichen Papiere sein. Bei der Einreise aus Tollwutrisikoländern gelten weitergehende Auflagen (Bluttest, längere Wartefristen, Einfuhrbewilligung etc.). Stellen Sie bei einem Tier aus der Schweiz vor ihrer Reise ins Ausland sicher, dass die Bedingungen zur Wiedereinreise erfüllt sind. Ansonsten droht eine Rückweisung an der Grenze. Sämtliche Einfuhrbedingungen und benötigten Dokumente werden in unserer Online-Hilfe „Mit Hund, Katze und Frettchen über die Grenze“ aufgelistet. Konsultieren Sie diese bitte in jedem Fall.

Die Einreise ist nur via entsprechend zugelassene Einreiseorte gestattet und im direkten Luftverkehr folglich nur via die Flughäfen Basel, Genf oder Zürich möglich.
 

Weitere Informationen

Letzte Änderung 01.06.2026

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