Weil Hunde, Katzen und Frettchen an Tollwut erkranken können, gelten bei Reisen mit diesen Heimtieren besondere Vorschriften. Das Einschleppen von Tollwut soll damit verhindert werden.
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Reisen mit Hunden und Katzen: Bestimmungen für Reisen zwischen der EU und der Schweiz
06.05.2026: Die EU-Gesetzgebung zu Reisen mit Heimtieren wurde aktualisiert. Grundsätzlich ändert sich für die Reise mit Hunden und Katzen zwischen der EU und der Schweiz kaum etwas. Das BLV beantwortet die wichtigsten Fragen:
Ja, der Schweizer Heimtierpass ist weiterhin gültig. Er gilt als gleichwertig wie der EU-Heimtierpass. Beide Pässe werden sowohl von der Schweiz als auch von der EU anerkannt.
Veterinärbescheinigungen braucht es nur, wenn Sie aus einem Drittstaat in die EU oder die Schweiz einreisen.
Für die Einreise mit Hund oder Katze in die EU braucht es grundsätzlich:
- einen Mikrochip
- eine gültige Tollwutimpfung
- einen offiziellen Heimtierpass (Schweizer oder EU-Heimtierpass)
Weitere Informationen finden Sie auf dieser Seite und unter Reise Check Hunde/Katzen
Es können maximal 5 Hunde oder Katzen pro Halter zu Heimtierbedingungen, wie unter 1. und 2. beschrieben, in die EU oder aus der der EU verbracht werden. Für die Ein- und Ausfuhr von mehr als 5 Hunden oder Katzen gelten die Bedingungen zu Handelszwecken. Hierfür müssen die kantonalen Veterinärbehörden kontaktiert werden. Diese stellen ein Traces-Zeugnis aus. Die Höchstzahl von maximal 5 Tieren bezieht sich auf ein einzelnes privates Transportmittel.
Besondere Regelung: Für die Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen oder Sportveranstaltungen sowie zum Training für solche Anlässe können innerhalb der EU mehr als 5 Hunde oder Katzen zu Heimtierbedingungen verbracht werden. Dazu braucht es einen entsprechenden schriftlichen Nachweis und die Tiere müssen mindestens sechs Monate alt sein.
Da es sehr viele veterinärrechtliche Reisebestimmungen gibt, empfiehlt es sich den Reise Check Hunde/Katzen zu nutzen.

Die Informationen auf diesen Seiten richten sich nur an Privatpersonen mit Heimtieren, die ihre Tiere nicht an andere Personen oder Institutionen verkaufen oder abgeben wollen.
Die benötigten Dokumente sind unter „Weitere Informationen“ abgelegt.
Ausreise aus der Schweiz
Hunde, Katzen und Frettchen benötigen für eine Reise mindestens einen Heimtierausweis, eine Kennzeichnung (Mikrochip) und eine gültige Tollwutimpfung. Für die genauen Vorschriften sind jedoch die Bestimmungen des Ziellandes zu beachten. Für die Rückkehr in die Schweiz müssen die Wiedereinreisebedingungen erfüllt werden.
(Wieder-)Einreise in die Schweiz
Allgemeine Bestimmungen
- Es dürfen maximal 5 Heimtiere (Hunde, Katzen und Frettchen) in einem einzigen privaten Fahrzeug zu Heimtierbedingungen (siehe «Was sind Heimtiere?") befördert werden. Die Einfuhr von mehr als 5 Tieren fällt unter die Einfuhr zu Handelszwecken (siehe Import). Ausnahme: Für die vorübergehende Einfuhr von mehr als 5 Hunden, Katzen, Frettchen aus Drittstaaten (d.h. Länder ausser den EU-Mitgliedstaaten sowie weiteren europäischen Staaten und Gebieten mit anerkanntem Heimtierpass) zur Teilnahme an Wettbewerben oder ähnliches kann beim BLV eine Bewilligung beantragt werden (siehe „Weitere Informationen“).
- Die Einfuhr von Hunden mit kupierten Ohren und/oder Ruten ist verboten (siehe „Weitere Informationen“).
- Es gelten immer die aktuellen Schutzmassnahmen.
(Wieder-)Einreise aus der EU
Für die Einreise mit Hunden, Katzen oder Frettchen aus der EU sind zusammengefasst folgende Bestimmungen zu beachten:
Jungtiere bis 12 Wochen:
- Das Tier braucht einen korrekt ausgefüllten offiziellen Heimtierpass.
- Das Tier muss korrekt mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein.
- Jungtiere unter 12 Wochen dürfen ohne Tollwutimpfung eingeführt werden. Der Halter / die Halterin muss in jedem Fall mittels schriftlicher Erklärung bestätigen, dass die Tiere seit Geburt nie mit wildlebenden Tieren in Kontakt gekommen sind, deren Art für Tollwut empfänglich ist. Die Bescheinigungspflicht entfällt, wenn die Jungtiere vom Muttertier begleitet werden, von dem sie noch abhängig sind. Hundewelpen bis zum Alter von 8 Wochen dürfen nur eingeführt werden, wenn sie vom Muttertier begleitet werden.
Tiere im Alter von 12 bis 16 Wochen:
- Das Tier braucht einen korrekt ausgefüllten offiziellen Heimtierpass.
- Das Tier muss korrekt mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss vor der Tollwutimpfung erfolgen.
- Das Tier ist gegen Tollwut geimpft. Für die Erstimpfung müssen die Tiere mindestens 12 Wochen alt sein. Die Wartefrist von 21 Tagen nach der Impfung entfällt, wenn die Tiere von einer vom Halter / von der Halterin ausgefüllten Bescheinigung begleitet werden, wonach sie seit ihrer Geburt ohne Kontakt zu Wildtieren gehalten wurden (siehe unter "Weitere Informationen > Formulare").
Tiere ab 16 Wochen:
- Das Tier braucht einen korrekt ausgefüllten offiziellen Heimtierpass.
- Das Tier muss korrekt gekennzeichnet sein – mit einem Mikrochip oder einer Tätowierung. Eine Tätowierung ist nur gültig, wenn sie nachweislich vor dem 3. Juli 2011 erfolgte. Die Kennzeichnung muss vor der Tollwutimpfung erfolgen.
- Das Tier ist gegen Tollwut geimpft. Die Einreise ist frühestens 21 Tage nach der Impfung möglich. Erfolgen Nachimpfungen jeweils vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer des Impfschutzes, so entfällt die Wartefrist.
Ausnahmebewilligungen: Können die Tiere nicht sämtliche Einfuhrbedingungen erfüllen, kann ein Ausnahmegesuch (Einfuhrgesuch 07/23) gestellt werden. Ausnahmen werden jedoch nur in begründeten Spezialfällen bewilligt, z.B. für Hunde und Katzen, die gemäss tierärztlichem Attest aus medizinischen Gründen nicht gegen Tollwut geimpft werden können (siehe Art. 12, Abs 4 der EDAV-Ht).
Kann der Halter nicht zur gleichen Zeit wie das Heimtier reisen, darf eine ermächtigte Person das Tier an seiner Stelle befördern. Der Halter muss entweder fünf Tage vor oder nach dem Heimtier reisen, was durch eine dem Pass beigefügte schriftliche Erklärung zu bestätigen ist.
(Wieder-)Einreise aus Drittstaaten
Bei der Einreise aus Drittstaaten unterscheiden sich die Bestimmungen je nachdem, ob die Einreise aus einem Land mit geringem Tollwut-Risiko oder aus einem Tollwut-Risikoland erfolgt (vgl. Länder-Liste unter „Weitere Informationen“).
Die Tiere müssen in jedem Fall zwingend zuerst korrekt gekennzeichnet, anschliessend gültig gegen Tollwut geimpft und in Begleitung der jeweils erforderlichen Papiere sein. Bei der Einreise aus Tollwutrisikoländern gelten weitergehende Auflagen (Bluttest, längere Wartefristen, Einfuhrbewilligung etc.). Stellen Sie bei einem Tier aus der Schweiz vor ihrer Reise ins Ausland sicher, dass die Bedingungen zur Wiedereinreise erfüllt sind. Ansonsten droht eine Rückweisung an der Grenze. Sämtliche Einfuhrbedingungen und benötigten Dokumente werden in unserer Online-Hilfe „Mit Hund, Katze und Frettchen über die Grenze“ aufgelistet. Konsultieren Sie diese bitte in jedem Fall.
Die Einreise ist nur via entsprechend zugelassene Einreiseorte gestattet und im direkten Luftverkehr folglich nur via die Flughäfen Basel, Genf oder Zürich möglich.
Kontrollen bei der Einreise
Heimtiere, die mit ihren Besitzern aus Drittstaaten einreisen, müssen am roten Zollausgang präsentiert werden. Der Zoll führt die Kontrolle bei der Einreise durch.
Erfüllen die Tiere die Einreisebedingungen nicht oder können nicht alle benötigten Dokumente vorgelegt werden, so kommen die Tiere zur weiteren Abklärung in die grenztierärztliche Kontrollstelle im Frachtbereich des Flughafens.
Diese Abklärung erfolgt nur während der ordentlichen Öffnungszeiten der entsprechenden grenztierärztlichen Kontrollstelle. Bei Ankünften ausserhalb dieser Zeiten werden die Tiere in den Tierraum der Kontrollstelle verbracht und erst am nachfolgenden Arbeitstag kontrolliert. Der Transport in den Tierraum und weitere Kosten werden dem Besitzer in Rechnung gestellt.
Einreise per Flugzeug
Begleitete Einreise: Heimtiere, welche im selben Flugzeug wie ihre Besitzer, jedoch nicht in der Passagierkabine mitfliegen, müssen als „AVI in Hold“ oder „excess baggage“ eingecheckt werden. Mehr Informationen...
Unbegleitete Einreise: Falls ein Heimtier (Hund, Katze, Frettchen) nicht in Begleitung des Besitzers/der Besitzerin einreisen kann, ist die Einreise per Luftfracht möglich. In diesem Fall sind andere Formalitäten einzuhalten. Mehr Informationen...
Weitere Informationen
Im Detail
Formulare
Einreise aus der EU
Einreise aus Drittstaaten
Gesuchsformular für mehr als 5 Hunde, Katzen, Frettchen für Ausstellungen (DOCX, 103 kB, 05.06.2023)
Schweizer Heimtierpass – Informationen für Tierärzte/innen
Heimtierpässe dürfen in der Schweiz ausschliesslich von Tierärztinnen und Tierärzten mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung oder in deren Praxen angestellten Kolleginnen und Kollegen ausgestellt werden. Vor der ersten Bestellung müssen Sie sich einmalig mittels Antragsformular beim Bundesamt für Bauten und Logistik registrieren.
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Letzte Änderung 01.06.2026
