Technologische Verfahren

Wann fallen Lebensmittel aufgrund des angewandten Herstellungsverfahrens unter die Novel Food Bestimmungen und wann nicht? Diese Frage wird auf dieser Seite beantwortet.

Rechtliche Grundlagen:

Lebensmittel fallen unter die Novel Food Bestimmungen:

  • wenn sie vor dem 15. Mai 1997 weder in der Schweiz noch in einem Mitgliedsstaat der EU in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden
  • wenn bei deren Herstellung ein vor dem 15. Mai 1997 nicht herkömmliches Verfahren angewandt wurde
  • wenn dieses Verfahren bedeutende Veränderungen ihrer Zusammensetzung oder Struktur bewirkt, die ihren Nährwert, die Art ihrer Verstoffwechselung oder ihren Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflussen

Diese Voraussetzungen müssen alle kumulativ erfüllt sein.

(Art. 15 Abs. 1 Bst. g der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, SR 817.02))

Nicht unter die Novel Food Bestimmungen fallen Lebensmittel, welche mit Verfahren zur Verlängerung der Haltbarkeit und zur Erhöhung der hygienisch-mikrobiologischen Sicherheit behandelt wurden (Art. 27 LGV, und 2. Abschnitt der Verordnung über technologische Verfahren sowie technische Hilfsstoffe zur Behandlung von Lebensmitteln, VtVtH, SR 817.022.42). Nur wenn auch bei diesen derart behandelten Lebensmitteln bedeutende Veränderungen der stofflichen Zusammensetzung und der physikalischen, ernährungsphysiologischen oder sensorischen Eigenschaften erfolgen, muss auch der Status als neuartiges Lebensmittel (Novel Food) nach Artikel 15 LGV geprüft werden.

Behandlung von Lebensmitteln mit ionisierenden Strahlen wiederum benötigen immer eine Bewilligung nach Art. 28 Abs. 1 LGV.

Der folgende Entscheidbaum kann weiterhelfen bei der Prüfung, ob ein mit einem Verfahren behandeltes Lebensmittel Novel Food ist oder nicht:

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Die Einstufungsprüfung als Novel Food sowie der Gesundheitsschutz müssen immer im Rahmen der Pflicht zur Selbstkontrolle vorgenommen und dokumentiert worden sein.

Einstufungsbeispiele:

Als nicht neuartig gelten zum Beispiel (nicht abschliessend):

  • Vegane Alternativen zu Käse, hergestellt mit einer Fermentation von nicht - neuartigen pflanzlichen Lebensmitteln mit vor dem 15. Mai 1997 üblichen (nicht - neuartigen) Milchsäurebakterien und unter den damals üblichen Bedingungen (die Sachbezeichnung solcher Produkte richtet sich nach dem Informationsschreiben 2020/3)
  • Oberflächenbehandlung von Hartschalenobst mit UV-Licht, um eine Hygienisierung zu bewirken. Durch diese Behandlung erfolgt keine bedeutende Veränderung in der Zusammensetzung des Lebensmittels, welche sich auf seinen Nährwert, seine Verstoffwechselung oder auf die Menge der unerwünschten Stoffe auswirkt (Verfahren gemäss Art. 27 LGV)
  • Lebensmittel, welche mit einem HPP-Verfahren (High pressure processing) hygienisiert wurden. Durch diese Behandlung erfolgt keine bedeutende Veränderung in der Zusammensetzung des Lebensmittels, welche sich auf seinen Nährwert, seine Verstoffwechselung oder auf die Menge der unerwünschten Stoffe auswirkt (Verfahren gemäss Art. 27 LGV)
  • mit einem „neuen“, d.h. mit einem vor dem 15. Mai 1997 nicht herkömmlichen Verfahren hergestelltes Lebensmittel, welches keine bedeutenden Veränderungen in der Zusammensetzung oder Struktur von den Lebensmitteln bewirkt, die den Nährwert und ihre Verstoffwechselung beeinflussen würden.

Als neuartig gelten zum Beispiel (nicht abschliessend):

  • «UV-behandelte» Lebensmittel mit dem Ziel einer gezielten Anreicherung von Vitamin D
  • Lebensmittel, die mit einem „neuen“, d.h. mit einem vor dem 15. Mai 1997 nicht herkömmlichen Verfahren hergestellt wurden. Dieses Verfahren bewirkt bedeutende Veränderungen in der Zusammensetzung oder Struktur der Lebensmittel, welche ihren Nährwert und ihre Verstoffwechselung beeinflussen und welche vor dem 15. Mai 1997 weder in der Schweiz noch in einem Mitgliedsstaat der EU in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr (Lebensmittel) verwendet wurden.


Kennzeichnung

Lebensmittel, die mit einem Verfahren zur Verlängerung der Haltbarkeit und zur Erhöhung der hygienisch-mikrobiologischen Sicherheit behandelt worden sind, sind nach Anhang 2 Teil A Ziffern 1 und 3 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV; SR 817.022.16) zu kennzeichnen.

Die Kennzeichnung von Lebensmitteln, welche mit „neuen“ Verfahren hergestellt werden und welche als neuartige Lebensmittel bewilligungspflichtig sind, wird im Rahmen des Bewilligungsverfahrens festgelegt.

Letzte Änderung 10.07.2020

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