Bewilligung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO)

Für Lebensmittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) hergestellt werden, besteht eine Bewilligungs- und Kennzeichnungspflicht. Zurzeit sind verschiedene Erzeugnisse zur Verwendung in Lebensmitteln bewilligt.

Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sind, enthalten oder daraus gewonnen wurden, unterliegen in der Schweiz einer Anzahl von Bestimmungen. Sie dürfen nur mit einer Bewilligung in Verkehr gebracht werden. Die Annahme und Weitergabe von GVO-Erzeugnissen zu kommerziellen Zwecken müssen dokumentiert werden. Sind Produkte für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt, müssen sie gekennzeichnet sein.

Beim Umgang mit GVO müssen Massnahmen ergriffen werden, um unbeabsichtigte Vermischungen mit herkömmlichen Erzeugnissen zu vermeiden. Allerdings können unter bestimmten Bedingungen Spuren nicht bewilligter GVO toleriert werden. Diese sind im Gesetz geregelt (siehe unter «Weitere Informationen»).

Der grenzüberschreitende Verkehr unterliegt besonderen Bestimmungen. Die Verwendung von gentechnisch veränderten Tieren ist in der Schweiz hingegen nur für medizinische Zwecke und in der Forschung zulässig.

Bewilligungsverfahren

GVO-Erzeugnisse im Lebensmittelbereich werden in einem Bewilligungsverfahren vom BLV unter Einbezug verschiedener Bundesstellen beurteilt. Das BLV erteilt die Bewilligung nur, wenn nach dem Stand der Wissenschaft eine Gefährdung von Gesundheit und Umwelt ausgeschlossen werden kann. Nach der Erteilung einer Bewilligung müssen die Hersteller dem BLV regelmässig zeigen, dass sich die Eigenschaften des bewilligten Lebensmittels nicht verändert haben. Die Bewilligung ist auf zehn Jahre befristet. Das Erzeugnis wird überwacht. Eine Bewilligung kann bei begründetem Verdacht auf Gefährdung der Gesundheit oder der Umwelt widerrufen werden.

GVO-Erzeugnisse, die in einem geschlossenen System durch einen gentechnisch veränderten Mikroorganismus hergestellt werden, danach gereinigt, abgetrennt und chemisch definiert sind (sogenannte Fermenterprodukte) unterliegen hingegen dem einem vereinfachten Bewilligungsverfahren von gemäss den Anforderungen für die Bewilligung von neuartigen Lebensmittel (siehe «Bewilligung von neuartigen Lebensmittel»). Nach Prüfung der Gesuchsunterlagen werden diese Erzeugnisse im Anhang 3 der VGVL aufgelistet (Link).

Bewilligungen für GVO-Erzeugnisse

In der Schweiz sind zurzeit eine Sojalinie, drei Maislinien, zwei Vitamine, zwei Labfermente, zwei Zuckerarten als Zutat und mehrere Lebensmittelenzyme als Verarbeitungshilfsstoffe zur Verwendung in Lebensmitteln bewilligt. (siehe unter «Weitere Informationen»).

Kennzeichnung

Informationen über die Kennzeichnung von GVO Erzeugnisse finden Sie unter unserer Webseite Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO).

Toleranz

Artikel 32 LGV und Artikel 6 VGVL regeln die Voraussetzungen, unter welchen unbeabsichtigte Spuren nicht bewilligter GVO toleriert werden können. Toleriert werden können nur GVO Pflanzen, welche vom BLV genehmigt wurden und in Anhang 2 der VGVL gelistet sind. Die Regelung betrifft unbeabsichtigte Spuren bis zu einem Anteil von 0,5% Massprozent. Die betroffenen Händler bzw. Produzenten müssen belegen können, dass sie die geeigneten Massnahmen zur Vermeidung solcher Spuren getroffen haben. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die Produkte nicht verkehrsfähig.

Die Die Bewertung für die Aufnahme in Anhang 2 VGVL erfolgt betreffend den Gesundheitsschutz durch das BLV und betreffend die Ausschliessung einer Umweltgefährdung durch das BAFU. Auf eine Beurteilung der Risiken für die Gesundheit verzichtet das BLV, wenn die Anteile von Lebensmitteln, die gentechnisch veränderte Pflanzen sind, enthalten oder daraus gewonnen wurden, von einer ausländischen Behörde in einem Verfahren, das mit demjenigen nach der LGV und nach der VGVL vergleichbar ist, als geeignet für die Verwendung in Lebensmitteln beurteilt worden sind. Eine Beurteilung des BAFUs betreffend Risiken einer Umweltgefährdung ist aber weiterhin notwendig. Das BLV kann eine Toleranz mit Einschränkungen und Auflagen versehen (siehe unter «Weitere Informationen»).

Warenflusstrennung

Im Umgang mit GVO dürfen keine Vermischungen mit herkömmlichen Organismen auftreten. Dazu muss von jedem Betrieb, der mit GVO umgeht, ein Qualitätssicherungssystem erarbeitet und durchgesetzt werden. Dieses richtet sich nach dem bekannten Hazard Analysis and Critical Control Point (HACCP)-Konzept zur Sicherung der Hygiene in der Lebensmittelverarbeitung. Untersuchungen haben gezeigt, dass die Schweiz die benötigten Importe von Mais und Soja aus herkömmlichen Quellen sichern kann, ohne dass es zu Vermischungen mit GVO über dem Schwellenwert (Toleranz) kommt (siehe unter «Weitere Informationen»).

Weitere Informationen

Im Detail

Toleranz für GVO Spuren

Die Liste der pflanzlichen GVO-Sorten, die toleriert werden, ist im Anhang 2 der VGVL zu finden.

GVO-Bewilligungen

Letzte Änderung 17.01.2022

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