Einfuhr aus Drittstaaten

Bei der Einfuhr von Tieren und Produkten tierischen Ursprungs, sowie bei gewissen Lebens- und Futtermittel nicht-tierischen Ursprungs aus Drittstaaten muss an der Grenze eine TRACES-Notifikation erstellt werden.

In der Schweiz müssen grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen aus Drittstaaten, die über die internationalen Flughäfen in Zürich und Genf eingeführt werden, vorangemeldet werden. Bei Tieren muss dies spätestens einen Arbeitstag vor der Landung, bei Warensendungen vor der Landung des Flugzeuges erfolgen. Dazu muss die anmeldepflichtige Person (Importeur oder durch eine von ihm mit dieser Aufgabe betraute Person, z. B. ein Spediteur) die Seite 1 des sog. GGED im elektronischen System TRACES erfassen und dem grenztierärztlichen Dienst zusenden. Kontrollpflichtige Sendungen, die nicht im System TRACES erfasst wurden, weist der grenztierärztliche Dienst zurück.

Für den Zugang zu TRACES der anmeldepflichtigen Personen, welche solche Voranmeldungen im System erfassen, ist zwingend eine (kostenlose) Schulung durch das BLV erforderlich (siehe Administration und Kundendienst rund um TRACES).

Das BLV empfiehlt Betrieben, die nur wenige Sendungen pro Jahr via die Flughäfen Zürich oder Genf  importieren, die erforderliche Voranmeldung an eine Speditionsfirma auszulagern, die über entsprechend geschultes Personal verfügt. Solche Firmen verfügen über die entsprechende Erfahrung im Umgang mit dem System und sind über allfällige Änderungen im Anmeldungsprozedere stets auf dem Laufenden.

Bei der grenztierärztlichen Untersuchung wird auf Seite 2 des GGED das Ergebnis der Kontrolle eingetragen. Nach elektronischer Unterschrift durch die Amtsperson werden die entsprechenden Daten mittels des Systems TRACES direkt an die zuständigen Vollzugsorgane am Standort des Bestimmungsbetriebes übermittelt, der die Sendung schliesslich erhält. Das Dokument ist Beleg für die Kontrolle und muss die Sendung bis an den im Dokument aufgeführten Bestimmungsort begleiten und dort aufbewahrt werden.

Voraussetzungen für die Erfassung des GGED

Um diese Erfassung in TRACES durchzuführen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Bestimmungsbetrieb muss in der Schweiz bereits im System TRACES erfasst sein. Die zuständigen kantonalen TRACES-Stellen verwalten im System die Unternehmungen mit ihren Unternehmeraktivitäten.
  • Die anmeldepflichtige Person (siehe oben) muss Zugang zum System TRACES haben, wenn die Einfuhren via Flughafen Zürich oder Genf erfolgen. Der Zugang zum System TRACES steht nach einem entsprechenden Kursbesuch prinzipiell allen Personen offen.
  • Sowohl der Exporteur, der Herkunftsbetrieb, der Importeur und auch die anmeldepflichtige Person müssen in TRACES registriert sein.
  • Herkunftsbetriebe in Drittländern müssen in der Regel von der EU zugelassen sein und werden von den zuständigen Behörden des Drittlandes in TRACES eingetragen.

Weitere Informationen

Letzte Änderung 12.12.2023

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