Zugang zu amtlichen Dokumenten

Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und Auskünfte über deren Inhalt zu erhalten. Dies geht aus dem Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) hervor. Erfahren Sie hier mehr über das BGÖ und wie Sie Zugang zu amtlichen Dokumenten des BLV beantragen können.

Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Privatpersonen, Medienvertretende oder juristische Personen wie Verbände oder Stiftungen handelt. Ebenso steht das Recht sowohl Schweizerinnen und Schweizern als auch Ausländerinnen und Ausländern zu. Die Anwendung des Öffentlichkeitsprinzips soll die Transparenz in der Organisation und der Tätigkeiten der Verwaltung fördern. Das Öffentlichkeitsprinzip bezieht sich dabei auf amtliche Dokumente, die nach Inkrafttreten des BGÖ (1. Juli 2006) erstellt worden sind.

Amtliche Dokumente sind alle Informationen, welche die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen und die auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet sind, also sowohl digitale Daten als auch Schriftstücke. Zudem müssen sich die Informationen im Besitz einer dem BGÖ unterstehenden Behörde befinden, von der sie stammen oder der sie von Dritten übermittelt worden sind.

So stellen Sie ein Zugangsgesuch – Ablauf, Fristen und Gebühren

Ihr Zugangsgesuch können Sie telefonisch, per E-Mail oder Brief stellen. Das Gesuch muss nicht begründet werden. Es sollte jedoch so formuliert werden, dass das BLV die gewünschten Dokumente ermitteln kann. Zu diesem Zweck sollten Sie möglichst viele Angaben über das gewünschte Dokument bzw. die gewünschten Dokumente machen (z.B. Datum, Titel, Referenznummer, Zeitraum, besonderes Ereignis, Sachbereich, Behörde, die ein Dokument erstellt hat). Sie können uns auch vorgängig kontaktieren und Informationen über die verfügbaren Dokumente verlangen.

Das BLV nimmt grundsätzlich innert 20 Tagen Stellung zum Gesuch. Diese Frist kann verlängert werden, wenn das Gesuch Zugang zu umfangreichen, komplexen oder schwer beschaffbaren Dokumenten verlangt, oder wenn das amtliche Dokument Personendaten von Dritten enthält, die unter Umständen vorgängig angehört werden müssen. In diesem Fall werden Sie selbstverständlich über die Verlängerung informiert.

Entscheidet das BLV, den Zugang zu den gewünschten Dokumenten einzuschränken, aufzuschieben oder abzulehnen, können Sie innert 20 Tagen einen schriftlichen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten (EDÖB) einreichen.

Der Zugang zu amtlichen Dokumenten ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Gebühren von weniger als CHF 100.- werden nicht verrechnet. Wenn die Kosten voraussichtlich CHF 100.- übersteigen, werden Sie darüber informiert und müssen Ihr Gesuch innerhalb von 10 Tagen bestätigen, bevor es behandelt wird. Ansonsten gilt das Gesuch als zurückgezogen.

Weitere Informationen

Letzte Änderung 08.03.2019

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