Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und Auskünfte über deren Inhalt zu erhalten. Dies geht aus dem Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) hervor. Erfahren Sie hier mehr über das BGÖ und wie Sie Zugang zu amtlichen Dokumenten des BLV beantragen können.
Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Privatpersonen, Medienvertretende oder juristische Personen wie Verbände oder Stiftungen handelt. Ebenso steht das Recht sowohl Schweizerinnen und Schweizern als auch Ausländerinnen und Ausländern zu. Die Anwendung des Öffentlichkeitsprinzips soll die Transparenz in der Organisation und der Tätigkeiten der Verwaltung fördern. Das Öffentlichkeitsprinzip bezieht sich dabei auf amtliche Dokumente, die nach Inkrafttreten des BGÖ (1. Juli 2006) erstellt worden sind.
Amtliche Dokumente sind alle Informationen, welche die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen und die auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet sind, also sowohl digitale Daten als auch Schriftstücke. Zudem müssen sich die Informationen im Besitz einer dem BGÖ unterstehenden Behörde befinden, von der sie stammen oder der sie von Dritten übermittelt worden sind.
Das BGÖ enthält einzelne Ausnahmen respektive besondere Fälle, in denen der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden kann. Dies ist beispielsweise möglich, wenn durch die Gewährung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten:
- die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet;
- die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt;
- die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt; oder
- die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden könnten.
Eine Einschränkung, Aufschiebung oder Verweigerung kann zudem notwendig sein zum Schutz:
- von Personendaten Dritter;
- von Informationen, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat;
- des geistigen Eigentums oder von Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnissen.
Zudem dürfen amtliche Dokumente erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage darstellen, getroffen ist.
Zu beachten sind ausserdem Vorgaben anderer Bundesgesetze, die bestimmte Informationen als geheim bezeichnen oder vom BGÖ abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen. So hält Art. 24 Abs. 4 des Lebensmittelgesetzes beispielsweise fest, dass der Öffentlichkeit amtliche Kontrollberichte sowie die Dokumente, welche Schlussfolgerungen über die bei der Kontrolle gewonnenen Erkenntnisse und Informationen enthalten sowie Ergebnisse von Forschungsarbeiten und Erhebungen, soweit diese Rückschlüsse auf betroffene Herstellerinnen oder Hersteller, Vertreiberinnen oder Vertreiber oder Produkte zulassen, grundsätzlich nicht zugänglich gemacht werden. Begründet wird diese spezialgesetzliche Bestimmung damit, dass die Herausgabe der Hersteller-/Produktnamen zu Marktverzerrungen führen könnte: Es dürfen weder die beteiligten Hersteller wettbewerbsrechtliche Vorteile (oder Nachteile), noch die nicht beteiligten Hersteller entsprechende Vor- oder Nachteile haben.
Ausgenommen sind schliesslich Informationen, die von einer Behörde kommerziell genutzt werden (z.B. Landkarten des Bundesamtes für Landestopografie), und noch nicht fertig gestellte Dokumente.
Wie oben erwähnt: Der Regelfall ist die Gewährung des Zugangs. Dennoch muss das BLV in jedem Einzelfall prüfen und schriftlich begründen, ob und – falls ja – warum eine der genannten Ausnahmen vorliegt.
So stellen Sie ein Zugangsgesuch – Ablauf, Fristen und Gebühren
Ihr Zugangsgesuch können Sie telefonisch, per E-Mail oder Brief stellen. Das Gesuch muss nicht begründet werden. Es sollte jedoch so formuliert werden, dass das BLV die gewünschten Dokumente ermitteln kann. Zu diesem Zweck sollten Sie möglichst viele Angaben über das gewünschte Dokument bzw. die gewünschten Dokumente machen (z.B. Datum, Titel, Referenznummer, Zeitraum, besonderes Ereignis, Sachbereich, Behörde, die ein Dokument erstellt hat). Sie können uns auch vorgängig kontaktieren und Informationen über die verfügbaren Dokumente verlangen.
Das BLV nimmt grundsätzlich innert 20 Tagen Stellung zum Gesuch. Diese Frist kann verlängert werden, wenn das Gesuch Zugang zu umfangreichen, komplexen oder schwer beschaffbaren Dokumenten verlangt, oder wenn das amtliche Dokument Personendaten von Dritten enthält, die unter Umständen vorgängig angehört werden müssen. In diesem Fall werden Sie selbstverständlich über die Verlängerung informiert.
Entscheidet das BLV, den Zugang zu den gewünschten Dokumenten einzuschränken, aufzuschieben oder abzulehnen, können Sie innert 20 Tagen einen schriftlichen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten (EDÖB) einreichen.
Der Zugang zu amtlichen Dokumenten ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Gebühren von weniger als CHF 100.- werden nicht verrechnet. Wenn die Kosten voraussichtlich CHF 100.- übersteigen, werden Sie darüber informiert und müssen Ihr Gesuch innerhalb von 10 Tagen bestätigen, bevor es behandelt wird. Ansonsten gilt das Gesuch als zurückgezogen.
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Letzte Änderung 08.03.2019