Das BLV kann in einigen Bereichen seiner Aufgabengebiete, insbesondere im Bereich der Ressortforschung, Beiträge an Dritte (Subventionen) ausrichten.
Subventionen werden an Empfängerinnen und Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung ausgerichtet. Bei einer Subvention geht es im weitesten Sinne um eine Unterstützung zur Erfüllung einer Aufgabe, die im Interesse des Staates liegt, oder um eine Entschädigung für die Erfüllung einer Aufgabe, die der Staat an einen Dritten übertragen hat. Es wird dabei im Hinblick auf den Subventionszweck unterschieden zwischen Abgeltungen und Finanzhilfen (Art. 3 des Subventionsgesetzes).
Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängerinnen und Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer von ihnen gewählten Aufgabe zu fördern. Es wird also eine Tätigkeit mit Beiträgen unterstützt. Die Empfängerin oder der Empfänger hat zudem eigene Mittel in zumutbarer Weise einzusetzen.
Eine Abgeltung ist eine Entschädigung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich aus der Erfüllung von bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben oder vom Bund übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben ergeben.
Auf dieser Seite wird nur auf die Finanzhilfen eingegangen.
Mit der Finanzhilfe wird eine von der Empfängerin oder vom Empfänger freiwillig erbrachte Leistung, die auch im Interesse des Staates liegt, gefördert. Auf ein Finanzhilfegesuch hin wird ein Vertrag abgeschlossen oder eine Verfügung erlassen. Wesentlich für die Finanzhilfe ist die Verhaltensbindung, d.h. die Gewährung der Finanzhilfe ist an die Erfüllung einer genau bestimmten Aufgabe geknüpft. Das Beschaffungsrecht ist bei der Gewährung von Finanzhilfen nicht anwendbar. Die Finanzhilfe darf i.d.R. maximal 50% der anrechenbaren Gesamtkosten betragen. Allfällige Rechte des geistigen Eigentums, die im Rahmen eines Finanzhilfevertrags oder einer Finanzhilfeverfügung entstehen, gehören der Empfängerin bzw. dem Empfänger.
Bei einer Dienstleistung wird eine benötigte Leistung eingekauft. Auf eine Offerte hin wird ein Dienstleistungsvertrag abgeschlossen, der dem Beschaffungsrecht unterstellt ist. Eine öffentliche Beschaffung liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn die Vergabestelle zur Erfüllung staatlicher Aufgaben als Nachfragerin von Gütern oder Dienstleistungen auf dem Markt auftritt und im Gegenzug dafür ein Entgelt leistet. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Wert der Dienstleistung. Allfällige Rechte des geistigen Eigentums, die im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags entstehen, gehören dem Bund.
Finanzhilfen müssen auf einer ausdrücklichen und ausreichenden formell-gesetzlichen Grundlage beruhen. Dabei reichen Zweckartikel oder allgemein gehaltene Ausgabenartikel nicht aus. Das SuG ist lediglich ein Rahmengesetz und stellt keine genügende Grundlage dar, um gestützt darauf Finanzhilfen auszuzahlen.
Finanzhilfen werden nur auf Gesuch hin gewährt (Art. 11 SuG). Das Gesuch hat Angaben zu mindestens folgenden Punkten zu enthalten:
- Gesuchstellerin oder Gesuchsteller (Name, Adresse, Rechtspersönlichkeit);
- Projekt (Zweck, Inhalt);
- Budgetplan;
- andere Finanzquellen unter Angabe der Höhe der Beteiligung;
- Meilensteine (Zeitplan und Ablauf) des Projektes.
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat dem BLV alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Akteneinsicht und Zutritt an Ort und Stelle zu gewähren (Art. 11 Abs. 2 SuG).
Auf Finanzhilfen des BLV besteht kein Rechtsanspruch. Ob eine Finanzhilfe ausgerichtet wird, steht also im Ermessen des BLV (Ermessenssubvention). Zur rechtskonformen Ausübung des Ermessens zieht das BLV – falls das Spezialgesetz keine (hinreichenden) Kriterien enthält – die allgemeinen Grundsätze gemäss SuG heran.
Die Höhe der Finanzhilfe wird vom BLV im Rahmen der massgebenden spezialgesetzlichen Vorschriften und der allgemeinen Bestimmungen des Subventionsrechts nach Ermessen festgelegt.
Die Höhe von Finanzhilfen darf i.d.R. höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Gesamtkosten betragen. Die Finanzhilfe soll lediglich die anfallenden anrechenbaren Kosten bei einer effizienten Aufgabenerfüllung unter Berücksichtigung von angemessenen Eigenleistungen decken. Vorbehalten bleiben immer die Budgetbeschlüsse der eidgenössischen Räte.
Finanzhilfen werden mit Verfügung oder Vertrag gewährt (Art. 16 SuG). Ein Vertrag kann insbesondere abgeschlossen werden, wenn die zuständige Behörde über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt oder ausgeschlossen werden soll, dass die Empfängerin oder der Empfänger einseitig auf die Erfüllung der Aufgabe verzichtet.
Art. 17 bis 20 SuG regeln den Minimalinhalt von Verfügungen und Verträgen. Danach enthält die Verfügung oder der Vertrag die Rechtsgrundlage, die Art und den Betrag der Finanzhilfe bzw. die Berechnungsart desselben. Hat die Empfängerin oder der Empfänger die Aufgabe noch nicht erfüllt, werden zudem die erforderlichen Einzelheiten geregelt (zu erfüllende Aufgabe, Fristen etc.). Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, Rechenschaftspflichten (Form und Periodizität der Berichterstattung, Mitteilungspflichten) sowie weitere Auflagen und Bedingungen zu regeln.
Finanzhilfen dürfen frühestens ausbezahlt werden, wenn und soweit Aufwendungen unmittelbar bevorstehen (Art. 23 SuG). In der Regel werden 80 Prozent des voraussichtlichen Beitrags ausbezahlt und die restlichen 20 Prozent zurückbehalten, bis der endgültige Betrag feststeht.
Das BLV prüft, inwieweit die Empfängerinnen und Empfänger von Finanzhilfen ihre Leistungen erbracht haben beziehungsweise inwieweit die definierten Ziele erfüllt worden sind (Art. 25 SuG).
Bei einer Nichterfüllung zahlt das BLV – nach erfolgloser Mahnung – die zugesicherte Finanzhilfe nach Art. 28 Abs. 1 SuG entweder gar nicht erst aus oder fordert sie zurück (mit Zins von 5 %). Bei Schlechterfüllung wird – nach erfolgloser Mahnung – die Finanzhilfe nach Art. 28 Abs. 2 SuG angemessen herabgesetzt oder teilweise zurückgefordert (mit Zins von 5 %). Vorbehalten bleibt dem BLV die rechtliche Durchsetzung der Vertragserfüllung. Im Falle einer Zweckentfremdung fordert das BLV die Finanzhilfe i.d.R. zurück (Art. 29 SuG).
Wenn eine Finanzhilfe in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt wurde, widerruft das BLV nach Art. 30 Abs. 1 SuG die Verfügung oder tritt vom Vertrag zurück. In bestimmten Fällen wird vom Widerruf bzw. vom Rücktritt abgesehen (Art 30 Abs. 2 SuG).
Mittels der Rechnungslegung und der Auskunftspflichten der Empfängerin bzw. des Empfängers kann das BLV die Situation in Bezug auf Reserven und Gewinne beurteilen.
Das SuG enthält zur Frage von Gewinn- und Reservebildungen keine expliziten Regeln. Trotzdem kann aus dem Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung und aus verschiedenen Bestimmungen des SuG der implizite Grundsatz hergeleitet werden, dass mit Finanzhilfen grundsätzlich keine Gewinne erzielt und Reserven gebildet werden dürfen.
Empfängerinnen und Empfänger von Finanzhilfen werden gemäss der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994/15. März 2001 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) dem kantonalen Beschaffungsrecht unterstellt, wenn sie Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen beschaffen, die zu mehr als der Hälfte mit öffentlichen Geldern finanziert werden (Art. 8 Abs. 2 Bst. b IVöB).
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Letzte Änderung 14.03.2019