Tierseuchen werden nach gesetzlichen Vorgaben bekämpft. Eine Schlüsselrolle spielen Tierhaltende: Sie haben den Verdacht auf eine Tierseuche sofort einem Tierarzt zu melden. Die Erfüllung der Meldepflicht steht am Anfang jeder Seuchenbekämpfung.
Der Gesundheitsstatus der Schweizer Nutztiere ist gut und im internationalen Vergleich hoch: Dank erfolgreicher Bekämpfung und Überwachung in der Vergangenheit kommen hochansteckende und weitere, wirtschaftlich bedeutende Tierseuchen kaum oder gar nicht mehr vor. Hingegen gibt es auch Tierseuchen, die mit unterschiedlicher Häufigkeit noch immer auftreten und weiterhin bekämpft werden müssen. Die Globalisierung stellt die Schweiz zusätzlich vor Herausforderungen, da mit dem Tier-, Waren- und Personenverkehr Seuchen jederzeit neu- oder wieder eingeschleppt werden können. Deshalb ist es wichtig, für Seuchenausbrüche heute und auch in Zukunft gut gerüstet zu sein.
Den Tierhaltenden kommt bei der Bekämpfung von Tierseuchen eine entscheidende Rolle zu: Sie müssen gemäss der gesetzlichen Meldepflicht (TSV Art. 61) den Verdacht auf eine Seuche unverzüglich einem Tierarzt/einer Tierärztin melden. Je nachdem um welche Seuche es sich handelt, werden unterschiedliche Massnahmen eingeleitet, die ebenfalls gesetzlich verankert sind (Tierseuchengesetz Art. 1a, Tierseuchenverordnung). Die Massnahmen richten sich nach der Kategorie der Tierseuche. Es gibt hochansteckende, auszurottende und zu bekämpfende Tierseuchen. Hinzu kommen einige Seuchen, die lediglich überwacht werden und daher von der Meldepflicht durch Tierhaltende ausgenommen sind. Für Labore, Veterinäre, Bieneninspektoren und die Organe der Fischereiaufsicht gilt die Meldepflicht auch für überwachungspflichtige Tierseuchen. Für eine Übersicht zu den Tierseuchen und -krankheiten siehe „Übersicht Tierseuchen".
Bis der Verdacht abgeklärt ist, müssen Tierhaltende alle Vorkehrungen treffen, die eine Ansteckung von Tieren weiterer Betriebe verhindern. Insbesondere muss jeglicher Tierverkehr unterlassen werden (TSV Art. 62). Handelt es sich um den Verdacht auf eine hochansteckende Tierseuche, muss zusätzlich der Personen- und Warenverkehr eingestellt werden (TSV Art. 83).
Wird der Verdacht auf die Tierseuche bestätigt, werden Massnahmen (sperren, untersuchen, behandeln oder ausmerzen, entsorgen, reinigen, desinfizieren, entschädigen) zur Bekämpfung der Seuche auf dem Betrieb ergriffen. Einen Überblick über den Ablauf bei der Bekämpfung eines Seuchenfalls auf dem Betrieb liefert das Dokument „Verdacht auf eine Tierseuche: Was muss ein Tierhalter tun?“ (Siehe „Weitere Informationen“).
Im Falle einer hochansteckenden Seuche werden alle empfänglichen Tiere des Betriebes sofort getötet (TSV Art. 85). Es werden Zonen eingerichtet, um allfällig bereits angesteckte Betriebe in der Nachbarschaft festzustellen. In diesen Zonen ist eine erhöhte Wachsamkeit nötig und der Tier- Waren- und Personenverkehr ist eingeschränkt, um eine Verschleppung der Seuche zu verhindern (TSV Art. 88). Weitere Kontaktbetriebe werden durch epidemiologische Abklärungen ermittelt, gesperrt und untersucht. Wichtige Informationen für Tierhaltende bei erhöhter Seuchengefahr oder im Seuchenfall sind unter „Weitere Informationen“ (Rubrik „Im Seuchenfall“) zu finden.
Im Extranet finden amtliche Veterinäre die nötigen Dokumente zur Bekämpfung von Tierseuchen. Dokumente für hochansteckende Tierseuchen sind unter der dort angesiedelten Rubrik Notfalldokumentation zu finden. Dokumente zur Bekämpfung aller anderen Tierseuchen befinden sich unter der Rubrik Veterinärvollzug.
Oft beschränkt sich die Bekämpfung einer Tierseuche nicht auf die Sanierung des Seuchenfalles auf dem Betrieb. Bei zahlreichen Krankheiten lautet das Ziel, schweizweit die Seuche einzudämmen bzw. sie auszurotten. Um dies zu erreichen, gibt es krankheitsspezifische Programme zur Bekämpfung ausgewählter Tierseuchen. Ein Beispiel hierfür ist das Programm zur Ausrottung der Bovinen Virus-Diarrhoe (BVD). Es wurde 2008 lanciert und steht nun kurz vor dem Abschluss.
Weitere Informationen
Im Detail
Im Seuchenfall
Maul- und Klauenseuche
Klassische Schweinepest / Afrikanische Schweinepest
Geflügelpest
Newcastle-Krankheit
Gesetzgebung
Letzte Änderung 31.08.2021