Tierfreundliche Haltungsformen fördern die Gesundheit und das Wohlergehen von Ziegen. Zentral dabei sind Bewegung, Luft und Licht. Hier stehen die Tierhaltenden in der Verantwortung.
In der Schweiz leben über 80'000 Ziegen. Meist werden sie zur Milchproduktion gehalten. Es gibt aber auch Fleischziegen. Besonders verbreitet ist die Burenziege. Zwergziegen sollen dagegen vor allem Freude bereiten.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestmasse für Laufställe, Anbindeställe, Liegeboxen usw. sind in den Fachinformationen zu den Ziegen des BLV festgehalten (siehe weitere Informationen).
Bewegen
In neu eingerichteten Ställen ist die Anbindehaltung verboten. Ziegen dürfen nur noch auf bestehenden Standplätzen angebunden gehalten werden. Bei der Anbindehaltung müssen die Tiere regelmässig ins Freie können: während der Vegetationsperiode mindestens an 120 Tagen, im Winter mindestens an 50 Tagen. Dies muss in einem Auslaufjournal dokumentiert sein.
Ihren Rang in der Gruppe aushandeln, ihre Umgebung erkunden oder ihren Körper ungehindert pflegen können Ziegen nur im Laufstall. Gerne sind sie auf der Weide oder im Laufhof. Ziegen wollen sich mit Artgenossen bewegen, ihnen aber auch ausweichen können. Dafür braucht es den in den Mindestanforderungen festgelegten Platz, aber auch Rückzugsmöglichkeiten. Gut sind erhöhte Flächen im Stall.
Um Bewegung und Klauenabrieb zu ermöglichen, müssen Böden gleitsicher und trocken sein. Die Tiere sind auf trittsichere Böden angewiesen. Perforierte Böden können zu Klauenschäden führen. Ihr Einsatz ist deshalb speziell geregelt.
Ruhen
Tiere brauchen genügend Platz, um entspannt liegen zu können. Bei Ziegen ist die Einrichtung des Liegebereichs besonders wichtig. Ideal sind Liegenischen, die unterschiedlich hoch angebracht sind. Ziegen können sich so gut zurückziehen und es kommt weniger zu Auseinandersetzungen.
Um nicht zu frieren, brauchen Ziegen im Stall einen eingestreuten und zugfreien Liegebereich. Dieser muss sauber und trocken sein. Harte Unterlagen stören Ziegen dagegen nicht, solange sie trocken sind.
Ziegen können gut draussen gehalten werden. Sie brauchen aber Schutz vor extremer Kälte, Hitze und Nässe. Bei Nässe und Kälte brauchen sie einen genügend grossen Unterstand mit einem trockenen, windgeschützten Liegebereich. Bei Hitze müssen alle Tiere Schatten aufsuchen können. Ist auf einer Weide kein Witterungsschutz vorhanden, müssen die Tiere bei extremer Witterung eingestallt werden.
Fressen, Trinken, beschäftigen
Gerade bei Ziegen, die viel Leistung erbringen sollen, ist die Fütterung anspruchsvoll. Ziegen sind wählerisch und fressen immer wieder verteilt über den ganzen Tag. Deshalb muss man Ziegen häufig füttern und ihnen abwechslungsreiches und vielfältiges Futter anbieten. Um auch rangniedrige Ziegen satt zu bekommen, sind genügend und gut eingerichtete Fressplätze wichtig.
Ziegen müssen mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser haben. Die Tiere brauchen frisches, sauberes Wasser. Am besten sind Tränken, die von mehreren Seiten gut zugänglich sind.
Ausbildung für die Haltung von Ziegen
Wer mehr als zehn Ziegen hält, braucht einen Sachkundenachweis nach Art. 198 der Tierschutzverordnung. Dabei werden vom Muttertier abhängige Jungtiere nicht mitgezählt. Vom Sachkundenachweis befreit sind auch Landwirte, denn sie verfügen bereits über eine professionelle Ausbildung für den Umgang mit Nutztieren.
Den Sachkundenachweis können Organisationen verleihen, welche vom BLV für diese Aufgabe anerkannt sind. Eine Liste dieser Organisationen findet sich unter „Weitere Informationen“.
Umfasst die Tierhaltung insgesamt mehr als 10 Grossvieheinheiten, ist eine landwirtschaftliche Ausbildung erforderlich.
Ziegen dürfen nur von fachkundigen Personen getötet werden, die sich unter kundiger Anleitung und Aufsicht die notwendigen Kenntnisse und die praktische Erfahrung mit der Tötung von Ziegen aneignen konnten und diese regelmässig töten (Art. 177 Abs. 1 + 1bis TSchV).
Manchmal kann das Töten eines kranken, verletzten oder lebensschwachen Tieres die beste Lösung sein, um Leiden zu vermindern. Das Töten muss schonend und verzögerungsfrei ablaufen. Die gewählte Tötungsmethode muss zum sicheren Tod des Tieres führen. Das Tier muss bis zum Eintritt des Todes überwacht werden. Bevor es entsorgt wird, muss der Tod überprüft worden sein (vgl. Art. 179 TSchV sowie die Fachinformation unter Weitere Informationen > im Detail).
Weitere Informationen
Im Detail
- Fachinformation 9.1: Mindestmasse für die Haltung von Ziegen (PDF, 158 kB, 07.02.2024)
- Fachinformation 9.4: Tiergerechte Fütterung von Ziegen im Laufstall (PDF, 291 kB, 07.02.2024)
- Fachinformation 9.2: Einsatz von perforierten Böden bei Ziegen (PDF, 159 kB, 07.02.2024)
- Fachinformation 9.3: Witterungsschutz bei der dauernden Haltung von Ziegen im Freien (PDF, 106 kB, 07.02.2024)
- Fachinformation 9.5: Stallklimawerte und ihre Messung in Ziegenhaltungen (PDF, 97 kB, 07.02.2024)
- Fachinformation 9.6: Rechtsvorschriften zur Frühkastration männlicher Zicklein durch die Tierhalterin oder den Tierhalter (PDF, 318 kB, 07.02.2024)
Links
Letzte Änderung 20.02.2019