Schmerzhafte Eingriffe bei Schweinen

Das Abklemmen der Zähne, das Kupieren der Schwänze sowie das Einsetzen von Nasenringen und Rüsselklammern sind verboten. Das Kastrieren von männlichen Schweinen muss unter Schmerzausschaltung vorgenommen werden.

Abklemmen von Zähnen, Schwanzkupieren und Nasenringe sind verboten

In der Praxis werden die Eckzähne von Ferkeln oft gekürzt, um Verletzungen der Ferkel untereinander, aber auch des Gesäuges zu vermeiden. Neuere Untersuchungen haben gezeigt, dass solche Bissverletzungen sehr selten sind. Hingegen führt das Abklemmen der Zähne oft zu Komplikationen und ist deshalb verboten.

Durch das Kupieren der Schwänze versuchte man, das Schwanzbeissen bei Schweinen zu reduzieren. Mit diesem Eingriff werden allerdings nur Symptome behandelt. Schwanzbeissen ist eine Verhaltensstörung, die auf ungünstige Haltungsbedingungen hinweist. Vor allem ist es aber ein Anzeichen für mangelhafte Beschäftigungsmöglichkeiten. Deshalb wurde das Kupieren verboten.

Wissenschaftliche Studien haben gezeigt, welche Materialien zur Beschäftigung geeignet sind. Schweine, die sich über längere Zeit pro Tag sinnvoll beschäftigen können, zeigen kaum Schwanzbeissen! Details dazu finden sich im Dokument „Beschäftigungsmaterialien für Mastschweine“ sowie im Artikel von Roland Weber im Tierschutzbericht 2014: „Beschäftigung ist wichtig für Mastschweine“ – siehe unter „Weitere Informationen“.

Nasenringe hindern Schweine am Wühlen, da der Ring im empfindlichen Rüssel Schmerzreize verursacht. Gerade das Wühlen gehört aber zum natürlichen Nahrungssuchverhalten von Schweinen. Um in der Freilandhaltung Flurschäden in Grenzen zu halten, empfiehlt sich ein geeignetes Weidemanagement. Das Einsetzen von Nasenringen sowie von Klammern und Drähten in die Rüsselscheibe ist verboten.

Ferkelkastration nur unter Schmerzausschaltung erlaubt

Gemäss Tierschutzverordnung muss die Kastration männlicher Ferkel unter Schmerzausschaltung erfolgen. Dieser Routineeingriff betrifft rund 1,3 Millionen Ferkel pro Jahr. Damit wird die Fleischqualität gesichert, weil Fleisch von geschlechtsreifen Ebern manchmal einen strengen Geruch aufweist, der von Geschlechtshormonen und anderen Geruchsstoffen herrührt.

Detaillierte Informationen über schmerzhafte Eingriffe bei Schweinen finden sich unter „Weitere Informationen“.

Sachkundenachweis

Tierhalterinnen und Tierhalter dürfen ihre Ferkel bis zum Alter von maximal zwei Wochen selber unter Anästhesie kastrieren, wenn sie sich zuvor durch den Erwerb eines Sachkundenachweises in einem von den Bundesämtern für Landwirtschaft und Veterinärwesen anerkannten Kurs fachkundig gemacht haben. Der Sachkundenachweis beinhaltet das Wichtigste in Bezug auf die gesetzlichen Grundlagen, die Belastung für das Tier, den Umgang mit Medikamenten sowie die Durchführung des Eingriffs. Mehr dazu unter „Weitere Informationen“

Die Tierhaltenden gehen dabei folgendermassen vor: Zuerst schliessen sie mit dem Bestandestierarzt oder der Bestandestierärztin eine Tierarzneimittel-Vereinbarung ab. Danach absolvieren sie einen halbtägigen, theoretischen Kurs, der mit einer Lernkontrolle abgeschlossen wird. Eine Liste unter „Weitere Informationen“ gibt Auskunft über die anerkannten Kurse.

Der praktische Teil des Sachkundenachweises wird auf dem eigenen Hof durchgeführt. Die Tierhaltenden üben den Eingriff unter Anleitung und Aufsicht des Bestandestierarztes. Wenn der Tierarzt/die Tierärztin der Meinung ist, dass der Tierhalter oder die Tierhalterin den Eingriff selbständig korrekt ausführen kann, erfolgt die Anmeldung zur Überprüfung der erworbenen Fähigkeiten durch die kantonale Tierschutzfachstelle. Diese kann im Rahmen einer amtlichen Kontrolle geschehen.

Näheres zu diesem Sachkundenachweis findet sich in der Fachinformation Rechtsvorschriften zur Frühkastration männlicher Ferkel durch die Tierhalterin oder den Tierhalter (siehe unter „Weitere Informationen“).

Weitere Informationen

Letzte Änderung 24.01.2022

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