Hunde müssen rücksichtsvoll geführt und tiergerecht erzogen werden, damit sie niemanden gefährden. Beissvorfälle müssen gemeldet werden.

Hunde leben besonders eng mit dem Menschen zusammen. Deswegen müssen sie so aufgezogen und erzogen werden, dass sie gegenüber Menschen und Artgenossen sozialisiert und an die Umwelt gewöhnt sind (Art. 73 Abs. 1 TSchV).
Ein Hund mit gutem Gehorsam ist ein angenehmer Begleiter. Die Tierschutzverordnung regelt die Verwendung von Korrekturmassnahmen und Erziehungshilfen bei der Ausbildung von Hunden.
Weitere Vorschriften zum Umgang mit Hunden betreffen die Zucht, den Transport, die Zughunde sowie verbotene Handlungen.
Hundehaltende müssen dafür sorgen, dass ihr Hund weder Menschen noch Tiere gefährdet oder ängstigt (Art. 77 TSchV). Damit dies gelingt, müssen Hundehaltende ihren Hund unter Kontrolle halten. Eine gute Bindung zwischen Mensch und Hund ist eine wesentliche Voraussetzung, damit er willig den gelernten Anweisungen folgt. Hunde, die nicht sicher gehorchen, sind in kritischen Situationen frühzeitig zurückzurufen und an der Leine zu führen.
Massnahmen zur Korrektur des Verhaltens von Hunden müssen der Situation angepasst erfolgen und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem unerwünschten Verhalten stehen. Dabei ist insbesondere auf sein Alter und seine bisherigen Erfahrungen mit Menschen und Tieren Rücksicht zu nehmen. Verboten sind übermässige Härte, wie das Schlagen mit harten Gegenständen, Strafschüsse, Stachelhalsbänder und Zughalsbänder ohne Stopp (Art. 73 TSchV). Ganz allgemein dürfen Hilfsmittel nicht verwendet werden, wenn dem Hund damit Verletzungen oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden oder er dadurch stark gereizt oder in Angst versetzt wird. Die Verwendung von Geräten, die elektrisieren, für den Hund sehr unangenehme akustische Signale aussenden oder mittels chemischer Stoffe wirken, ist verboten. Ihre Verwendung kann zu therapeutischen Zwecken von befähigten Personen mit einer kantonalen Bewilligung im Einzelfall gerechtfertigt sein (Art. 76 TSchV).
Nur korrekt gekennzeichnete und registrierte Hunde, die über eine genügende Grundausbildung verfügen, dürfen zur Schutzdienstausbildung zugelassen werden. Diese Ausbildung ist für Diensthunde der Armee, des Grenzwachkorps, der Polizei sowie für Hunde von kantonal zugelassenen Sicherheitsunternehmen gedacht. Die Schutzdienstausbildung von Sporthunden darf nur von Organisationen durchgeführt werden, die vom BLV anerkannt sind. Solche Organisationen müssen ihr Ausbildungs- und Prüfungsreglement beim BLV zur Anerkennung einreichen (Art. 69 TSchV und Art. 74 TSchV).
Hundehaltende müssen den Beginn der Schutzdienstausbildung der zuständigen kantonalen Stelle melden, damit diese ihn in der Hundedatenbank ergänzen kann (vgl. Art. 74 Abs. 5-6 TSchV).
Die Kantone müssen die Ausbildung und den Einsatz von Jagdhunden im Sinne des Tierschutzes auf der Jagd regeln. Dabei wird die Ausbildung am lebenden Tier in der Tierschutzverordnung (Art. 75 TSchV) geregelt. Dort ist festlegt, dass die zuständigen kantonalen Behörden sowohl die entsprechenden Anlagen (Kunstbau, Schwarzwildgatter) zu bewilligen wie auch allfällige Veranstaltungen für die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden zu überwachen haben.
Verletzt ein Hund Menschen oder Tiere erheblich oder ist das Tier besonders aggressiv, so müssen Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, Verantwortliche in Tierheimen, Zollorgane sowie Hundeausbildende dies der zuständigen kantonalen Stelle melden. In der Regel ist dies das kantonale Veterinäramt (Art. 78 TSchV).
Dort sind auch die entsprechenden Meldeformulare erhältlich. Eine Verletzung gilt als erheblich, wenn sie eine ärztliche oder tierärztliche Behandlung erfordert.
Wertvolle und kindergerechte Anregungen zur Vermeidung von Vorfällen mit Hunden bietet die Broschüre «Tapsi komm» des BLV (siehe „Weitere Informationen > Publikationen"). Verschiedene Kantone führen zur Vermeidung von Hundebissen Schulprojekte durch (siehe „Weitere Informationen > Links")
Das Züchten ist darauf auszurichten, gesunde Hunde zu erhalten. Bei der Zucht von Hunderassen, die aufgrund des Zuchtziels unter belastenden Merkmalen leiden können, müssen die Vorschriften über den Tierschutz beim Züchten beachtet werden. Die Zucht von Hunden ist darauf auszurichten, Tiere mit ausgeglichenem Charakter zu erhalten. Zeigt ein Hund ein Übermass an Aggressionsverhalten oder Ängstlichkeit, so ist er von der Zucht auszuschliessen (Art. 28 TSchV).
Es ist es verboten, Hunde mit Wölfen zu verpaaren. Mehr dazu in der entsprechenden Fachinformation unter „Weitere Informationen“. Hunde, die aufgrund unzulässiger Zuchtziele gezüchtet wurden, dürfen nicht ausgestellt werden (Art. 30a Abs. 4 Bst. b TSchV).
Wer pro Jahr mehr als zwanzig Hunde oder drei Würfe Hundewelpen abgibt, benötigt eine kantonale Bewilligung und eine entsprechende Ausbildung (vgl. Art. 101 Bst. c Ziff. 1 TSchV). Mehr dazu in der entsprechenden Fachinformation unter „Weitere Informationen“.
Im Auto muss der Hund so untergebracht sein, dass er den Fahrer nicht gefährden kann, sei das hinter einem Hundegitter oder in einer Transportbox Art. 30 Abs. 2 SVG (Strassenverkehrsgesetz).
In Transportmitteln und Transportbehältern müssen Hunde genügend Raum haben, so dass sie in normaler Körperhaltung transportiert werden können (Art. 165 Abs. 1 Bst. f TSchV und Art. 167 Abs. 1 Bst. d TSchV). Die Hunde müssen also darin sitzen und bequem liegen können. Es darf weder zu kalt noch zu heiss sein.
Das Auto ist jedoch ein Transportmittel und keine Unterkunft, wo der Hund stundenlang warten muss, bis der Besitzer z.B. über Mittag kurz Zeit hat, ihn auszuführen. Bei entsprechenden klimatischen Bedingungen im Auto kann der Hund kurzfristig, zum Beispiel während des Einkaufens, darin warten.
Zughunde müssen zum Ziehen geeignet sein. Ungeeignet sind insbesondere kranke, hochträchtige oder säugende Hunde. Hundegespanne (z.B. Schlittenhundesport) müssen über geeignete Geschirre verfügen (Art. 73 Abs. 2 TSchV).
Das Kupieren von Ohren und Schwanz ist in der Schweiz seit Jahren verboten. Auch der Import von Hunden mit kupierten Ohren oder kupierter Rute (Schwanz) ist verboten. Mehr dazu in der Fachinformation „Fragen und Antworten rund um kupierte Hunde“ (siehe „Weitere Informationen“).
Es ist verboten, Hunde durch Zerstören der Stimmorgane oder durch Anwenden von Hilfsmitteln am Bellen zu hindern (Art. 22 Abs. 1 BSt. c TSchV und Art. 76 Abs. 6 TSchV).
Ferner ist es verboten, Hunden Maulkörbe, Maulschlaufen oder dergleichen anzuziehen, wenn diese ein ausreichendes Hecheln verhindern (Art. 76 Abs. 5 TSchV).
Weitere verbotene Handlungen für alle Tierarten finden sich unter Artikel 16 TSchV.
Weitere Informationen
Letzte Änderung 27.09.2021