Stevia

Die Blätter der südamerikanischen Stevia-Pflanze schmecken süss. Aus dieser Pflanze hergestellte Steviolglycoside sind nach dem Lebensmittelrecht als Zusatzstoff (E 960) zugelassen.

Blätter und Süssstoff von Stevia

Die Stevia-Pflanze (Stevia rebaudiana bertoni) wird seit Jahrhunderten zum Süssen gebraucht. Steviolglycoside hingegen werden in einem industriellen Verfahren aus den Pflanzenblättern gewonnen und als Süssungsmittel verwendet. Steviolglycoside haben eine höhere Süsskraft als Zucker. Sie sind im Gegensatz zu Zucker jedoch nahezu kalorienfrei.

Risiken und Bewertung

Stevia-Pflanze

Lebensmittel dürfen die Gesundheit von Menschen nicht gefährden. Deshalb müssen alle neuartigen Lebensmittel und Zusatzstoffe einer toxikologischen Beurteilung unterzogen werden. Dies gilt auch für pflanzliche Produkte.

Bei der Stevia-Pflanze gibt es Hinweise, dass gewisse Inhaltsstoffe bei zu hoher Dosierung die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten gefährden könnten. Zudem gehört die Stevia zu den Korbblütengewächsen, welche für ein hohes Allergierisiko bekannt sind. Es könnte daher eine Allergiegefahr bestehen, falls ganze Blätter zum Süssen verwendet werden.

Stevioglycoside

Die als Süssstoffe verwendeten Steviolglycoside werden in einem industriellen Verfahren aus der Stevia-Pflanze gewonnen und gereinigt. In diesem Verfahren können potenziell toxikologisch bedenkliche Substanzen entfernt werden.

2008 hat das Joint FAO/WHO Expert Commitee on Food Additives (JECFA) die Steviolglycoside toxikologisch beurteilt und die täglich tolerierbare Aufnahmemenge, den sogenannten ADI-Wert (Acceptable Daily Intake), auf 0–4 mg/kg Körpergewicht festgelegt.

Die europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (ANS Panel der EFSA) hat 2010 die JECFA-Beurteilung von 2008 bestätigt. Somit gelten nur Steviolglycoside, welche die technischen Spezifikationen erfüllen, als gesundheitlich unbedenklich.

2011, 2014 und 2015 hat die EFSA jeweils eine Neubeurteilung der Höchstwerte für den Einsatz von Steviolglycosiden als Zusatzstoff in Lebensmittel durchgeführt und die gesundheitliche Unbedenklichkeit der zugelassenen Werte bestätigt.

Rechtliche Situation in der Schweiz

Bei der Zulassung für die Anwendung in Lebensmitteln besteht ein Unterschied zwischen der Stevia-Pflanze und den Steviolglycosiden.

Stevia-Pflanze

Die Stevia-Pflanze wird grundsätzlich als neuartiges Lebensmittel beurteilt. Damit benötigt es eine Bewilligung durch das BLV. Diese Einstufung als neuartiges Lebensmittel basiert auf dem europäischen Novel Food Katalog (siehe «Weitere Informationen»). 

Seit Juni 2017 dürfen die Blätter von Stevia rebaudiana Bertoni, welche in Frucht- oder Kräutertees eingesetzt werden, als Lebensmittel verkauft werden. Sie gelten somit nicht mehr als neuartiges Lebensmittel und brauchen für diese Anwendung keine Bewilligung mehr.

Alle anderen Verwendungszwecke der Pflanze und ihrer Blätter fallen unter die Bewilligungspflicht für neuartige Lebensmittel (weitere Informationen).

Steviolglycoside

Mit der 2014 revidierten Zusatzstoffverordnung können Steviolglycoside (E960) als Zusatzstoffe verwendet werden. In der Schweiz können somit Produkte mit dem Süssstoff Steviolglycoside ohne Bewilligung vermarktet werden. 

Weitere Informationen

Letzte Änderung 13.09.2022

Zum Seitenanfang

https://www.blv.admin.ch/content/blv/de/home/lebensmittel-und-ernaehrung/lebensmittelsicherheit/stoffe-im-fokus/inhalts-und-zusatzstoffe/stevia.html