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Verarbeitete tierische Proteine in Futtermitteln für Schweine und Geflügel: erweiterte Verwendung
26.11.2025: Bestimmte verarbeitete tierische Proteine dürfen künftig unter sehr strengen Bedingungen wieder an Schweine und Geflügel verfüttert werden. Das Verbot für Wiederkäuer bleibt bestehen. Diese Anpassungen ermöglichen eine bessere Verwertung von tierischen Nebenprodukten, fördern die Nachhaltigkeit und gewährleisten die Äquivalenz mit den Vorgaben der Europäischen Union. Für Konsumentinnen und Konsumenten haben sie keine Auswirkungen. Die Sicherheit von Lebensmitteln bleibt gewährleistet.
Die neuen Bestimmungen treten am 1. Januar 2026 in Kraft. Nachfolgend die wichtigsten Anpassungen:
- Anforderungen an die kanalisierte Verwertung: strikte Trennung der Betriebszweige nach Arten, Selbstkontrollen und vollständige Rückverfolgbarkeit; Registrierungs- oder Bewilligungspflicht für die Unternehmen (siehe Informationsblatt).
- Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen an Schweine und Geflügel: spezifische Möglichkeiten zur Kreuzverwendung zwischen diesen Arten unter strikten Auflagen (Geflügelproteine für Schweine, Schweineproteine für Geflügel).
- Insektenproteine: Ausweitung der Verwendung auf die Verfütterung an Schweine und Geflügel (bisher auf Nutzfische beschränkt).
- Kollagen und Gelatine von Wiederkäuern: künftig unter strengen Auflagen zur Verfütterung an Nichtwiederkäuer zugelassen.
- Transport und Lagerung von losen (unverpackten) Materialien: obligatorische Reinigung von Fahrzeugen/Ausrüstung bei wechselnder Nutzung, Reinigungskonzept muss von der zuständigen Behörde bewilligt werden.
- Insektenfrass: definiert als tierisches Nebenprodukt der Kategorie 2; muss vor der Verwendung als Dünger einer Hitzebehandlung unterzogen werden.
- Dünger, die tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 enthalten: Diese müssen mit einem bewilligten Bestandteil (z. B. Kalk, Gülle, Kompost) gemischt werden, um eine unbeabsichtigte Aufnahme durch Tiere zu verhindern. Bereits in Verkehr gebrachte Dünger müssen innerhalb von zwei Jahren die neuen Anforderungen erfüllen.
Gesetzgebung CITES
Verordnungen betreffend Ein-, Durch- und Ausfuhr
Verordnungen betreffend Erzeugnisse der Meeresfischerei und Pelzdeklaration
Gesetzgebung im Bereich Tierseuchen
Gesetzgebung im Bereich Tierschutz
Änderung der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren vom 20. Dezember 2024
Tierarzneimittel und Futtermittel
Gesetzliche Grundlagen für Institutionen und Instrumente
Letzte Änderung 26.11.2025