Spezifische gesetzliche Anforderungen für kosmetische Mittel

Seit dem 1. Mai 2017 gelten für kosmetische Mittel neue gesetzliche Anforderungen. Es muss eine Produktinformationsdatei mit Sicherheitsbericht erstellt werden und die Herstellung der Produkte hat der guten Herstellungspraxis zu entsprechen. Ausserdem gilt neu das Täuschungsverbot.

Dokumentation

Produktinformationsdatei mit Sicherheitsbericht

Seit Inkrafttreten des neuen Lebensmittelrechts am 1. Mai 2017 ist für jedes kosmetische Mittel, das in Verkehr gebracht wird, eine Produktinformationsdatei (Product Information File = PIF) mit einer Übergangsfrist bis zum 30. April 2021 zu erstellen (Art. 5 Verordnung über kosmetische Mittel, VKos).

Die Datei enthält insbesondere folgende Angaben:

  • einen von einer qualifizierten Fachperson ausgestellten Sicherheitsbericht;
  • eine Beschreibung der Herstellungsmethode und eine Erklärung zur Einhaltung der guten Herstellungspraxis (GHP oder Good Manufacturing Practice, GMP).

Der Sicherheitsbericht muss mindestens die in Anhang 5 VKos beschriebenen Angaben enthalten und von einer qualifizierten Fachperson gemäss Anforderungen in Artikel 4 Absatz 5 VKos unterzeichnet werden.

Die dazu zu befolgenden SCCS Leitlinien für die Prüfung von kosmetischen Bestandteilen und deren Sicherheitsbewertung («Notes of Guidance for the testing of cosmetic ingredients and their safety evaluation», 2023) sowie ein Musterformular für die Produktinformationsdatei mit Sicherheitsbericht mit Hilfestellungen sind verfügbar (siehe "Weitere Informationen").

Für jedes kosmetische Mittel muss ein Sicherheitsbericht erstellt werden. Ausgenommen sind handwerklich hergestellte und lokal, in kleinem Rahmen vertriebene kosmetische Mittel (beispielsweise Schulfest oder Basar), wenn sie nicht in der Nähe der Augen oder auf Schleimhäuten angewendet werden oder für Kinder unter drei Jahren bestimmt sind. Deren gesundheitliche Unbedenklichkeit muss dennoch gewährleistet sein.

Gute Herstellungspraxis

Zum Schutz der menschlichen Gesundheit müssen bei der Herstellung von kosmetischen Mitteln die Anforderungen an Hygiene und Sauberkeit erfüllt werden. Es wurde ein neuer GHP-Standard festgelegt, der der ISO-Norm 22716 entspricht (Art. 12 und Anhang 7 VKos). Eine Zertifizierung ist jedoch nicht erforderlich.

Täuschungsverbot

Das Täuschungsverbot gilt seit 1. Mai 2017 auch für kosmetische Mittel. Werbeaussagen dürfen nicht irreführend sein und müssen den sechs Kriterien in Anhang 6 VKos entsprechen. Ausserdem dürfen sie keine Hinweise auf medizinische oder therapeutische Eigenschaften enthalten (Art. 47 Abs. 3 und 4 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, LGV).

Die Anforderungen an die Kennzeichnung sind in Artikel 8 und 9 VKos aufgeführt. Die Bestimmungen zu den Sprachen dieser Informationen sind in Artikel 47 Absatz 1 und 2 LGV geregelt. 

Weitere Informationen

Letzte Änderung 05.03.2024

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