Bewilligung von Kunststoffrecyclingverfahren

Recycelte Kunststoffe dürfen unter bestimmten Voraussetzungen als Lebensmittelkontaktmaterialien verwendet werden. Wann und wofür ist eine Bewilligung notwendig? Welche Recyclingverfahren müssen bewilligt werden? Diese Fragen werden auf dieser Seite beantwortet.

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Recyclingverfahren für Kunststoffe zur Herstellung von Bedarfsgegenständen bedürfen einer Bewilligung durch das BLV. Die gesetzlichen Grundlagen zu Kunststoffrecyclingverfahren sind in den Artikeln 50-52 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) definiert.

Bewilligungsgesuche für Recyclingverfahren gemäss Art. 18 der Bedarfsgegenständeverordnung müssen in Form eines ausgefüllten und unterschriebenen Bewilligungsformulars zusammen mit den erforderlichen Informationen, Unterlagen und Belegen beim BLV eingereicht werden.

Das BLV beurteilt die eingereichten Gesuche und erteilt den Gesuchstellern eine Bewilligung, falls alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Wichtig:

  • Die Bearbeitung eines Bewilligungsgesuchs ist grundsätzlich kostenpflichtig (siehe Art. 108-109 der Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV)).
  • Bedarfsgegenstände oder Kunststoff für die Herstellung von Bedarfsgegenständen, die mit einem von einem EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Recyclingverfahren im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 recycliert wurden, dürfen auch in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. Die Anforderungen an die Konformitätserklärung gemäss Art. 20 der Bedarfsgegenständeverordnung müssen aber eingehalten.
  • Keiner Bewilligung bedürfen Recyclingverfahren nach guter Herstellungspraxis, bei denen Bedarfsgegenstände aus wiederverwertetem Kunststoff hergestellt werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind (Artikel 50 Absatz 2 LGV):

a. Der Kunststoff wurde aus Monomeren und Ausgangsstoffen gefertigt, die mittels chemischer Depolymerisation von Materialien und Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff erzeugt worden sind.

b. Er wurde direkt am Produktionsstandort aus Produktionsverschnitt oder Produktionsresten gefertigt; er darf an einem anderen Standort verwendet werden.

c. Er kommt hinter einer funktionellen Barriere zum Einsatz.

  • Ein Challenge-Test muss durchgeführt werden, wenn die recycelten Materialien nicht aus einem geschlossen Kreislauf stammen. („Geschlossene, überwachte Produktkreisläufe“ bezeichnet Herstellungs- und Vertriebszyklen, bei denen Produkte in einem überwachten Wiederverwendungs- und Vertriebssystem zirkulieren und in denen das recycelte Material ausschliesslich aus den im Kreislauf befindlichen Einheiten stammt, so dass die unbeabsichtigte Zuführung von Fremdmaterial auf das technisch erreichbare Mindestmass beschränkt ist).

Letzte Änderung 17.04.2023

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https://www.blv.admin.ch/content/blv/de/home/gebrauchsgegenstaende/rechts-und-vollzugsgrundlagen/bewilligung-kunststoff-recyclingverfahren.html