Informationen auf der Lebensmitteletikette
Was muss auf eine Lebensmitteletikette? Diese Übersicht zeigt, welche Angaben gesetzlich vorgeschrieben sind – von der Sachbezeichnung über Allergene bis zur Nährwertdeklaration – und erklärt, worauf Sie bei Darstellung, Sprache und Herkunftsdeklaration achten müssen.
Deklaration tierischer Lebensmittel: Vernehmlassung der Länderlistenverordnung
Fleisch, Milch und Eier müssen künftig gekennzeichnet werden, wenn sie von Tieren stammen, bei denen bestimmte schmerzhafte Eingriffe vorgenommen wurden. Das EDI hat dafür Listen der Länder erstellt, die diese Eingriffe ohne Betäubung oder Schmerzausschaltung verbieten. Produkte aus diesen Staaten müssen nicht gekennzeichnet werden. Die Länderlisten befinden sich bis am 13.10.2026 in der Vernehmlassung.
Was auf der Lebensmitteletikette stehen muss
Wer vorverpackte Lebensmittel abgibt, muss sicherstellen, dass alle Pflichtangaben auf der Verpackung stehen. Das gilt auch für den Onlinehandel. Die Beurteilung, ob die Etikette im Einzelfall rechtskonform ist, liegt bei den kantonalen Vollzugsbehörden.
Typische Angaben auf einem Etikett (fiktives Produkt):

1. Sachbezeichnung
Die Sachbezeichnung zeigt klar, um welches Lebensmittel es sich handelt. Konsumentinnen und Konsumenten müssen das Produkt eindeutig erkennen und von ähnlichen Lebensmitteln unterscheiden können – zum Beispiel «Vollmilchjoghurt», «Konfitüre», «Birchermüesli», «Nussgipfel» oder «Dessertcrème auf Sojabasis».
Eine gesetzlich vorgeschriebene Bezeichnung darf nur dann verwendet werden, wenn das Produkt die Anforderungen erfüllt (zum Beispiel «Milch» gemäss Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft oder «Schokolade» gemäss Verordnung über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz). Gibt es keine rechtlich definierte Bezeichnung, ist eine verkehrsübliche oder beschreibende Bezeichnung zu verwenden.
Die Sachbezeichnung entspricht in der Regel nicht dem Marken- oder Fantasienamen des Produktes. Fantasiebezeichnungen sind ungeregelte, erfundene Namen, die das Produkt zwar benennen, aber nicht präzise beschreiben. Die Angabe eines Fantasienamens ist freiwillig, während die Angabe der Sachbezeichnung obligatorisch ist. Für ein Lebensmittel mit der Sachbezeichnung «Knusprige Cerealienmischung mit Cashewnüssen» kann der Fantasiename beispielsweise «Morning Crunch» lauten.
Wurde das Lebensmittel speziell behandelt und könnte das Weglassen dieser Angabe täuschen, muss die Sachbezeichnung ergänzt sein – zum Beispiel mit:
- «aufgetaut»
- «pasteurisiert»
- «rückverdünnt»
- «mit ionisierenden Strahlen behandelt»
Zusätzliche Informationen über die Sachbezeichnung von veganen und vegetarischen Alternativen zu Lebensmitteln tierischer Herkunft:
2. Zutatenliste
Die Zutatenliste zeigt alle Zutaten eines Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichts bei der Herstellung. Je weiter vorne eine Zutat steht, desto mehr ist davon im Produkt enthalten. Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, müssen deutlich gekennzeichnet sein.
3. Datierung
Fast alle Lebensmittel müssen datiert sein. Es gibt wenige Ausnahmen wie frisches Obst und Gemüse, Essig oder Speisesalz. Das Lebensmittelrecht unterscheidet zwischen Mindesthaltbarkeitsdatum und Verbrauchsdatum.
Welche Datierungsart verwendet wird, hängt von der Rezeptur, dem Herstellverfahren und dem Haltbarkeitsrisiko ab. Eine allgemeingültige Regel gibt es nicht.
4. Anweisungen zu Aufbewahrung und Verwendung
Einige Lebensmittel müssen unter bestimmten Bedingungen aufbewahrt oder verwendet werden. Diese Hinweise müssen auf der Etikette stehen.
Beispiele für solche Angaben:
- «Nach dem Öffnen nicht in der Dose aufbewahren. Im Kühlschrank lagern und rasch konsumieren.»
- «Tiefkühlprodukt. Nur im Tiefkühlabteil bei mindestens –18 °C lagern. Ungekühlt sofort verzehren.»
- «Nur zum Kochen und Backen.»
- «Vor Licht geschützt aufbewahren.»
Solche Angaben helfen Konsumentinnen und Konsumenten, die Qualität und Sicherheit des Lebensmittels zu bewahren.
5. Adresse
Die Etikette muss den Namen und die Adresse der Firma oder Person enthalten, die das Lebensmittel herstellt, einführt, abpackt, umhüllt, abfüllt oder abgibt – in der Regel also die Inverkehrbringerin oder der Inverkehrbringer.
Es kann sich dabei um eine natürliche oder juristische Person handeln. Der Sitz muss nicht in der Schweiz liegen.
Gilt die Adresse als Angabe des Produktionslandes, muss sie mindestens Land, Postleitzahl und Ort enthalten.
6. Produktionsland
Das Produktionsland muss in der Schweiz zwingend angegeben werden. Es bezeichnet das Land, in dem ein Lebensmittel vollständig hergestellt wurde – oder so bearbeitet, dass es dadurch neue Eigenschaften oder eine neue Sachbezeichnung erhält.
Die Angabe ist für alle Lebensmittel obligatorisch. Es gibt aber wenige Ausnahmen. Keine Angabe braucht es, wenn:
- das Produktionsland eindeutig aus der Sachbezeichnung hervorgeht (zum Beispiel «Glarner Schabziger»)
- das Produktionsland eindeutig aus der Adresse des Herstellers hervorgeht
Bei verarbeiteten Lebensmitteln kann anstelle des Landes auch ein übergeordneter geografischer Raum genannt werden, zum Beispiel «EU» oder «Südamerika». Die Angabe darf auch als ISO-2-Ländercode erfolgen, zum Beispiel «IT» für Italien.
Bei auf See gefangenen Fischereierzeugnissen muss das Fanggebiet angegeben werden, zum Beispiel «Nordwestatlantik».
Weitere Informationen zur Produktionslandangabe von Lebensmitteln und Herkunftsangabe von Zutaten:
7. Herkunft der Zutaten
Bei zusammengesetzten Lebensmitteln kann es nötig sein, neben dem Produktionsland auch die Herkunft einzelner Zutaten anzugeben, etwa das Herkunftsland der Tomaten in einem Tomatenkonzentrat.
8. Nährwertdeklaration
Die Nährwertdeklaration gibt an, welche Mengen einzelner Nährstoffe in einem Produkt enthalten sind. Sie ist bei vorverpackten Lebensmitteln in der Regel Pflicht. Ausnahmen gelten für bestimmte Produktgruppen.
Folgende Angaben müssen enthalten sein:
- Energiegehalt
- Fett
- gesättigte Fettsäuren
- Kohlenhydrate
- Zucker
- Eiweiss
- Salz
Zusätzlich zu den erforderlichen minimalen Angaben darf die Nährwertdeklaration auch folgende Stoffe umfassen:
- einfach ungesättigte Fettsäuren
- mehrfach ungesättigte Fettsäuren
- mehrwertige Alkohole
- Stärke
- Ballaststoffe
- Vitamine und Mineralstoffe, sofern sie in signifikanten Mengen vorhanden sind
Wird auf den besonderen Gehalt an diesen Stoffen hingewiesen, so muss deren Gehalt in der Nährwertdeklaration aufgeführt werden.
Keine Deklarationspflicht für Nährstoffe besteht beispielsweise für:
- unverarbeitete Lebensmittel wie frisches Gemüse
- offen verkaufte Speisen wie Take-away-Sandwiches
- handwerklich hergestellte Produkte, die direkt an Konsumentinnen und Konsumenten oder lokale Betriebe abgegeben werden
Weitere Informationen zu handwerklich hergestellten Lebensmitteln:
Gewisse Lebensmittel können aufgrund natürlicher Schwankungen und Veränderungen (zum Beispiel Vitaminverlust im Laufe der Zeit), die bei der Herstellung und Lagerung auftreten, nicht immer exakt den angegebenen Nährwert enthalten. Diese Schwankungen werden im Rahmen von Toleranzbereichen berücksichtigt.
Zusätzliche Informationen zu den akzeptierten Toleranzen für die Nährwertdeklaration:
9. Freiwillige Angaben
Auf Verpackungen dürfen auch freiwillige Informationen stehen. Einige davon – etwa «vegan» oder «glutenfrei» – sind gesetzlich geregelt und müssen bestimmte Anforderungen erfüllen. Wichtig: Freiwillige Angaben dürfen weder täuschen noch die Pflichtangaben verdrängen.
10. Nährwertbezogene Angaben
Angaben wie «Ballaststoffquelle» sind nur erlaubt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Weitere Informationen:
Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben
11. Gesundheitsbezogene Angaben
Angaben wie «Calcium wird für ein gesundes Wachstum benötigt» sind nur erlaubt, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt sind.
Weitere Informationen:
Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben
12. Darstellung und Sprache
Die obligatorischen Angaben müssen in mindestens einer Amtssprache des Bundes aufgedruckt sein. Ausnahmsweise sind auch andere Sprachen erlaubt – vorausgesetzt, die Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz verstehen die Informationen eindeutig. Entscheidend ist nicht die formale Lesbarkeit, sondern das tatsächliche Verständnis. Einzelne Begriffe in anderen Sprachen sind somit zulässig, wenn sie allgemein verständlich sind.
Die Angaben müssen zum Zeitpunkt der Abgabe direkt auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett stehen. Sie müssen gut lesbar, deutlich und dauerhaft gedruckt sein. Die minimale Schriftgrösse beträgt 1,2 Millimeter.
13. Zusätzliche Anforderungen
Je nach Produktart können zusätzliche Vorschriften für die Kennzeichnung gelten. Diese sind in spezifischen Verordnungen geregelt.
