Was muss auf eine Lebensmitteletikette? Diese Übersicht zeigt, welche Angaben gesetzlich vorgeschrieben sind – von der Sachbezeichnung über Allergene bis zur Nährwertdeklaration – und erklärt, worauf Sie bei Darstellung, Sprache und Herkunftsdeklaration achten müssen.
Wer vorverpackte Lebensmittel abgibt, muss sicherstellen, dass alle Pflichtangaben auf der Verpackung stehen. Das gilt auch für den Onlinehandel. Die Beurteilung, ob die Etikette im Einzelfall rechtskonform ist, liegt bei den kantonalen Vollzugsbehörden.
Typische Angaben auf einem Etikett (fiktives Produkt):
1. Sachbezeichnung
Die Sachbezeichnung zeigt klar, um welches Lebensmittel es sich handelt. Konsumentinnen und Konsumenten müssen das Produkt eindeutig erkennen und von ähnlichen Lebensmitteln unterscheiden können – zum Beispiel «Vollmilchjoghurt», «Konfitüre», «Birchermüesli», «Nussgipfel» oder «Dessertcrème auf Sojabasis».
Eine gesetzlich vorgeschriebene Bezeichnung darf nur dann verwendet werden, wenn das Produkt die Anforderungen erfüllt (zum Beispiel «Milch» gemäss Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft oder «Schokolade» gemäss Verordnung über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz). Gibt es keine rechtlich definierte Bezeichnung, ist eine verkehrsübliche oder beschreibende Bezeichnung zu verwenden.
Die Sachbezeichnung entspricht in der Regel nicht dem Marken- oder Fantasienamen des Produktes. Fantasiebezeichnungen sind ungeregelte, erfundene Namen, die das Produkt zwar benennen, aber nicht präzise beschreiben. Die Angabe eines Fantasienamens ist freiwillig, während die Angabe der Sachbezeichnung obligatorisch ist. Für ein Lebensmittel mit der Sachbezeichnung «Knusprige Cerealienmischung mit Cashewnüssen» kann der Fantasiename beispielsweise «Morning Crunch» lauten.
Wurde das Lebensmittel speziell behandelt und könnte das Weglassen dieser Angabe täuschen, muss die Sachbezeichnung ergänzt sein – zum Beispiel mit:
«aufgetaut»
«pasteurisiert»
«rückverdünnt»
«mit ionisierenden Strahlen behandelt»
Zusätzliche Informationen über die Sachbezeichnung von veganen und vegetarischen Alternativen zu Lebensmitteln tierischer Herkunft:
Bestimmte Angaben müssen im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung stehen – etwa wenn sie gesundheitsrelevant sind oder wenn Konsumentinnen und Konsumenten ihnen besondere Bedeutung beimessen.
Die Sichtfeldregelung sorgt dafür, dass diese Informationen gut sichtbar und transparent vermittelt werden und bestimmte Informationen auf einen Blick lesbar sind, ohne dass man die Verpackung drehen muss.
Beispielsweise müssen folgende Angaben im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung erscheinen:
Alkoholgehalt in «% vol.» bei Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol
Hinweise gemäss der landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung (LDV) wie «Kann mit hormonellen Leistungsförderern erzeugt worden sein» beziehungsweise «Kann mit nichthormonellen Leistungsförderern, wie Antibiotika, erzeugt worden sein»
Hinweis zur Produktionsmethode von Lebensmitteln tierischer Herkunft, wie «Mit schmerzverursachenden Eingriffen ohne Schmerzausschaltung produziert»
Hinweis «Enthält Koffein. Für Kinder und schwangere Frauen nicht empfohlen» bei Lebensmitteln (ausser Getränken), denen Koffein zu physiologischen Zwecken zugesetzt wurde
2. Zutatenliste
Die Zutatenliste zeigt alle Zutaten eines Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichts bei der Herstellung. Je weiter vorne eine Zutat steht, desto mehr ist davon im Produkt enthalten. Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, müssen deutlich gekennzeichnet sein.
Die Zutaten werden in abnehmender Reihenfolge nach ihrem Massenanteil aufgeführt – mit ihrer Sachbezeichnung.
Wer an einer Allergie leidet, ist auf eine klare Kennzeichnung angewiesen. Deshalb müssen die wichtigsten Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können (Allergene), deutlich gekennzeichnet sein.
Gemäss Lebensmittelrecht sind folgende Zutaten und daraus gewonnenen Erzeugnisse als Allergene kennzeichnungspflichtig:
glutenhaltige Getreide, namentlich Weizen (Dinkel und Khorasan-Weizen), Roggen, Gerste, Hafer oder deren Hybridstämme
Krebstiere
Eier
Fische
Erdnüsse
Sojabohnen
Milch (einschliesslich Laktose)
Hartschalenobst (Nüsse); mit Namen seiner Art (zum Beispiel «Haselnuss»)
Sellerie
Senf
Sesamsamen
Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentrationen über 10 mg/kg oder 10 mg/l (ausgedrückt als SO₂)
Lupinen
Weichtiere
Die genannten Zutaten lösen entweder sehr häufig Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen aus oder die davon ausgelösten Reaktionen sind äusserst schwerwiegend.
Diese Zutaten müssen in der Zutatenliste klar hervorgehoben sein – zum Beispiel fett, GROSS oder unterstrichen. Auch andere geeignete Hervorhebungen sind erlaubt. Gibt es keine Zutatenliste, erfolgt der Hinweis mit dem Wort «Enthält», zum Beispiel «Enthält Sulfit» bei Wein. Wenn eine Zutat aus einem Allergen gewonnen wird, muss dies deutlich angegeben werden (zum Beispiel «Sojalecithin» und nicht nur «Lecithin»).
Auch unbeabsichtigt enthaltene Allergene (zum Beispiel durch Kontamination) müssen angegeben werden, wenn sie bestimmte Grenzwerte erreichen oder überschreiten können. In diesem Fall ist eine präzise Angabe nötig. Liegt der Gehalt darunter, ist die Angabe freiwillig. Dann dürfen auch Oberbegriffe wie «glutenhaltiges Getreide» oder «Nüsse» verwendet werden.
Beispiel: Zutaten: Haferflocken, Weizenflocken, Cashewnüsse 7%, Gerstenmalz, Heidelbeerzubereitung (Heidelbeeren, Apfelsaftkonzentrat), Weizenkleie, Kokosflocken, Agavensirup 2%, Kochsalz Kann Spuren von Haselnüssen und Erdnüssen enthalten
Für folgende Lebensmittel braucht es kein Zutatenverzeichnis:
frisches Obst und Gemüse, auch Kartoffeln, sofern sie weder geschält, geschnitten noch auf andere Weise behandelt wurden
Produkte mit nur einer Zutat, wenn diese aus der Sachbezeichnung hervorgeht (zum Beispiel Zucker)
Milchprodukte wie Käse oder Butter, wenn sie ausschliesslich bestimmte Zutaten enthalten
Bestimmte Zutaten müssen mit Mengenangabe (in %) deklariert werden, wenn sie:
auf der Verpackung abgebildet sind (zum Beispiel Früchte auf dem Etikett)
in der Sachbezeichnung vorkommen (zum Beispiel «Erdbeerjoghurt»)
typischerweise mit dem Produkt verbunden werden (zum Beispiel Kartoffeln in Röstikroketten)
das Lebensmittel charakterisieren und von anderen unterscheiden (zum Beispiel Eier in Mayonnaise)
3. Datierung
Fast alle Lebensmittel müssen datiert sein. Es gibt wenige Ausnahmen wie frisches Obst und Gemüse, Essig oder Speisesalz. Das Lebensmittelrecht unterscheidet zwischen Mindesthaltbarkeitsdatum und Verbrauchsdatum.
Welche Datierungsart verwendet wird, hängt von der Rezeptur, dem Herstellverfahren und dem Haltbarkeitsrisiko ab. Eine allgemeingültige Regel gibt es nicht.
Das Mindesthaltbarkeitsdatum («mindestens haltbar bis») gibt an, wie lange ein Lebensmittel bei sachgerechter Lagerung seine Qualität behält, zum Beispiel in Bezug auf Geschmack, Geruch, Farbe oder Konsistenz. Es geht dabei um die Qualitätsaspekte, nicht um die Sicherheit.
Viele Produkte sind auch nach Ablauf des MHD genussfähig – solange sie einwandfrei riechen, aussehen und schmecken.
Beispiele für Lebensmittel mit MHD: Chips, Salami, Rohschinken, Butter, Joghurt, Quark, Hartkäse, Eier, Fruchtsaft.
Das Verbrauchsdatum («zu verbrauchen bis») ist bei besonders empfindlichen Lebensmitteln erforderlich. Diese Produkte bergen ein erhöhtes Risiko, dass sich krankmachende Keime vermehren oder gesundheitsschädliche Stoffe bilden. Sie müssen zusätzlich gekühlt gelagert werden.
Das Verbrauchsdatum dient der Lebensmittelsicherheit. Es gibt an, bis wann ein Lebensmittel bei Einhaltung der Kühlkette ohne Gesundheitsrisiko konsumiert werden kann. Nach Ablauf dieses Datums darf das Produkt weder abgegeben noch verarbeitet werden. Ein sicherer Verzehr ist dann nicht mehr gewährleistet – auch nicht bei unauffälligem Geruch, Aussehen oder Geschmack. Die Gesundheit von Konsumentinnen und Konsumenten überwiegt das Ziel der Vermeidung von Lebensmittelverlusten.
Ein Hinweis auf die empfohlene Kühllagerung allein macht die Angabe eines Verbrauchsdatums nicht zwingend. Bei weniger empfindlichen Produkten reicht ein Mindesthaltbarkeitsdatum, zum Beispiel bei Joghurt.
Beispiele für Lebensmittel mit Verbrauchsdatum:
Frischfleisch, pasteurisierte Pökelwaren, Weich- und Frischkäse, belegte Brötli, Frisch-Pizzen, frische oder pasteurisierte Fertigmenus, Patisseriewaren, vorbereitete Salate, Sprossen
Für bestimmte Lebensmittel ist keine Datierung erforderlich. Dazu gehören frisches Obst, Gemüse, Brot sowie lang haltbare Produkte wie alkoholische Getränke ab 10 Volumenprozent, Kaugummi, Essig, Salz und feste Zuckerarten. Bei diesen Produkten richtet sich die Haltbarkeit nach dem individuellen Bedarf und dem Zustand des Produkts.
Lebensmittel dürfen auch nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums abgegeben werden, sofern Qualität und Sicherheit gewährleistet sind und Konsumentinnen und Konsumenten nicht getäuscht werden.
Weitere Informationen zur Abgabe von Lebensmitteln nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums:
Einige Lebensmittel müssen unter bestimmten Bedingungen aufbewahrt oder verwendet werden. Diese Hinweise müssen auf der Etikette stehen.
Beispiele für solche Angaben:
«Nach dem Öffnen nicht in der Dose aufbewahren. Im Kühlschrank lagern und rasch konsumieren.»
«Tiefkühlprodukt. Nur im Tiefkühlabteil bei mindestens –18 °C lagern. Ungekühlt sofort verzehren.»
«Nur zum Kochen und Backen.»
«Vor Licht geschützt aufbewahren.»
Solche Angaben helfen Konsumentinnen und Konsumenten, die Qualität und Sicherheit des Lebensmittels zu bewahren.
5. Adresse
Die Etikette muss den Namen und die Adresse der Firma oder Person enthalten, die das Lebensmittel herstellt, einführt, abpackt, umhüllt, abfüllt oder abgibt – in der Regel also die Inverkehrbringerin oder der Inverkehrbringer.
Es kann sich dabei um eine natürliche oder juristische Person handeln. Der Sitz muss nicht in der Schweiz liegen.
Gilt die Adresse als Angabe des Produktionslandes, muss sie mindestens Land, Postleitzahl und Ort enthalten.
6. Produktionsland
Das Produktionsland muss in der Schweiz zwingend angegeben werden. Es bezeichnet das Land, in dem ein Lebensmittel vollständig hergestellt wurde – oder so bearbeitet, dass es dadurch neue Eigenschaften oder eine neue Sachbezeichnung erhält.
Die Angabe ist für alle Lebensmittel obligatorisch. Es gibt aber wenige Ausnahmen. Keine Angabe braucht es, wenn:
das Produktionsland eindeutig aus der Sachbezeichnung hervorgeht (zum Beispiel «Glarner Schabziger»)
das Produktionsland eindeutig aus der Adresse des Herstellers hervorgeht
Bei verarbeiteten Lebensmitteln kann anstelle des Landes auch ein übergeordneter geografischer Raum genannt werden, zum Beispiel «EU» oder «Südamerika». Die Angabe darf auch als ISO-2-Ländercode erfolgen, zum Beispiel «IT» für Italien.
Bei auf See gefangenen Fischereierzeugnissen muss das Fanggebiet angegeben werden, zum Beispiel «Nordwestatlantik».
Weitere Informationen zur Produktionslandangabe von Lebensmitteln und Herkunftsangabe von Zutaten:
Bei zusammengesetzten Lebensmitteln kann es nötig sein, neben dem Produktionsland auch die Herkunft einzelner Zutaten anzugeben, etwa das Herkunftsland der Tomaten in einem Tomatenkonzentrat.
Bei vorverpackten Lebensmitteln muss die Herkunft einer Zutat angegeben werden, wenn die Gefahr besteht, dass Konsumentinnen und Konsumenten durch die Aufmachung getäuscht werden. Das ist der Fall, wenn:
die Zutat mengenmässig wichtig ist und
die Aufmachung des Produkts eine falsche Herkunft der Zutat vermuten lässt.
Zutaten tierischer Herkunft gelten ab einem Anteil von 20 % am Endprodukt als mengenmässig wichtig (zum Beispiel Lasagne mit mehr als 20 % Rindfleisch).
Bei allen anderen Zutaten liegt der Schwellenwert bei 50 %.
Die Aufmachung gilt als täuschend, wenn sie suggeriert, dass eine Zutat aus einem Land stammt, obwohl das nicht zutrifft. Entscheidend sind unter anderem:
Produktname
Abbildungen
Gesamte Präsentation des Produkts
Die Beurteilung erfolgt immer im Einzelfall.
Beispiel: Ein «Sugo Toscano» enthält Tomaten aus Frankreich. Auf der Verpackung finden sich italienische Gestaltungselemente – etwa der schiefe Turm von Pisa, der Begriff «traditionell» oder «della nonna». Diese Aufmachung kann den Eindruck erwecken, das Produkt stamme vollständig aus Italien – inklusive der Tomaten. In diesem Fall muss die Herkunft der Tomaten zwingend deklariert werden.
Keine Herkunftsangabe ist nötig bei Sachbezeichnungen, die nicht mit einem Herkunftsland verknüpft werden, wie «Wienerli» oder «exotischer Fruchtsalat».
Bei freiwilligen Angaben darf ein übergeordneter geografischer Raum verwendet werden (zum Beispiel «EU» statt einzelner Länder).
Die Herkunft der Zutat muss im Zutatenverzeichnis oder im selben Sichtfeld stehen.
Wenn die Tomaten aus mehreren Ländern stammen, müssen alle Herkunftsländer genannt werden. Eine Auswahl oder Liste möglicher Länder ist nicht zulässig.
Weitere Informationen zur Produktionslandangabe von Lebensmitteln und Herkunftsangabe von Zutaten:
Die Nährwertdeklaration gibt an, welche Mengen einzelner Nährstoffe in einem Produkt enthalten sind. Sie ist bei vorverpackten Lebensmitteln in der Regel Pflicht. Ausnahmen gelten für bestimmte Produktgruppen.
Folgende Angaben müssen enthalten sein:
Energiegehalt
Fett
gesättigte Fettsäuren
Kohlenhydrate
Zucker
Eiweiss
Salz
Zusätzlich zu den erforderlichen minimalen Angaben darf die Nährwertdeklaration auch folgende Stoffe umfassen:
einfach ungesättigte Fettsäuren
mehrfach ungesättigte Fettsäuren
mehrwertige Alkohole
Stärke
Ballaststoffe
Vitamine und Mineralstoffe, sofern sie in signifikanten Mengen vorhanden sind
Wird auf den besonderen Gehalt an diesen Stoffen hingewiesen, so muss deren Gehalt in der Nährwertdeklaration aufgeführt werden.
Keine Deklarationspflicht für Nährstoffe besteht beispielsweise für:
unverarbeitete Lebensmittel wie frisches Gemüse
offen verkaufte Speisen wie Take-away-Sandwiches
handwerklich hergestellte Produkte, die direkt an Konsumentinnen und Konsumenten oder lokale Betriebe abgegeben werden
Weitere Informationen zu handwerklich hergestellten Lebensmitteln:
Gewisse Lebensmittel können aufgrund natürlicher Schwankungen und Veränderungen (zum Beispiel Vitaminverlust im Laufe der Zeit), die bei der Herstellung und Lagerung auftreten, nicht immer exakt den angegebenen Nährwert enthalten. Diese Schwankungen werden im Rahmen von Toleranzbereichen berücksichtigt.
Zusätzliche Informationen zu den akzeptierten Toleranzen für die Nährwertdeklaration:
Auf Verpackungen dürfen auch freiwillige Informationen stehen. Einige davon – etwa «vegan» oder «glutenfrei» – sind gesetzlich geregelt und müssen bestimmte Anforderungen erfüllen. Wichtig: Freiwillige Angaben dürfen weder täuschen noch die Pflichtangaben verdrängen.
Bezeichnungen wie «glutenfrei» oder «reduzierter Glutengehalt» sind an gesetzliche Bedingungen geknüpft. «Glutenfrei» darf nur stehen, wenn das Produkt beim Verkauf maximal 20 Milligramm Gluten pro Kilogramm enthält.
Ein Produkt gilt als «laktosearm», wenn der Laktosegehalt im verzehrfertigen Produkt im Vergleich zum entsprechenden Normalprodukt mindestens um die Hälfte tiefer liegt – und maximal 2 Gramm pro 100 Gramm beträgt.
«Vegetarisch» darf nur angeben werden, wenn das Produkt keine Zutaten tierischer Herkunft enthält, ausser Milch, Eier oder Honig. Bei der Angabe «Vegan» dürfen weder Zutaten noch Verarbeitungshilfsstoffe tierischen Ursprungs verwendet werden.
10. Nährwertbezogene Angaben
Angaben wie «Ballaststoffquelle» sind nur erlaubt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Die obligatorischen Angaben müssen in mindestens einer Amtssprache des Bundes aufgedruckt sein. Ausnahmsweise sind auch andere Sprachen erlaubt – vorausgesetzt, die Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz verstehen die Informationen eindeutig. Entscheidend ist nicht die formale Lesbarkeit, sondern das tatsächliche Verständnis. Einzelne Begriffe in anderen Sprachen sind somit zulässig, wenn sie allgemein verständlich sind.
Die Angaben müssen zum Zeitpunkt der Abgabe direkt auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett stehen. Sie müssen gut lesbar, deutlich und dauerhaft gedruckt sein. Die minimale Schriftgrösse beträgt 1,2 Millimeter.
13. Zusätzliche Anforderungen
Je nach Produktart können zusätzliche Vorschriften für die Kennzeichnung gelten. Diese sind in spezifischen Verordnungen geregelt.
Für die Handelsbezeichnungen von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln können die nationalen Listen Frankreichs (für Französisch), Italiens (für Italienisch) und Deutschlands (für Deutsch) herangezogen werden. Der folgende Link der Europäischen Kommission fasst alle diese Listen zusammen: Handelsbezeichnungen
Bestimmte Lebensmittel tierischer Herkunft – etwa Joghurt oder Schnitzel – müssen ein Identitätskennzeichen tragen. Dieses besteht aus Buchstaben und Zahlen und zeigt, in welchem Betrieb das Produkt zuletzt bearbeitet oder verpackt wurde.
Das Identitätskennzeichen gibt keine Auskunft über die Herkunft der Milch oder des Tieres.
Wenn Sie ein Kennzeichen prüfen möchten, das mit «CH» beginnt, können Sie dies online tun:
Bei bestimmten tierischen Lebensmitteln besteht eine Kennzeichnungspflicht, wenn sie von Tieren stammen, bei denen schmerzhafte Eingriffe vorgenommen wurden. Gekennzeichnet werden müssen insbesondere tierische Lebensmittel, für deren Herstellung die Tiere zwangsgefüttert wurden, wie etwa bei Magret und Foie gras, aber auch Eier von Hühnern, deren Schnabel ohne Schmerzausschaltung kupiert wurde, oder auch das Fleisch von Schweinen, die ohne Schmerzausschaltung kastriert wurden.
Die betroffenen tierischen Lebensmittel sowie die schmerzhaften Herstellungsmethoden werden in einem FAQ-Dokument aufgelistet und erläutert. Es ist in Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch verfügbar.