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Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Organismen in Lebensmitteln

In der Schweiz müssen gentechnisch veränderte Organismen (GVO) in Lebensmitteln bewilligt und gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung erfolgt im Zutatenverzeichnis oder bei der Sachbezeichnung.

Welche GVO müssen gekennzeichnet werden?

In der Schweiz müssen GVO-Erzeugnisse in Lebensmitteln gekennzeichnet werden. GVO-Erzeugnisse sind Lebensmittel, die

  • selbst GVO sind,
  • GVO enthalten oder
  • aus GVO hergestellt wurden.

Solche Erzeugnisse benötigen eine Bewilligung und müssen entsprechend deklariert werden. Beispiele sind Sojaöl oder Sojalecithin, wenn sie aus gentechnisch veränderten Sojabohnen stammen.

Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht:

  • Unbeabsichtigte Spuren: Liegt der Anteil eines bewilligten GVO-Erzeugnisses unter 0,9 % bezogen auf die Zutat, in der es verwendet wird, entfällt die Kennzeichnungspflicht. Händler oder Produzenten müssen immer nachweisen, dass sie die geeigneten Massnahmen zur Vermeidung solcher Spuren getroffen haben.
  • Fermenterprodukte: zum Beispiel Vitamine oder Enzyme, die durch gentechnisch verändere Mikroorganismen in einem geschlossenen System hergestellt werden, müssen nicht als GVO gekennzeichnet werden – vorausgesetzt, das Fermenterprodukt wird vom Organismus abgetrennt, chemisch definiert und gereinigt, so dass im Endprodukt weder der gentechnisch veränderte Organismus, noch seine DNA nachweisbar sind.

Keine Kennzeichnung nötig ist, wenn ein GVO-Erzeugnis nur indirekt bei der Herstellung verwendet wurde.

Zum Beispiel: Milch von Kühen, die mit gentechnisch verändertem Mais gefüttert wurden, muss nicht gekennzeichnet werden. Die Milch stammt nicht von einer gentechnisch veränderten Kuh, und der Mais ist weder eine Zutat noch ein Verarbeitungshilfsstoff des Lebensmittels, das an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird.

Mehr zur Bewilligungspflicht:

Bewilligung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO)

Wie müssen GVO-Erzeugnisse auf Lebensmitteln gekennzeichnet werden?

Konsumentinnen und Konsumenten erkennen gentechnisch veränderte Organismen (GVO) an einem Hinweis auf der Etikette – meist im Zutatenverzeichnis. Der Wortlaut ist gesetzlich festgelegt.

Sind mehrere Zutaten oder Stoffe betroffen, kann der Hinweis «gentechnisch verändert» oder «genetisch verändert» in einer Fussnote zum Verzeichnis der Zutaten erfolgen. Diese muss in gleich grosser Schrift erscheinen wie das Zutatenverzeichnis. Fehlt das Zutatenverzeichnis, steht der Hinweis bei der Sachbezeichnung.

Die folgenden Beispiele sind fiktiv.

Kennzeichnung «ohne GVO»

Der Hinweis «ohne GVO» ist bei Lebensmitteln tierischer Herkunft zulässig, wenn die Tiere ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen oder daraus gewonnene Produkte (zum Beispiel Sojaextrakt) gefüttert wurden. Die Kennzeichnung gibt Auskunft über die Produktionsmethode – insbesondere zur Fütterung (siehe Tabelle unten).

Zusätzlich muss immer folgender Hinweis gut sichtbar und lesbar im gleichen Sichtfeld stehen:

«Für die Fütterung der Tiere wurden keine gentechnisch veränderten Futterpflanzen oder daraus gewonnene Erzeugnisse eingesetzt.» Nur gemeinsam sind die Angaben vollständig.

In der biologischen Landwirtschaft ist der Einsatz von GVO gemäss Bio-Verordnung ausgeschlossen. Die Bedingungen für die Negativkennzeichnung «ohne GVO» sind dort bereits erfüllt – ein zusätzlicher Hinweis «ohne GVO» ist deshalb überflüssig.

Zwischen April 2023 und Januar 2024 wurde die Nutzung dieser Kennzeichnung in der Schweiz untersucht. Der Schlussbericht und eine Zusammenfassung stehen hier zur Verfügung:

Übersicht: Kennzeichnung von GVO in Lebensmitteln