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Informationen im Offenverkauf

Konsumentinnen und Konsumenten haben auch im Offenverkauf Anspruch auf klare Informationen, zum Beispiel über Produktionsland, Zutaten und Allergene. Das gilt namentlich für Backwaren, Fleisch, Käse und Gerichte im Restaurant.

Was ist Offenverkauf?

Auch wenn Lebensmittel keine Etikette tragen, weil sie nicht vorverpackt sind, müssen Konsumentinnen und Konsumenten die Möglichkeit haben, sich beim Kauf zu informieren.

Als offen verkauft gelten Lebensmittel, die:

  • nicht vorverpackt sind
  • auf Wunsch der Konsumentinnen und Konsumenten direkt bei der Abgabe verpackt werden, z. B. ein Gipfeli in der Papiertüte oder vakuumiertes Frischfleisch
  • für die unmittelbare Abgabe vorverpackt werden, z. B. ein Tagessalat im Take-away

Typische Anbieter sind Restaurants, Take-aways, Bäckereien und Metzgereien. Auch im Detailhandel werden zunehmend Lebensmittel im Offenverkauf angeboten.

Auch ohne Etikette gut informiert

Folgende Vorschriften gelten für Lebensmittel im Offenverkauf:

Grafik zum Offenverkauf: 1. Kunde will wissen, was er kauft. 2. Personal steht für Auskünfte bereit. 3. Bestimmte Infos immer schriftlich beim Produkt. 4. Allergene müssen speziell deklariert sein

1. «Ich will wissen, was ich kaufe.»

Konsumentinnen und Konsumenten haben im Offenverkauf Anspruch auf die gleichen Informationen wie bei vorverpackten Lebensmitteln.

2. «Ich stehe für Auskünfte zur Verfügung.»

Werden die Informationen mündlich gegeben, genügen minimale schriftliche Angaben.

3. Diese Angaben müssen schriftlich gemacht werden

Immer schriftlich anzugeben sind:

  • der Hinweis auf Informationen zu Allergenen
  • die Herkunft von domestizierten Huftieren, Hausgeflügel, Laufvögeln und Fischen
  • das Produktionsland von Brot und Feinbackwaren (ganz oder in Stücken, siehe häufige Fragen/Antworten unten)
  • der Einsatz hormoneller und nichthormoneller Leistungsförderer
  • die Produktionsmethode von Eiern, wenn diese in der Schweiz verboten ist, zum Beispiel die Käfighaltung
  • die Haltungsform von Hauskaninchen, wenn diese in der Schweiz verboten ist
  • der Hinweis auf die Herstellungsmethode von bestimmtem Lebensmitteln tierischer Herkunft, wenn sie von Tieren stammen, bei denen bestimmte schmerzhafte Eingriffe ohne Schmerzausschaltung vorgenommen wurden
  • die Anwendung gentechnischer oder besonderer Verfahren, zum Beispiel Bestrahlung

4. Spezialfall Allergene

Allergene müssen grundsätzlich schriftlich deklariert werden. Darauf kann verzichtet werden, wenn der schriftliche Hinweis erfolgt, dass die Information mündlich erteilt wird. In diesem Fall muss sie dem Personal schriftlich vorliegen oder durch eine Fachperson vermittelt werden können.

Angabe des Produktionslandes von Brot und Feinbackwaren im Offenverkauf

Das Wichtigste in Kürze

  • Auch im Offenverkauf muss das Produktionsland von Brot und Feinbackwaren schriftlich angegeben sein
  • Sie betrifft ganzes Brot, geschnittenes Brot (zum Beispiel im Restaurant) und Brot, das beispielsweise für Sandwiches verwendet wird
  • Ausgenommen sind Dauerbackwaren und Produkte, deren Herkunft bereits nach Swissness-Gesetzgebung deklariert ist

Ausgangslage

Die Pflicht zur Herkunftsangabe erfüllt die Forderung der Motion 20.3910. Die Motion verlangt, dass Geschäfte und Restaurants, die Brot oder Feinbackwaren verkaufen oder für Sandwiches verwenden, das Produktionsland dieser Produkte für Kundinnen und Kunden gut sichtbar angeben.

Rechtsgrundlagen:

Art. 39 Abs. 2 Buchstabe d LGV Offen in den Verkehr gebrachte Lebensmittel

Art. 15 Abs. 3bis LIV Angabe des Produktionslandes

Weitere Informationen:

Motion 20.3910: Deklaration des Produktionslandes von Brot und Backwaren

Häufig gestellte Fragen zur Produktionslandangabe bei Brot und Feinbackwaren im Offenverkauf

Dieses FAQ beantwortet die wichtigsten – es deckt aber nicht alle Einzelfälle ab.