Konsumentinnen und Konsumenten haben auch im Offenverkauf Anspruch auf klare Informationen, zum Beispiel über Produktionsland, Zutaten und Allergene. Das gilt namentlich für Backwaren, Fleisch, Käse und Gerichte im Restaurant.
Was ist Offenverkauf?
Auch wenn Lebensmittel keine Etikette tragen, weil sie nicht vorverpackt sind, müssen Konsumentinnen und Konsumenten die Möglichkeit haben, sich beim Kauf zu informieren.
Als offen verkauft gelten Lebensmittel, die:
nicht vorverpackt sind
auf Wunsch der Konsumentinnen und Konsumenten direkt bei der Abgabe verpackt werden, z. B. ein Gipfeli in der Papiertüte oder vakuumiertes Frischfleisch
für die unmittelbare Abgabe vorverpackt werden, z. B. ein Tagessalat im Take-away
Typische Anbieter sind Restaurants, Take-aways, Bäckereien und Metzgereien. Auch im Detailhandel werden zunehmend Lebensmittel im Offenverkauf angeboten.
Auch ohne Etikette gut informiert
Folgende Vorschriften gelten für Lebensmittel im Offenverkauf:
1. «Ich will wissen, was ich kaufe.»
Konsumentinnen und Konsumenten haben im Offenverkauf Anspruch auf die gleichen Informationen wie bei vorverpackten Lebensmitteln.
2. «Ich stehe für Auskünfte zur Verfügung.»
Werden die Informationen mündlich gegeben, genügen minimale schriftliche Angaben.
3. Diese Angaben müssen schriftlich gemacht werden
Immer schriftlich anzugeben sind:
der Hinweis auf Informationen zu Allergenen
die Herkunft von domestizierten Huftieren, Hausgeflügel, Laufvögeln und Fischen
das Produktionsland von Brot und Feinbackwaren (ganz oder in Stücken, siehe häufige Fragen/Antworten unten)
der Einsatz hormoneller und nichthormoneller Leistungsförderer
die Produktionsmethode von Eiern, wenn diese in der Schweiz verboten ist, zum Beispiel die Käfighaltung
die Haltungsform von Hauskaninchen, wenn diese in der Schweiz verboten ist
der Hinweis auf die Herstellungsmethode von bestimmtem Lebensmitteln tierischer Herkunft, wenn sie von Tieren stammen, bei denen bestimmte schmerzhafte Eingriffe ohne Schmerzausschaltung vorgenommen wurden
die Anwendung gentechnischer oder besonderer Verfahren, zum Beispiel Bestrahlung
4. Spezialfall Allergene
Allergene müssen grundsätzlich schriftlich deklariert werden. Darauf kann verzichtet werden, wenn der schriftliche Hinweis erfolgt, dass die Information mündlich erteilt wird. In diesem Fall muss sie dem Personal schriftlich vorliegen oder durch eine Fachperson vermittelt werden können.
Angabe des Produktionslandes von Brot und Feinbackwaren im Offenverkauf
Das Wichtigste in Kürze
Auch im Offenverkauf muss das Produktionsland von Brot und Feinbackwaren schriftlich angegeben sein
Sie betrifft ganzes Brot, geschnittenes Brot (zum Beispiel im Restaurant) und Brot, das beispielsweise für Sandwiches verwendet wird
Ausgenommen sind Dauerbackwaren und Produkte, deren Herkunft bereits nach Swissness-Gesetzgebung deklariert ist
Ausgangslage
Die Pflicht zur Herkunftsangabe erfüllt die Forderung der Motion 20.3910. Die Motion verlangt, dass Geschäfte und Restaurants, die Brot oder Feinbackwaren verkaufen oder für Sandwiches verwenden, das Produktionsland dieser Produkte für Kundinnen und Kunden gut sichtbar angeben.
Häufig gestellte Fragen zur Produktionslandangabe bei Brot und Feinbackwaren im Offenverkauf
Dieses FAQ beantwortet die wichtigsten – es deckt aber nicht alle Einzelfälle ab.
Brot
Als Brot gelten ganzes Brot, Brotscheiben (zum Beispiel im Restaurant oder Frühstücksbuffet) sowie Brot, das zur Herstellung von Sandwiches und ähnlichen Produkten verwendet wird.
Ja. Wie bei Sandwiches muss auch hier das Produktionsland des verwendeten Brots schriftlich angegeben werden – zum Beispiel bei Burgern, Kebab-, Club-Sandwiches oder Canapés.
Siehe auch Frage zu Dürüm und Tacos.
Nein. Die Regel gilt nicht für Brot, das zur Herstellung anderer Gerichte weiterverarbeitet wird.
Ja. Die Herkunft muss auch bei salzigen Produkten wie Schinkengipfeli, Käsekuchen oder Pizza angegeben werden – ebenso wie bei süssen Produkten.
Nein. Deshalb muss das Produktionsland des Brots, das für die Herstellung des Sandwichs verwendet wurde, schriftlich angegeben werden. Das Produktionsland des Sandwichs selber kann jedoch gemäss Artikel 39 Absatz 1 LGV mündlich mitgeteilt werden.
Ausgenommen sind sogenannte Dauerbackwaren (süss oder salzig, bei sachgemässer Lagerung mind. 1 Monat haltbar). Dazu zählen unter anderem:
Biscuits
Cookies
Crackers
Zwieback
Produkte, die nur dank Zusatzstoffen, Schutzatmosphäre oder Gefrieren haltbar bleiben, gelten nicht als Dauerbackwaren.
Nein. Das Produktionsland der fertigen Feinbackware muss schriftlich angegeben werden – nicht aber der Einzelbestandteile wie Teigböden.
Beispiel: Ein in der Schweiz gefertigter Käsekuchen mit Teigboden aus Frankreich ist als «Produktionsland: Schweiz» zu deklarieren.
Nein. Im Fall von Dürüm, Tacos, Fajitas usw. wird das verwendete Fladenbrot nicht als Brot im Sinne von Artikel 74 der Verordnung über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz (VLpH; 817.022.17) betrachtet, da es weder Backhefe noch Sauerteig enthält. Fladenbrot gilt aber als Feinbackware. Wenn es als solches verkauft wird, muss seine Herkunft schriftlich angegeben werden.
Wird Fladenbrot jedoch für die Herstellung eines Gerichts, zum Beispiel Fleisch-Tacos, verwendet, so ist die schriftliche Angabe der Herkunft nicht erforderlich.
Alle, die Brot oder andere Backwaren offen anbieten oder verkaufen. Dazu gehören unter anderem:
Bäckereien
Detailhandelsgeschäfte
Tankstellen
Take-aways
Foodtrucks
Restaurants
Kebab-Läden
Marktstände
Hotels mit Frühstücksbuffet sowie Betriebe der Gemeinschaftsgastronomie (zum Beispiel Schulkantinen, Cafeterias) sind ebenfalls betroffen.
Ja. Es sind zwei Ausnahmen vorgesehen:
Dauerbackwaren
Produkte mit einer Herkunftsangabe gemäss Artikel 48b des Markenschutzgesetzes (sogenannte «Swissness-Auslobung»).
Nein. Der blosse Umstand, dass die Swissness-Vorgaben erfüllt sind, entbindet nicht von der Pflicht, das Produktionsland schriftlich anzugeben. Diese Information muss in irgendeiner Form ersichtlich sein (zum Beispiel Schweizerkreuz, Logo «Suisse Garantie», «IP-Suisse», usw.).
Nur so sind Kundinnen und Kunden ausreichend über die Herkunft informiert.
Die Angabe des Produktionslandes von Backwaren hat schriftlich zu erfolgen – gut sichtbar und verständlich. Die Angabe muss den Vorgaben von Artikel 15 der Verordnung betreffend die Information über Lebensmittel entsprechen und darf nicht irreführen. Eine Aufzählung mehrerer Länder wie «Schweiz / Deutschland» ist nicht erlaubt.
Die Gesetzgebung schreibt keinen bestimmten Ort für die Angabe vor. Wichtig ist, dass sie schriftlich, gut sichtbar und verständlich ist.
Es sind viele Lösungen möglich, beispielsweise:
Tafel (z. B. Wandtafel, Whiteboard, elektronische Anzeige, usw.)
Plakat
Menükarte
Schild vor jedem Produkt
Ja. Da es sich bei Backwaren um verarbeitete Lebensmittel handelt, ist es möglich gemäss Artikel 15 Absatz 4 LIV, einen übergeordneten geografischen Raum wie «EU» oder «Südamerika» anstelle des Produktionslandes anzugeben.
Nein. Gemäss der Gesetzgebung muss ein Produktionsland oder ein übergeordneter geografischer Raum angegeben werden. Zusätzliche Angaben wie «aus dem Kanton Bern», «aus der Region» oder «Bäckerei XY» sind möglich, ersetzen aber nicht die Pflicht zur Angabe des Landes.
Ja, Brote und Feinbackwaren der gleichen Herkunft können zusammengefasst werden, sofern die Angabe klar und nicht irreführend ist. Beispiel:
«Alle unsere Backwaren werden in der Schweiz hergestellt – Ausnahmen sind gekennzeichnet.»
Damit ist für jedes Produkt eine Herkunftsangabe vorhanden und der Täuschungsschutz gewährleistet.
Nicht unbedingt. Die Produktionslandangabe «Schweiz» bedeutet lediglich, dass das Lebensmittel in der Schweiz hergestellt wurde; sie sagt jedoch nichts über die Herkunft der Zutaten aus. Für eine Swissness- Angabe muss ein Lebensmittel zusätzliche Anforderungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Herkunft der Zutaten, erfüllen. Zudem sieht die Swissness-Gesetzgebung Ausnahmen vor, beispielsweise für Lebensmittel aus Grenz- und Zollanschlussgebieten.
Ein in der Schweiz hergestelltes Brot entspricht daher nicht zwingend den Swissness-Vorgaben (zum Beispiel in der Schweiz hergestelltes Brot mit Mehl aus Kanada) und bei einem Swissness-Brot kann das Produktionsland ein anderes als die Schweiz sein (Grenz- und Zollanschlussgebiete, wie beispielsweise Frankreich). Es ist daher darauf zu achten, diese beiden Informationen nicht zu vermischen.
Ja – aber nur mit Erläuterung. Das Produktionsland darf mit einem ISO-2-Code (z. B. «CH», «DE») abgekürzt werden. Auch Flaggen oder andere Symbole sind erlaubt, sofern sie mit einem Hinweis auf das Produktionsland ergänzt werden. Eine Flagge oder ein Symbol allein genügt nicht.
Achten Sie besonders auf das Schweizerkreuz: Es ist nur für Produkte zulässig, die die Swissness-Vorgaben erfüllen.
Die Angabe des Produktionslandes ist in Artikel 15 der Verordnung betreffend die Information über Lebensmittel (LIV; SR 817.022.16) geregelt. Absatz 3bis dieses Artikels muss ebenfalls berücksichtigt werden.
Für Backwaren im Online-Handel gelten grundsätzlich die gleichen Informationspflichten wie im Ladenverkauf. Es gibt nur drei Ausnahmen:
Nährwertdeklaration
Warenlos
Mindesthaltbarkeitsdatum Diese Angabe kann gegebenenfalls erst zum Zeitpunkt der Lieferung bereitgestellt werden. Zu beachten: Bei Backwaren, die üblicherweise innerhalb von 24 Stunden konsumiert werden, entfällt die Pflicht zur Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums.
Wichtig: Das Produktionsland von Brot und Feinbackwaren muss auch beim Online-Verkauf schriftlich angegeben werden – zum Beispiel auf der Website. Diese Angabe muss vor dem Kaufentscheid sichtbar sein, nicht aber zwingend bei der Lieferung nochmals bereitgestellt werden.