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Meldung und Bewilligung von Lebensmittelbetrieben

Lebensmittelbetriebe müssen je nach Tätigkeit bei der kantonalen Vollzugsbehörde eine Meldung erstatten oder eine Bewilligung beantragen. Diese prüfen die Unterlagen, inspizieren den Betrieb und erteilen bei Erfüllung der Anforderungen die Bewilligung.

Bewilligungspflicht prüfen

Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft arbeiten, benötigen grundsätzlich eine Bewilligung. Für Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe gilt Art. 6 der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK), für alle übrigen Betriebe Art. 21 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV). Untersteht der Betrieb einer dieser Grundlagen, müssen Sie ein Bewilligungsgesuch bei der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde einreichen.

Rechtsgrundlagen:

Hilfsmittel zur Abklärung der Melde- oder Bewilligungspflicht:

Meldungen

Ablauf der Bewilligung

Nach Eingang der Unterlagen führt die kantonale Vollzugsbehörde eine Inspektion vor Ort durch. Erfüllt der Betrieb alle lebensmittelrechtlichen Vorgaben, stellt die Behörde eine Bewilligung aus. Mit der Bewilligungs-Verfügung erhält der Betrieb eine Bewilligungsnummer und darf seine Tätigkeit aufnehmen.

Werden in einem bewilligten Betrieb gravierende Mängel festgestellt, kann die Bewilligung entzogen werden. Der Betrieb verliert damit die Erlaubnis, seine Produkte in Verkehr zu bringen.

Hilfsmittel für eine einheitliche Inspektion (nach Art. 21 LGV):

Dokument zum Verfahren für Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe:

Liste der bewilligten Lebensmittelbetriebe

Über die Suchfunktion können sämtliche bewilligten Betriebe ausfindig gemacht werden: