Gesuche für Versuche mit nicht bewilligten Pflanzenschutzmitteln

Wenn Sie Versuche zu Forschungs- und Entwicklungszwecken mit in der Schweiz nicht bewilligten Pflanzenschutzmitteln oder nicht bewilligten Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln durchführen, benötigen Sie eine Bewilligung der Zulassungsstelle. Auf dieser Seite finden Sie Informationen zum Vorgehen.

In der Schweiz dürfen nur bewilligte Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht und verwendet werden. Eine Ausnahme davon bilden Pflanzenschutzmittel, die zu Forschungs- und Entwicklungszwecken eingesetzt werden. Für diese Versuche ist eine Bewilligung erforderlich.

Wir stellen folgende Bewilligungen aus:

  • Einzelbewilligung für Versuche
    Diese gilt für eine Versuchsanordnung bzw. Versuchsperiode mit einem oder mit mehreren Produkten.
  • Generelle Bewilligung für Versuche
    Inhaberinnen und Inhaber einer solchen Bewilligung können ohne Einzelbewilligung Versuche anlegen und durchführen. Versuche mit Produkten, die Organismen enthalten oder für die eine Luftapplikation vorgesehen ist, dürfen mit einer Generellen Bewilligung nicht durchgeführt werden: es sind jeweils Einzelbewilligungen zu beantragen.

 

Voraussetzung für die Durchführung ist immer die Einhaltung der in der Bewilligung erwähnten Vorgaben.

Bevor Sie ein Gesuch einreichen 

Prüfen Sie im Pflanzenschutzmittelverzeichnis, ob das Pflanzenschutzmittel in der vorgesehenen Anwendung bereits bewilligt ist. 

Falls bei den geplanten Versuchen pathogene oder gentechnisch veränderte Organismen zum Einsatz kommen, benötigen Sie eine Bewilligung des BAFU, falls die Organismen nach der Freisetzungsverordnung bewilligungspflichtig sind. Sie finden die entsprechenden Informationen unter folgenden links:

Wer kann ein Gesuch stellen?

  • Gesuch für eine Einzelbewilligung:
    Einzelpersonen, Firmen, Organisationen und öffentliche Stellen.
  • Gesuch für eine generelle Bewilligung:
    Firmen, Organisationen und öffentliche Stellen, welche bereits eine grössere Anzahl von Versuchen durchgeführt haben.

Wann kann ein Gesuch gestellt werden? 

Sie können Gesuche während des ganzen Jahres stellen. Gesuche müssen mindestens 3 Monate vor Versuchsbeginn eingereicht werden.

Wie lange sind die Bewilligungen gültig? 

  • Einzelbewilligung:
    Die Dauer von Einzelbewilligungen wird von Fall zu Fall in der Bewilligung festgelegt (in der Regel für die Dauer der Versuchsperiode). Bei chemischen Produkten wird die Bewilligung meist für ein Jahr ausgestellt.
  • Generelle Bewilligung:
    Eine Generelle Bewilligung wird für maximal 5 Jahre erteilt.

Anleitung zum Einreichen eines Gesuchs für eine Einzelbewilligung 

Füllen Sie den 1. Teil des Gesuchformulars aus und legen Sie dem Gesuch folgende Informationen bei:

  • Eingesetzte Produkte:
    Handelsname, Hersteller, Formulierungstyp, Wirkstoffgehalt(e), Sicherheitsdatenblatt.
  • Versuchsanordnung:
    Ort des Versuchs (Gemeinde, Parzelle, Fläche, gegebenenfalls Koordinaten), Versuchsfläche, geplante Versuchsperiode, Kulturen, Zielorganismen, Anzahl Behandlungen, Aufwandmengen, Verfügbarkeit der Aufzeichnungen.
  • alle verfügbaren Daten zur Bewertung möglicher Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt.

 

Für Gesuche mit Produkten, die Organismen enthalten, füllen Sie auch Teil 2 des Gesuchformulars aus und legen Sie die geforderten Informationen bei. Sind im Versuch unterschiedliche Arten von Organismen vorgesehen, benötigen wir die Angaben zu Abschnitt 2.3 des Formulars für jede Art.
 

Anleitung zum Einreichen eines Gesuchs für eine Generelle Bewilligung 

Füllen Sie den 1. Teil des Gesuchformulars aus.

Wie kann das Gesuch eingereicht werden? 

Das Gesuch können Sie per E-Mail, CD oder ausgedruckt per Post an folgende Adresse senden:

Gesuch per E-Mail einreichen

Gesuch per Post einreichen:
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Zulassungsstelle Pflanzenschutzmittel
Schwarzenburgstrasse 155
3003 Bern

Gebühren

keine.

Letzte Änderung 07.02.2024

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