Saatgut, das mit in der Schweiz bewilligtem Pflanzenschutzmittel behandelt wurde, darf importiert werden. Für Saatgut mit hier nicht bewilligten Pflanzenschutzmitteln ist eine Bewilligung der Zulassungsstelle erforderlich.
In die Schweiz darf Saatgut eingeführt werden, wenn es mit Wirkstoffen behandelt wurde, die auch hier für die vorgesehene Verwendung bewilligt sind.
Wurde das Saatgut mit Wirkstoffen behandelt, die in der Schweiz nicht zugelassen sind, kann die Zulassungsstelle Ausnahmen gewähren – vorausgesetzt, die entsprechenden Pflanzenschutzmittel sind in der EU bewilligt.
Ein Antrag kann per Mail (pflanzenschutzmittel@blv.admin.ch) eingereicht werden. Wird die Ausnahmebewilligung erteilt, erfolgt die Veröffentlichung als Allgemeinverfügung im Bundesblatt.
Allgemeinverfügungen
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- Allgemeinverfügung über die Einfuhr von gebeiztem Rapssaatgut (PDF, 248 kB, 10.02.2026)
- Allgemeinverfügung über die Einfuhr von gebeiztem Mais-Saatgut (PDF, 227 kB, 06.01.2026)
- Allgemeinverfügung über die Einfuhr von gebeiztem Chicorée-Saatgut (PDF, 225 kB, 05.01.2026)
- Allgemeinverfügung über die Einfuhr von gebeiztem Nüsslisalat-Saatgut (PDF, 226 kB, 02.12.2025)
Letzte Änderung 08.01.2026