Haltende von Klauentieren, Equiden, Hunden und Papageienvögeln müssen ihre Tiere kennzeichnen, Imker auch ihre Bienenstände. Die Kennzeichnung hilft bei der Seuchenbekämpfung. Sie ermöglicht die Identifikation und Rückverfolgbarkeit der Tiere.
Klauentiere
Die Kennzeichnung von Klauentieren muss eindeutig und dauerhaft sein. Sie muss die Identifikation des einzelnen Tieres ermöglichen. Die Kennzeichnung erfolgt durch das Anbringen von amtlichen Ohrmarken. Diese Ohrmarken werden von der Firma identitas AG vertrieben. Die Verantwortung für die Kennzeichnung liegt bei den Tierhaltenden.
Die Technische Weisung über die Kennzeichnung von Klauentieren regelt die Durchführung der Kennzeichnung (siehe „Weitere Informationen“).
Equiden
Equiden (pferdeartige Tiere wie Pferde, Esel, Pony etc.) müssen mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung darf von Tierärztinnen und Tierärzten durchgeführt werden oder von Personen mit einem eidgenössisch anerkannten beruflichen Abschluss, der dazu befähigt, Tieren Injektionen zu verabreichen (TSV, Art. 15a).
Bienenstände
Bienenstände sind durch den Imker nach den Vorgaben der zuständigen kantonalen Stelle mit der Identifikationsnummer zu kennzeichnen. Die Identifikationsnummer muss von aussen gut sichtbar sein (TSV, Art. 19a).
Hunde
Hunde müssen mit einem Mikrochip gekennzeichnet und in der Datenbank AMICUS registriert werden (siehe Registrierung). Damit sollen Abklärungen nach Beissunfällen, in Seuchenfällen sowie bei entlaufenen, verwahrlosten oder ausgesetzten Hunden erleichtert werden. Die Mikrochips dürfen in der Schweiz nur von Tierärztinnen und Tierärzten implantiert werden.
Tierhaltende eines importierten Hundes müssen dessen Kennzeichnung innert 10 Tagen nach der Einfuhr von einer Tierärztin oder einem Tierarzt überprüfen und der Datenbank AMICUS melden lassen.
Die Vorschriften für die Kennzeichnung und Registrierung von Hunden in der Schweiz unterscheiden sich von den Regelungen für das Reisen mit Hunden ins Ausland. Bei Auslandreisen müssen Tierhaltende die Vorschriften für das Reisen mit Heimtieren beachten.
Papageienvögel
Wer mit Papageienvögeln (Psittaciformes) Handel treibt, hat sie dauerhaft, individuell zu kennzeichnen. Das Kennzeichen muss in die Bestandeskontrolle eingetragen werden (TsV, Art. 19)
Weitere Informationen
Letzte Änderung 15.02.2024