Viele Tierbestände und Tiere müssen registriert und gekennzeichnet werden. Diese Regelungen bilden die Grundlage der Tierverkehrs- und Bestandeskontrolle, ermöglichen eine effiziente Seuchenbekämpfung und können ein Verschleppen von Seuchen verhindern.
Im Fokus
Markieren von Ziegen
2021: Ziegen, die vor dem 1. Januar 2020 geboren wurden, müssen nicht mehr mit einer zweiten Ohrmarke nachmarkiert werden. Sie dürfen lebenslänglich mit nur einer Ohrmarke in eine andere Tierhaltung verstellt werden.
Grund dafür ist, dass es bei der Nachmarkierung ausgewachsener Ziegen häufig zu Entzündungen gekommen ist. Für Ziegen, die nach dem 1. Januar 2020 geboren wurden, sind aber zwei Ohrmarken obligatorisch. Die Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank bildet dazu die gesetzliche Grundlage. Sie tritt am 1.1.2022 in Kraft.
Wo Tierverkehr stattfindet, besteht auch das Risiko, dass Krankheiten und Seuchen verschleppt werden. Als Bestandteil der Tierverkehrskontrolle ermöglichen die Registrierung, die Kennzeichnung sowie die Bestandeskontrollen eine Rückverfolgbarkeit der Tiere bis in den Herkunftsbetrieb. Damit kann im Seuchenfall schnell und effizient reagiert werden.
Die Vorschriften über die Tierverkehrskontrolle sind für Tierhaltende in Merkblättern (siehe „Weitere Informationen“) und auf den folgenden Seiten zusammengefasst.
Weitere Informationen
Letzte Änderung 17.09.2024