Krankheitserreger können auch in Samen, Embryonen oder Eizellen übertragen werden. Seuchenpolizeiliche Auflagen zielen darauf, diese Gefahr gering zu halten.
Die geltenden Regeln für die künstliche Besamung und den Embryotransfer sind in den Artikeln 50–58 der Tierseuchenverordnung festgelegt.
Das BLV hat die Detailanforderungen an Besamungsstationen, den Umgang mit Samen, die Ausbildung von Besamungstechnikern und den Embryotransfer in diversen technischen Weisungen präzisiert.
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Letzte Änderung 01.03.2022